Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Allgemeines
Transaktionsformen
Übertragung von Vermögenswerten auf eine andere Personenunternehmung
Übertragung eines Betriebes oder Teilbetriebes auf eine juristische Person
Voraussetzungen
Erfordernis eines Betriebes oder Teilbetriebes
Veräusserungssperrfrist
Die Veräusserungssperrfrist beginnt am Tag der Eigentumsübertragung. Bei Umwandlung einer Personengesellschaft in eine juristische Person beginnt die Veräusserungssperrfrist mit der Anmeldung im Handelsregister. Eine rückwirkende Umwandlung ist für den Beginn der Sperrfrist bedeutungslos. Die Sperrfrist endet fünf Jahre nach der Anmeldung im Handelsregister.
Bei einer Verletzung der Sperrfrist erfolgt die Besteuerung im Nachsteuerverfahren (§ 144-146 StG sowie Art. 151 und 152 DBG). Grundlage der Besteuerung sind die übertragenen unversteuerten stillen Reserven. Die Besteuerung erfolgt immer nur anteilsmässig entsprechend der Quote der veräusserten Beteiligungsrechte. Dies ist auch dann der Fall, wenn mehr als 50 % der Beteiligungsrechte veräussert werden. Ob bereits im Umwandlungszeitpunkt eine Veräusserungsabsicht bestanden hat oder ob erst nach der Umwandlung eingetretene Umstände (z.B. Tod des Steuerpflichtigen) zu der Veräusserung der Beteiligungsrechte geführt haben, ist steuerlich nicht erheblich. Die Veräusserungssperrfrist ist verobjektiviert.
Grundsätzlich stellt auch der Verkauf eines Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechtes eine Verletzung der Sperrfrist dar. Nach Art. 707 Abs. 1 OR müssen die Mitglieder des Verwaltungsrates einer Aktiengesellschaft Aktionäre sein.
Es genügt das Eigentum an einer einzigen Aktie. Selbständigerwerbende, die ihr Unternehmen in eine Aktiengesellschaft umgewandelt haben, sind verpflichtet, den Verwaltungsratsmitgliedern je eine Aktie zu verkaufen. Es ist deshalb sachgerecht, dass ein solcher Verkauf keine anteilige Nachbesteuerung der übertragenen stillen Reserven auslöst.
Eine Veränderung der Beteiligungsverhältnisse durch eine Kapitalerhöhung der übernehmenden juristischen Person stellt keine Sperrfristverletzung dar, soweit der übertragenden natürlichen Person keine Leistungen zufliessen. Der Übergang des Eigentums an den Beteiligungs- oder Mitgliederschaftsrechten an der übernehmenden juristischen Person durch Erbgang oder Schenkung sowie der Verkauf zu einem Preis, der das anteilige übertragene Kapital der juristischen Person nicht übersteigt, stellt keine Sperrfristverletzung dar. In einem solchen Fall geht die Veräusserungssperrfrist auf die Erwerber über. Werden bei einer Kapitalerhöhung Bezugsrechte veräussert, liegt eine Sperrfristverletzung vor. Die zu besteuernde Quote der übertragenen stillen Reserven entspricht dem Verhältnis des Verkaufserlöses für die Bezugsrechte zu den offenen und stillen Reserven im Zeitpunkt der Kapitalerhöhung.
Soweit bei der übertragenden Personengesellschaft Vermögenswerte zurückbleiben und diese nicht mehr ganz oder überwiegend der selbständigen Erwerbstätigkeit dienen (Präponderanzmethode), so liegt diesbezüglich eine steuerbare Privatentnahme vor.