Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Erläuterungen zu § 59 a - Erfolg aus Patenten und vergleichbaren Rechten
Erläuterungen zu § 59 b - Aufdeckung stiller Reserven bei Beginn der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 59 c - Besteuerung stiller Reserven am Ende der Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 60 - Geschäftsmässig begründeter Aufwand
Erläuterungen zu § 60 a - Zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand
Erläuterungen zu § 60 b - Entlastungsbegrenzung
Erläuterungen zu § 61 - Erfolgsneutrale Vorgänge
Erläuterungen zu § 62 - Umstrukturierungen
Erläuterungen zu § 62 bis - Abschreibungen
Erläuterungen zu § 63 - Ersatzbeschaffungen
Erläuterungen zu § 64 - Gewinne von Vereinen, Stiftungen und Anlagefonds
Erläuterungen zu § 64 a - Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
Erläuterungen zu § 65 - Verluste
Erläuterungen zu § 66 - Steuertarif
Erläuterungen zu § 67 - Gesellschaften mit Beteiligungen
Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen
Erläuterungen zu § 73 - Verdecktes Eigenkapital
Erläuterungen zu § 78 a - Mindeststeuer
Erläuterungen zu § 108 - Geheimhaltungspflicht
Erläuterungen zu § 117 - Fristen
Erläuterungen zu § 124 - Aufgaben der Veranlagungsbehörden
Erläuterungen zu § 128 - Bescheinigungspflicht Dritter
Erläuterungen zu §§ 132 - 135 - Einspracheverfahren
Erläuterungen zu §§ 139 - 142 - Revision
Erläuterungen zu § 144 - Nachsteuern
Erläuterungen zu §§ 147 - 152 Inventaraufnahme
Zweck
Zuständigkeit und Verfahrensrecht
Für die Inventaraufnahme ist das Erbschaftsamt der Gemeinde zuständig, in welcher die verstorbene Person ihren letzten steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hatte. Die Kantonale Steuerverwaltung ordnet die Aufnahme eines Nachlassinventars an, sofern Vermögen vorhanden ist. Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger Erbe und der gesetzliche Vertreter unmündiger oder entmündigter Erben beiwohnen.
Die Erben dürfen vor Aufnahme des Inventars nicht ohne ausdrückliche Bewilligung der Inventarbehörde über die vorhandenen Vermögenswerte verfügen. Geldbezüge zur Bestreitung der laufenden Lebenshaltungskosten der Hinterbliebenen sind selbstverständlich erlaubt. Die Erben, die gesetzlichen Vertreter und die mit der Erbschaftsverwaltung oder Willensvollstreckung beauftragten Personen sind bei der Inventaraufnahme verpflichtet, über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren des Verstorbenen von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Auskunft zu erteilen und alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen. Erst nach der Inventaraufnahme entdeckte Vermögensgegenstände müssen innert zehn Tagen der Inventarbehörde nachgemeldet werden.
Wer als Erbe oder Drittperson eine ihm im Inventarverfahren obliegende Pflicht verletzt, wird mit Busse bestraft. Diese beträgt bis Fr. 1'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis Fr. 10'000.–. Ebenfalls gebüsst wird, wer Vermögenswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren verpflichtet ist, verheimlicht oder beiseite schafft, um sie der Inventaraufnahme zu entziehen. In diesem Fall beträgt die Busse bis Fr. 10'000.–, in schweren Fällen oder bei Rückfall bis Fr. 50'000.–.