Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Selbständige Erwerbstätigkeit
Gewerbsmässiger Liegenschaftshandel
Grundsätzliches zum gewerbsmässigen Liegenschaftenhandel
Zum Begriff des gewerbsmässigen Liegenschaftenhandels besteht eine langjährige, wiederholt bestätigte Praxis des Bundesgerichtes.
Gewerbsmässigkeit des Liegenschaftenhandels ist nach der Rechtsprechung anzunehmen, wenn der Handel mit Liegenschaften über den Rahmen einer ordentlichen Vermögensverwaltung hinausgeht und in der Absicht erfolgt, mit dem planmässigen An- und Verkauf von Grundstücken einen Verdienst zu erzielen.
Eine Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Steuerpflichtige den Liegenschaftenhandel hauptberuflich oder im engen Zusammenhang mit der hauptberuflichen Tätigkeit nebenberuflich ausübt. Eine Erwerbstätigkeit kann aber auch im nur gelegentlichen oder vereinzelten Kauf und Verkauf von Grundstücken erblickt werden, sofern sich der Steuerpflichtige bemüht, wie ein nebenberuflich Selbständigerwerbender, die Entwicklung des Liegenschaftsmarktes zur Gewinnerzielung auszunützen (Quasi-Liegenschaftenhändler).
Ob beim Verkauf von Liegenschaften steuerbares Einkommen erzielt wird oder nicht, hängt vom Vorliegen subjektiver als auch objektiver Tatbestandselemente ab. Ob Gewerbsmässigkeit vorliegt, ist oft recht schwierig zu beurteilen.