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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen

Wertberichtigungen

Rückstellungen

Garantierückstellungen

Rückstellungen für Eigenversicherung, Schadenersatz und Produktehaftpflicht

Rückstellungen für Rechtsstreitigkeiten

Rückstellungen für betriebliche Umstrukturierungen

Rückstellungen für Währungsrisiken

Rückstellungen für die Renovation von Gebäuden

Praxis bzgl. Bildung von Rückstellungen bis 31. Dezember 2025: Die Bildung von Rückstellungen für umfassende Gebäude-Renovationen, die in grösseren Zeitabständen anfallen, wie beispielsweise Fassadenrenovationen, Ersatz von Heizungs- und Liftanlagen, werden ohne besonderen Nachweis in jährlichen Beträgen von bis zu 1 % des Gebäudeversicherungswertes (d.h. Gebäude ohne Land) zum Abzug zugelassen. Die gesamte Rückstellung darf 15 % des Gebäudeversicherungswertes nicht übersteigen. Allfällige Einlagen in einen Erneuerungsfonds (z.B. bei Baugenossenschaften und Stockwerkeigentümer-Gemeinschaften) sind bei der Bestimmung des maximal zulässigen Umfangs mit zu berücksichtigen, da sie ebenfalls im Hinblick auf grössere Renovationen vorgenommen werden.

Praxis bzgl. Bildung von Rückstellungen ab 1. Januar 2026: Das Bundesgericht hat im Urteil 2C_1059/2019 festgehalten, dass pauschale Rückstellungen für Grossreparaturen bei Unternehmen mit einem grossen Immobilienbestand, bei denen in einem regelmässigen Rhythmus Grossreparaturen ausgeführt werden, zulässig sein können, sofern dadurch nicht erhebliche stille Reserven gebildet werden. In allen anderen Fällen besteht gemäss Bundesgericht weder ein mittel- noch längerfristiger Rückstellungsbedarf, wenn der Wertverlust infolge Veralterung der Gebäude bereits durch ausreichende Abschreibungen berücksichtigt wurde. Für dieselbe Liegenschaft dürfen folglich nicht gleichzeitig Abschreibungen und pauschale Rückstellungen steuerlich akzeptiert werden, ohne dass im Einzelfall nachgewiesen wird, dass die Abschreibungen dem entstandenen Wertverlust der Liegenschaft zu wenig Rechnung tragen würden. Um der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung zu tragen, können für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2025 enden, keine neuen pauschalen Rückstellungen mehr gewährt werden.

Die tatsächlichen Ausgaben für grössere Renovationsarbeiten sind dem Rückstellungskonto zu belasten, wobei die allfällig verbundenen wertvermehrenden Aufwendungen auszuscheiden und zu aktivieren sind. Bei Veräusserung einer Liegenschaft ist die Renovationsrückstellung erfolgswirksam aufzulösen. Wird nur eine von mehreren Liegenschaften veräussert, ist die Renovationsrückstellung anteilmässig aufzulösen.

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