Einwohnergemeindeversammlung

Zur Teilnahme an der Einwohnergemeindeversammlung sind alle interessierten Personen herzlich eingeladen. Wollen Sie jedoch an der Versammlung mitreden und mitbestimmen, so müssen Sie in Hünenberg Ihren Wohnsitz haben und stimmberechtigt sein.
Aufgaben
Die Einwohnergemeindeversammlung ist die Legislative. Sie hat über die Gemeindegeschäfte (inkl. Budget und Rechnung) abzustimmen.
Stimmberechtigung
An der Einwohnergemeindeversammlung sind gemäss § 27 der Kantonsverfassung alle in der Gemeinde Hünenberg wohnhaften Schweizerinnen und Schweizer stimmberechtigt, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben und nicht wegen dauerhafter Urteilsunfähigkeit unter umfassender Beistandschaft stehen (Art. 398 ZGB) oder durch eine vorsorgebeauftragte Person vertreten werden. Das Stimmrecht kann frühestens fünf Tage nach erfolgter melderechtlicher Anmeldung bei den Einwohnerdiensten ausgeübt werden.
Rechtsmittelbelehrung
Allgemeine Verwaltungsbeschwerde
Gegen Beschlüsse der Einwohnergemeindeversammlung kann gemäss § 17 Abs. 1 des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 39 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes innert 20 Tagen seit der Mitteilung beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Verwaltungsbeschwerde erhoben werden. Die Frist beginnt mit dem auf die Gemeindeversammlung folgenden Tag zu laufen. Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag und eine Begründung enthalten. Der angefochtene Beschluss ist genau zu bezeichnen. Die Beweismittel sind zu benennen und soweit möglich beizulegen.
Stimmrechtsbeschwerde
Wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen (so genannte abstimmungs- und wahlrechtliche Mängel) kann gemäss § 17bis des Gemeindegesetzes in Verbindung mit § 67 ff. des Wahl- und Abstimmungsgesetzes beim Regierungsrat des Kantons Zug, Postfach, 6301 Zug, schriftlich Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen (§ 67 Abs. 2 Wahl- und Abstimmungsgesetz).
Wichtige verfahrensrechtliche Bestimmungen für die Gemeindeversammlung
Verhandlungsordnung (§ 75 Gemeindegesetz)
Das Gemeindepräsidium eröffnet die freie Beratung und erteilt jedem Anwesenden das Wort in der Reihenfolge, in der es verlangt wird. Sind zahlreiche Wortbegehren gestellt, kann das Gemeindepräsidium die Redezeit beschränken. Eine Beschränkung der Redezeit gilt nicht für die Berichterstatter des Gemeinderates. Das Gemeindepräsidium kann zudem einem Redner nach erfolgter Mahnung das Wort entziehen, wenn dieser offensichtlich nicht zur Sache oder ungebührlich spricht.
Anträge der Stimmberechtigten (§ 76 Gemeindegesetz)
Jede stimmberechtigte Person kann Änderungsanträge stellen, soweit dies das Gesetz nicht ausschliesst. Über Ordnungsanträge wie Anträge auf Verschiebung der Beratung oder Abstimmung, Schluss der Beratung, Redezeitbeschränkung, Rückweisung an den Gemeinderat, Rück- oder Überweisung an eine bestehende Kommission entscheidet die Versammlung unverzüglich.
Abstimmungen (§ 77 ff. Gemeindegesetz)
Es entscheidet das offene Handmehr der Stimmberechtigten. Ein Sechstel der anwesenden Stimmberechtigten kann jedoch eine geheime Abstimmung verlangen. Die Mitglieder des Gemeinderates sind stimmberechtigt, ausser bei der Abnahme der Rechnung sowie bei Beschlüssen, die in Ausübung der Aufsichtsbefugnis ergehen.
Stimmengleichheit (§ 79 Gemeindegesetz)
Bei Stimmengleichheit ist die Abstimmung zu wiederholen, ohne dass dazwischen eine Beratung durchgeführt wird. Ergibt auch die Wiederholung Stimmengleichheit, ist der Beschluss nicht zu Stande gekommen.
Urnenabstimmung (§ 66 Abs. 2 Gemeindegesetz)
Ein Drittel der an der Gemeindeversammlung anwesenden Stimmberechtigten kann spätestens nach der Schlussabstimmung zu einem Traktandum eine Urnenabstimmung verlangen, ausgenommen davon sind Steuerfuss, Budget und Jahresrechnung.
Motion (§ 80 Gemeindegesetz)
Jede stimmberechtigte Person kann beim Gemeinderat eine Motion über einen in den Aufgabenbereich der Gemeinde fallenden Gegenstand einreichen. Ist eine Motion spätestens 90 Tage vor der Gemeindeversammlung eingereicht worden, ist an dieser Gemeindeversammlung über die Erheblicherklärung der Motion abzustimmen. Wird die Motion innerhalb von 90 Tagen vor der Gemeindeversammlung eingereicht, so ist an der nächsten Gemeindeversammlung über die Erheblicherklärung abzustimmen.
Interpellation (§ 81 Gemeindegesetz)
Jede stimmberechtigte Person kann dem Gemeinderat ausserhalb der auf der Traktandenliste der Gemeindeversammlung stehenden Geschäfte Fragen stellen sowie Auskünfte über die Tätigkeit der Gemeindebehörden oder anderer mit öffentlichen Aufgaben betrauten Personen verlangen, soweit hierfür ein öffentliches Interesse besteht. Ist die Interpellation spätestens 20 Tage vor der Gemeindeversammlung dem Gemeinderat schriftlich eingereicht worden, muss sie sofort (an der Gemeindeversammlung) beantwortet werden. Bei kurzfristigeren Anfragen steht dem Gemeinderat die sofortige Beantwortung frei.