Navigieren auf Kanton Zug

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten

Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand

Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand

Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung

Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge

Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen

Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen

Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen

Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds

Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

Erläuterungen zu § 65 - Verluste

Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif

Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen

Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen

Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital

Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer

Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht

Erläuterungen zu § 117 - Fristen

Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden

Erläuterungen zu § 128 - Bescheinigungspflicht Dritter

Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren

Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision

Begriff und Allgemeines

Voraussetzungen

Überbesteuerung

Rechtskraft

Revisionsgründe

Gemäss § 139 StG kann eine rechtskräftige Verfügung oder ein rechtskräftiger Entscheid auf Antrag oder von Amtes wegen zugunsten der steuerpflichtigen Person revidiert werden, wenn folgende Revisionsgründe vorliegen:

a) Entdeckung wesentlicher Tatsachen und Beweismittel (§ 139 Abs. 1 lit. a StG);
Eine Revision ist bei Geltendmachung erheblicher Tatsachen oder Beweismittel möglich, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass ihr diese trotz zumutbarer Sorgfalt im Veranlagungsverfahren nicht bekannt sein konnten.

Eine Tatsache ist erheblich, wenn sie geeignet ist, den von der rechtsanwendenden Instanz zugrunde gelegten Sachverhalt rechtsrelevant zu verändern und dadurch zu einer anderen Entscheidung Anlass zu geben. Erheblich sind grundsätzlich einzig Tatsachen, die zur Zeit der Fällung des zu revidierenden Entscheides bereits vorhanden waren, aber erst nachträglich zur Entdeckung gelangen, nicht aber nachträglich eingetretene. Ausser Betracht fallen deshalb Tatsachen, die sich nach der fraglichen Veranlagung bzw. nach Fällung des Rechtsmittelentscheids verwirklicht haben (vgl. BGE 111 Ib 209). Der Revisionsgrund des wesentlichen Beweismittels ist mit demjenigen der wesentlichen Tatsache vielfach verknüpft. So wie einzig Tatsachen erheblich sind, die nachträglich entdeckt werden, nicht aber nachträglich eingetretene, müssen auch geltend gemachte, wesentliche Beweismittel dem Nachweis von Tatsachen dienen, die schon im früheren Verfahren bekannt waren, indessen mangels genügender Beweise nicht berücksichtigt werden konnten.
Für das Vorliegen erheblicher Tatsachen und Beweismittel ist die steuerpflichtige Person beweispflichtig.

Hinsichtlich der Wesentlichkeit bzw. Neuheit der fraglichen Tatsachen ist zu beachten, dass Umstände, welche die gesuchstellende Person bei der ihr zumutbaren Sorgfalt bereits im ordentlichen Verfahren hätte vorbringen können, keinen Revisionsgrund abgeben (vgl. § 139 Abs. 2 StG). Das Revisionsverfahren kann nicht dazu dienen, von der steuerpflichtigen Person zu verantwortende Nachlässigkeiten, wie unvollständige Sachdarstellung oder Nichtbeschaffung bzw. Nichtbezeichnung von Beweismitteln, nachträglich zu bereinigen. Denn die steuerpflichtige Person muss schon im Veranlagungs- und Einspracheverfahren alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Die antragstellende Person muss deshalb den Nachweis erbringen, dass sie von den wesentlichen Tatsachen oder Beweismitteln keine Kenntnis hatte und bei Anwendung der pflichtgemässen Sorgfalt auch keine Kenntnis haben konnte.

b) Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze (§ 139 Abs. 1 lit. b StG);
§ 139 Abs. 1 lit. b StG sieht die Möglichkeit der Korrektur qualifizierter Verfahrensfehler vor, wenn die entscheidende Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweismittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen, ausser Acht gelassen oder sonst wie wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt hat. Der Verstoss gegen Verfahrensregeln muss dabei auf einem Versehen beruhen.

Als Revisionsgründe sind beispielsweise zu nennen: Die Verweigerung des rechtlichen Gehörs, die Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, die unrichtige Besetzung des Gerichts oder die Verletzung von Ausstandspflichten. Als Gehörsverletzung ist etwa die Nichtbehandlung von Anträgen oder die Verletzung der Begründungspflicht zu erwähnen (vgl. zu Letzterem ASA 65, 472).

Die Verletzung des Willkürverbots (bei der materiellen Rechtsanwendung) oder des Rechtsgleichheitsgebots stellen keinen Revisionsgrund dar. Fehler in der Rechtsanwendung (Subsumtion) können nicht Gegenstand eines Revisionsverfahrens bilden.

Die fraglichen Tatsachen müssen beim Entscheid aus den Akten hervorgegangen bzw. - ohne aktenmässig erfasst zu werden - der Behörde zur Kenntnis gebracht worden sein. Einen Revisionsgrund können auch notorische Tatsachen bilden, d.h. solche, welche der Steuerbehörde von Amtes wegen bekannt waren oder deren Kenntnis nach der allgemeinen Lebenserfahrung vorausgesetzt werden kann.

Wesentlich sind Verfahrensgrundsätze, wenn ihre Verletzung einen Einfluss auf die gesetzmässige Festsetzung des Steueranspruchs ausübte oder ausüben konnte. Gemäss Auffassung des Bundesgerichts muss der Verfahrensmangel, damit er einen Revisionsgrund abgibt, zur Folge haben, dass durch ihn selbst oder durch die Art und Weise oder den Inhalt seiner Eröffnung der Betroffene der Möglichkeit beraubt wird, ein ordentliches Rechtsmittel einzulegen, oder zumindest davon abgehalten wird, von diesem Gebrauch zu machen (BGE 105 Ib 246).

c) Beeinflussung durch strafbare Handlung (§ 139 Abs. 1 lit. c)
Die strafbare Handlung muss für die Steuerveranlagung erheblich gewesen sein. Als strafbare Handlungen kommen beispielsweise in Frage: Falsche Zeugenaussage bzw. wissentlich falsches Gutachten (Art. 307 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), Erpressung (Art. 156 StGB), Nötigung von Verfahrensbeteiligten (Art. 181 StGB), falsche Beweisaussage von Parteien (Art. 306 StGB), Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ungetreue Amtsführung (Art. 314 StGB), Bestechung von Behördenmitgliedern etc. Der Revisionsgrund ist dann gegeben, wenn die Vergehen oder Verbrechen die Verfügung oder den Entscheid beeinflusst haben. Das Delikt kann durch rechtskräftiges strafgerichtliches Urteil oder durch andere Beweismittel nachgewiesen werden.

Zu erwähnen ist, dass in der Praxis Verbrechen und Vergehen als Revisionsgründe kaum eine Rolle spielen.

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch