Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Zuständigkeit für die Beurteilung von Gesuchen um Steuerbefreiung
Formelle Anforderungen an ein Gesuch um Steuerbefreiung
Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke oder von Kultuszwecken
Die Zuger Praxis richtet sich nach dem Kreisschreiben ESTV Nr. 12 vom 8.7.1994 betreffend Steuerbefreiung juristischer Personen (abgedruckt in ASA 63, 130), das die Voraussetzungen und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung detailliert erörtert.
Zu den allgemeinen, zwingenden Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung wegen Verfolgung öffentlicher oder gemeinnütziger Zwecke gemäss Art. 56 Bst. g DBG (und damit sinngemäss auch § 57 Abs. 1 Bst. g StG) gehören gemäss genanntem Kreisschreiben:
- Juristische Rechtspersönlichkeit:
Nur juristische Personen können von der Steuerpflicht befreit werden, nicht aber natürliche Personen, Personengesellschaften oder andere Personengemeinschaften ohne juristische Rechtspersönlichkeit. - Ausschliesslichkeit der Mittelverwendung:
Die steuerbefreite Aktivität muss ausschliesslich auf die öffentliche Aufgabe oder das Wohl Dritter ausgerichtet sein. Die Zielsetzung darf nicht mit Erwerbszwecken oder anderen Eigeninteressen der juristischen Person oder ihr nahe stehender Personen (z.B. Mitglieder oder Gesellschafter) verknüpft sein. - Unwiderruflichkeit der Zweckbindung:
Die der steuerbefreiten Zwecksetzung gewidmeten Mittel müssen unwiderruflich dem steuerbefreiten Zweck gewidmet sein. Ein Rückfall an die Stifter/Gründer soll für immer ausgeschlossen sein. Bei Auflösung der steuerbefreiten juristischen Person muss das Vermögen an eine andere steuerbefreite Person mit ähnlichem Zweck fallen, was durch eine entsprechende unabänderliche Klausel im Gründungsstatut festzuhalten ist. - Tatsächliche Tätigkeit:
Die steuerbefreite juristische Person muss tatsächlich im Hinblick auf die Erreichung des Zwecks tätig werden und dafür angemessene finanzielle und andere Mittel einsetzen. Das blosse Ansammeln von Kapital und das Bilden entsprechender Rücklagen genügt längerfristig nicht.
Der Kultuszweck ist nach Art. 56 Bst. h DBG (und analog auch § 57 Abs. 1 Bst. h StG) ein selbständiger Befreiungsgrund, wobei die Mittel ausschliesslich und unwiderruflich diesem Zweck gewidmet sein müssen. Juristische Personen, die nicht Kultuszwecke, sondern bestimmte wirtschaftliche, weltanschauliche, philosophische oder ideelle Aufgaben auf religiöser Grundlage erfüllen, können keine Steuerfreiheit beanspruchen.