Öffentlichkeitsprinzip
Gesuch Öffentlichkeitsprinzip
Generelle Information
Jede Person hat das Recht, amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten. Der Bereich Rechtsprechung (laufende und abgeschlossene gerichtliche Verfahren und Strafuntersuchungen) ist vom Öffentlichkeitsprinzip ausgenommen. Wenn Sie Akten oder Dokumente eines gerichtlichen Verfahrens einsehen möchten, wenden Sie sich bitte direkt an das zuständige Gericht.
Behördengang
Das Online-Formular ist mit den notwendigen Angaben auszufüllen. Das gewünschte amtliche Dokument oder dessen Inhalt muss unter «Angaben zum gewünschten amtlichen Dokument» möglichst genau bezeichnet werden.
Formular(e)
Gesuchsformular - Gemeinde Hünenberg
Gesuchsformular - Kanton Zug (Online-Formular)
Ergebnis
Die Behörde prüft, ob einem Gesuch um Zugang zu einem amtlichen Dokument stattgegeben werden kann. Das Gesuch muss abgelehnt werden, wenn gesetzliche Zugangsverbote bestehen (Beispiel eines Zugangsverbots: Dokument, auf das sich ein Gesuch bezieht, ist noch nicht fertiggestellt) und wenn überwiegende öffentliche oder private Interessen vorliegen, die dem Zugangsgesuch entgegenstehen. Liegen keine Zugangsverbote vor und überwiegt das Interesse der gesuchstellenden Person, ist das Gesuch gutzuheissen und der Zugang zum amtlichen Dokument zu gewähren.
Kosten
Das Zugangsverfahren ist in der Regel kostenlos. Verursacht die Behandlung eines Zugangsgesuchs erheblichen Aufwand, dürfen kostendeckende Gebühren erhoben werden.
Gesetzliche Grundlagen
Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 (BGS 111.1)
Gesetz über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz) vom 20. Februar 2014 (BGS 158.1)