Mitteilung Präzisierung der Bestimmungen bei Hagelschäden
Mitteilung vom 5. Juni 2024
Die Gebäudeversicherung Zug teilt mit, dass die technischen Ausführungsbestimmungen zur Schadenabschätzung und -Abwicklung per 01. Mai 2024 präzisiert wurden. Konkret bedeutet dies, dass Bauteile, die aufgrund ihrer Beschaffenheit oder alterungsbedingt einen Hagelwiderstand von weniger als HW 3 aufweisen, nicht mehr versichert sind. Es gilt die Besitzstandwahrung. Die präzisierte Bestimmung gilt für Neubauten, deren Baugesuch nach dem 1. Januar 2025 bei der zuständigen Behörde eingereicht wurde. Ist kein Baugesuch erforderlich, gilt die präzisierte Bestimmung, wenn die Bestellung der betreffenden Bauteile nach dem 01. August 2024 erfolgte. Ersetzt ein Eigentümer die beschädigten Bauteile (mit Hagelwiderstand < HW3) nach einem Schadenereignis mit Bauteilen, die einen Hagelwiderstand von HW 3 aufweisen, kann sich die Gebäudeversicherung Zug - nach vorheriger Absprache - im Rahmen der Präventions-Unterstützung an den entsprechenden Mehrkosten beteiligen. Für weitere Auskünfte melden Sie sich bitte bei der Gebäudeversicherung Zug.