Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Überblick über die Einkünfte aus Vorsorge

AHV-Renten

Entwicklung Rentenalter Frauen

Rentenvorbezug

Besteuerung der AHV/IV-Renten

Kinderrenten

Waisenrenten

Steuerbarkeit von Leistungen aus AHV/IV

A) Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV) inkl. Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigungen und Hilfsmittel für Altersrentner

B) Invalidenversicherung (IV) inkl. Ergänzungsleistungen, Hilflosenentschädigung/Pflegebeiträge und Eingliederungsmassnahmen

 

Tabelle: Steuerbarkeit von Leistungen aus AHV / IV
Art und Form der Leistungen Kantonssteuer Direkte Bundessteuer
A) Alters- und Hinterlassenen-Versicherung (AHV)
Renten
  • Altersrente
  • Zusatzrente

Steuerbar zu 100 %
(§ 21 Abs. 1 StG)

Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Abs. 1 DBG)

  • Kinderrente
Steuerbar zu 100 % beim Empfänger der Hauptrente
(§ 21 Abs. 1 StG)
Steuerbar zu 100 % beim Empfänger der Hauptrente
(§ 22 Abs. 1 DBG)
Hinterlassenenrenten
  • Witwen- und Witwerrente
  • Rente des geschiedenen Ehegatten
  • Waisenrente*
Steuerbar zu 100 %
(§ 21 Abs. 1 StG)
Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Abs. 1 DBG)
* Waisenrenten sind bis zur steuerrechtlichen Mündigkeit durch Inhaber der elterlichen Sorge zu versteuern.
Ergänzungsleistungen (EL) Steuerfrei
(§ 23 Bst. k StG)
Steuerfrei
(§ 24 Bst. h DBG)
Hilflosenentschädigungen Steuerfrei, weil Kostenersatz
(§ 23 Bst. l StG)
Steuerfrei, weil Kostenersatz
(§ 24 bst. h DBG)
Hilfsmittel für Altersrentner
wie Prothesen, Hörgeräte, Perücken, Mitkosten für Rollstühle usw.
Steuerfrei Steuerfrei
B) Invalidenversicherung (IV)
Renten
  • Invalidenrente*
  • Zusatzrente für Ehegatten
Steuerbar zu 100 %
(§ 21 Abs. 1 StG)
Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Abs. 1 DBG)
* Invalidenrenten an minderjährige Invalide stellen Ersatzeinkünfte dar und sind daher vom Kind zu versteuern.
  • Kinderrente
Steuerbar zu 100 % beim Empfänger der Hauptrente
(§ 21 Abs. 1 StG)
Steuerbar zu 100 % beim Empfänger der Hauptrente
(§ 22 Abs. 1 DBG)

Taggelder

Sicherung des Lebensunterhalts während der Eingliederung

Steuerbar zu 100 %
(§ 21 Abs. 1 StG)
Steuerbar zu 100 %
(§ 22 Abs. 1 DBG)
Ergänzungsleistungen (EL) Steuerfrei
(§ 23 Bst. k StG)
Steuerfrei
(§ 24 Bst. h DBG)

Hilflosenentschädigung für Volljährige

Pflegebeiträge für Minderjährige

Steuerfrei, weil Kostenersatz
(§ 23 Bst. l StG)
Steuerfrei, weil Kostenersatz
(§ 24 bst. h DBG)

Eingliederung vor Rente

Leistungsarten
- medizinische Massnahmen
- berufliche Massnahmen
- schulische Massnahmen
- Pflegebeiträge
- Abgabe von Hilfsmitteln

Steuerfrei, weil Kostenersatz
(§ 23 Bst. l StG)
Steuerfrei, weil Kostenersatz
(§ 24 bst. h DBG)

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch