Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Grundsätzliches zur Ermittlung des Reingewinnes
Gegenstand der Gewinnsteuer ist der steuerlich massgebende Reingewinn. Dieser wird ermittelt aus dem Saldo der Erfolgsrechnung der handelskonform erstellten Jahresrechnung, berichtigt um die steuerlichen Gewinnkorrekturen.
Die zivilrechtlichen Bilanz- und Bewertungsgrundsätze sind grundsätzlich auch für das Steuerrecht verbindlich (sog. Massgeblichkeit der Handelsbilanz). Abweichungen finden nur auf Grund von steuerrechtlichen Vorschriften statt. Die so korrigierte Handelsbilanz bezeichnet man dann als Steuerbilanz.
Die Verbuchung der Erträge und Aufwendungen haben sowohl handelsrechtlich wie auch steuerrechtlich periodengerecht zu erfolgen. Die Periodizität der handelsrechtlichen Erfolgsrechnung wird an erster Stelle vom Realisationsprinzip reguliert. Realisationszeitpunkt einer Leistung ist handelsrechtlich die Entstehung eines festen und durchsetzbaren Anspruchs auf Gegenleistung. Relativiert wird das Periodizitätsprinzip im Steuerrecht durch die Abzugsmöglichkeit von bisher nicht berücksichtigten Verlusten (vgl. § 65 StG).
Macht die Steuerbehörde geltend, das in den Geschäftsbüchern ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht dem wirklichen Geschäftserfolg, so trägt sie hierfür die Beweislast. Die Vermutung, das ausgewiesene Ergebnis entspreche nicht den tatsächlichen Verhältnissen besteht, wenn die Buchhaltung an schwerwiegenden formellen Mängeln leidet oder wenn ein offensichtlicher oder erheblicher Widerspruch zwischen dem buchmässig ausgewiesenen Bruttogewinn und den betreffenden, für gleichartige Betriebe nach anerkannten statistischen Grundsätzen erhobenen Erfahrungszahlen vorliegt.
Nach § 126 Abs. 2 StG müssen juristische Personen der Steuererklärung die unterzeichnete Jahresrechnung (Bilanz, Erfolgsrechnung und gesetzlich vorgeschriebener Anhang) beilegen. Jede juristische Person ist gehalten, diejenigen Bücher ordnungsmässig zu führen, die nach Art und Umfang ihres Geschäftes nötig sind, um die Vermögenslage des Geschäftes und die mit dem Geschäftsbetrieb zusammenhängenden Schuld- und Forderungsverhältnisse sowie die Betriebsergebnisse der einzelnen Geschäftsjahre festzustellen (OR 957 und 957 a). Der Geschäftsbericht (dieser enthält die Jahresrechnung, die sich aus der Bilanz, der Erfolgsrechnung und dem Anhang zusammensetzt) ist innerhalb einer dem ordnungsmässigen Geschäftsgang entsprechenden Frist abzuschliessen (OR 958 Abs. 3). Wer zur Führung von Geschäftsbüchern verpflichtet ist, hat diese, die Korrespondenz und die Buchungsbelege während zehn Jahren aufzubewahren (OR 958 f).