Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel
Gewerbsmässiger Wertschriftenhandel
Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel
Kriterien zum gewerbsmässigen Wertschriftenhandel
Für die direkte Bundessteuer ist auf Grund der massgebenden Bundesgerichtsentscheide der gewerbsmässige Wertpapierhandel nach folgenden Kriterien zu beurteilen:
- Die systematische oder planmässige Art und Weise des Vorgehens in Bezug auf die Ausnutzung der Entwicklung eines Marktes zur Gewinnerzielung
- Der enge Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit der steuerpflichtigen Person
- Das Eingehen eines erheblichen finanziellen Risikos
- Derivateseinsatz, welcher über die Depotabsicherung hinausgeht
- Häufigkeit der Geschäfte (Anzahl Transaktionen); jedoch kann bereits eine Transaktion Gewerbsmässigkeit begründen (Hohes Volumen, Gewinn, vollständig fremdfinanziert BGE 9.7.99 ASA 69)
- Kurze Besitzesdauer
- Der Einsatz spezieller Fachkenntnisse (evtl. durch Beizug eines Spezialisten)
- Einsatz von erheblichen Fremdmitteln; gemäss bundesgerichtlicher Praxis muss ein bedeutender oder erheblicher Einsatz von Fremdmitteln erfolgen, damit eine selbständige Erwerbstätigkeit vermutet wird
- Wiederanlage des Verkaufserlöses in gleichartige oder ähnliche Vermögensgegenständen
Eine Beurteilung hat nach der Gesamtheit der Umstände im Einzelfall zu erfolgen.
Nicht entscheidend ist nach der bundesgerichtlichen Praxis, ob der Steuerpflichtige die Wertschriftengeschäfte selber oder durch eine bevollmächtigte Drittperson abwickelt. Nicht nötig ist ferner eine sichtbare Teilnahme an wirtschaftlichen Verkehr.
Von der Besteuerung ausgenommen sind nach bundesgerichtlicher Praxis einzig jene Kapitalgewinne, die bei der Verwaltung eigenen Vermögens oder in Ausnützung einer zufällig sich bietenden Gelegenheit erlangt werden.