Sonntag, 9. Februar 2025
In der Ergänzungswahl für die Rechnungsprüfungskommission Hünenberg ist Gabriela Brogli-Elmiger als neues Mitglied gewählt. Ihr Amtsantritt ist per 1. Januar 2025.
Michael Küng hat per 31. Dezember 2024 seinen Rücktritt als Mitglied der Rechnungsprüfungskommission (RPK) erklärt. Die Ersatzwahl für eine Nachfolgerin bzw. einen Nachfolger für den Rest der Amtsperiode 2023–2026 wurde im Amtsblatt vom 14. November 2024 ausgeschrieben.
Bis zum Wahlanmeldeschluss am 2. Dezember 2024 wurde mit Gabriela Brogli-Elmiger, Hünenberg See, lediglich durch die FDP Die Liberalen Hünenberg ein Wahlvorschlag eingereicht. Deshalb erübrigt sich der auf den 9. Februar 2025 angesetzte Wahlgang. Der Gemeinderat freut sich, Gabriela Brogli-Elmiger per 1. Januar 2025 als neues RPK-Mitglied zu begrüssen und wünscht ihr viel Freude an dem verantwortungsvollen Mandat.

Ergänzungswahl für ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission (Rest der Amtsdauer 2023-2026: Vakanz Michael Küng, FDP.Die Liberalen Hünenberg) vom 9. Februar 2025
1. Wahlausschreibung
Gestützt auf § 62 Abs. 1 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes vom 28. September 2006 (WAG; BGS 131.1) schreibt der Gemeinderat die Ergänzungswahl für ein Mitglied der Rechnungsprüfungskommission aus.
Die Wahl findet im Majorzverfahren statt (§ 78 Abs. 1 Bst. c und Abs. 3 der Kantonsverfassung; BGS 111.1).
Wahlkreis bildet die Gemeinde Hünenberg (1 Wahlkreis)
2. Wahlsonntag
Die Ergänzungswahl findet am Sonntag, 9. Februar 2025, an der Urne statt (§ 62 WAG; Gemeinderatsbeschluss vom 29. Oktober 2024).
3. Stimmberechtigung
Stimmberechtigt sind die gemäss § 27 der Kantonsverfassung stimmfähigen und in der Gemeinde wohnhaften Schweizer Bürger und Bürgerinnen (§ 63 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden [Gemeindegesetz, GG] vom 4. September 1980 [BGS 171.1]).
4. Wahlanmeldeverfahren
Das Wahlanmeldeverfahren richtet sich nach den §§ 31 ff. in Verbindung mit § 59 WAG.
4.1. Wahlanmeldeschluss
Sämtliche Wahlvorschläge für die Ergänzungswahl müssen bis spätestens am Montag, 2. Dezember 2024, 17.00 Uhr, bei der Gemeindekanzlei eingereicht werden (Wahlanmeldeschluss; § 31 Abs. 1 WAG).
Wahlvorschläge, die nach Montag, 2. Dezember 2024, 17.00 Uhr, eingereicht werden, werden nicht berücksichtigt.
4.2. Auflage der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge liegen bei der Gemeindekanzlei bis Mittwoch, 4. Dezember 2024, 17.00 Uhr, zur Einsicht auf. Bis zu diesem Zeitpunkt können Mängel der Wahlvorschläge geltend gemacht werden (§ 35 Abs. 1).
4.3. Inhalt der Wahlvorschläge
Bei Majorzwahlen darf ein Wahlvorschlag nicht mehr Namen enthalten, als Mandate zu vergeben sind. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig (kumulieren nicht gestattet; § 32a Abs. 1 WAG).
Der Wahlvorschlag enthält eine allfällige Partei oder Gruppierung, die den Wahlvorschlag einreicht und auf dem Beiblatt gemäss § 39 Abs. 1a WAG aufzuführen ist (§ 32a Abs. 2 WAG).
Jede vorgeschlagene Person muss unterschriftlich bestätigen, dass sie den Wahlvorschlag annimmt. Fehlt die Bestätigung, fällt der Wahlvorschlag dahin (§ 32a Abs. 3 WAG).
Die Bestätigung, den Wahlvorschlag anzunehmen, kann nicht widerrufen werden (§ 32a Abs. 4).
4.4. Unterzeichnung der Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens zehn Stimmberechtigten des betreffenden Wahlkreises unterzeichnet sein. Die Unterschrift kann nicht zurückgezogen werden (§ 33 Abs. 1).
Die erstunterzeichnete Person gilt als Vertreterin des betreffenden Wahlvorschlages, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes festgelegt wurde. Wer den Wahlvorschlag vertritt, ist berechtigt und verpflichtet, die zur Beseitigung von Mängeln erforderlichen Erklärungen rechtsverbindlich abzugeben (§ 33 Abs. 2 WAG).
Hat eine Person mehr als einen Wahlvorschlag pro Wahlart unterzeichnet, werden ihre Unterschriften von allen Wahlvorschlägen für diese Wahlart gestrichen. Das ist den Vertreterinnen oder Vertretern des Wahlvorschlages mitzuteilen, damit allenfalls Ersatzunterschriften beigebracht werden können. Diese sind bis am Mittwoch nach dem Wahlanmeldeschluss, 17.00 Uhr, einzureichen (§ 33 Abs. 3 WAG).
4.5. Eintrag im Stimmregister
Die Unterzeichneten der Wahlvorschläge müssen am Tag, an dem die Wahlvorschläge eingereicht werden, im Stimmregister eingetragen sein (vgl. § 41 Abs. 2 der Verordnung zum WAG).
4.6. Mehrfach Vorgeschlagene
Pro Person darf nur ein einziger Wahlvorschlag eingereicht werden. Weitere Wahlvorschläge für gleiche Personen sind ungültig (§ 32a Abs. 1 WAG).
4.7. Allfällige Ergänzung von Wahlvorschlägen
Ergänzungen von Wahlvorschlägen nach allfälliger amtlicher Streichung von Vorgeschlagenen können bis Montag, 9. Dezember 2024, 17.00 Uhr, eingereicht werden (§ 36 Abs. 1 WAG).
4.8. Abschluss Bereinigungsverfahren
Nach Abschluss des Bereinigungsverfahrens (Montag, 9. Dezember, 17.00 Uhr) kann kein Wahlvorschlag mehr geändert werden (§ 36a Abs. 1 und 2 WAG).
5. Publikation der bereinigten Wahlvorschläge
Die bereinigten Wahlvorschläge werden im Amtsblatt publiziert (§ 37a WAG).
6. Stille Wahl
Werden für eine Behörde nur gleich viele oder weniger Personen vorgeschlagen, als Sitze zu vergeben sind, findet kein Wahlgang (sogenannte stille Wahl) statt (§ 40 Abs. 1 WAG). Stattdessen erklärt bei kantonalen Wahlen der Regierungsrat, bei kommunalen Wahlen der Gemeinderat die so Vorgeschlagenen für gewählt, teilt ihnen die Wahl mit und veröffentlicht sie im Amtsblatt (§ 40 Abs. 2 WAG). Sind nach der stillen Wahl nicht alle Sitze besetzt, findet eine Ergänzungswahl statt (§ 40 Abs. 3 WAG).
7. Unvereinbarkeiten
Ein Mitglied des Gemeinderats oder der Rechnungsprüfungskommission kann innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen dieser Behörden sein. Gemeindliche Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter dürfen innerhalb derselben Gemeinde nicht gleichzeitig Mitglied der Rechnungsprüfungskommission sein. Die Mitglieder des Gemeinderats und der Rechnungsprüfungskommission dürfen in keinem der in § 20 der Kantonsverfassung aufgezählten Verwandtschaftsverhältnisse stehen (§ 7 Gemeindegesetz).
Die Gemeindeordnung sieht keine zusätzlichen Unvereinbarkeitsgründe vor.
Tritt nach der Wahl eine Unvereinbarkeit ein, so meldet die betroffene Person dies der Justizverwaltungsabteilung des Obergerichts unter gleichzeitiger Mitteilung, welche der unvereinbaren Funktionen weitergeführt und auf welche verzichtet wird. Bis zur Beseitigung der Unvereinbarkeit tritt die Person in den Ausstand.
8. Wählbarkeitsvoraussetzungen
Gemäss § 6 Gemeindegesetz ist jede in der Gemeinde stimmberechtigte Person wählbar.
9. Publikation der Wahlergebnisse
Die Wahlergebnisse werden mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung (vgl. nachfolgend Ziff. 14) im nächsten Amtsblatt nach dem Wahlakt veröffentlicht. Die Publikation im Amtsblatt erfolgt demnach am Donnerstag, 13. Februar 2025 (vorbehältlich stiller Wahl).
10. Grundsätze der Stimmabgabe
Die Stimmberechtigten können ihre Stimme entweder persönlich an der Urne oder brieflich abgeben. Es müssen die amtlichen Stimmzettel verwendet werden. Diese dürfen nur handschriftlich ausgefüllt werden (§ 10 WAG).
10.1. Persönliche Stimmabgabe an der Urne
Die Stimmberechtigten geben ihre Stimme persönlich im Stimmlokal ab. Die Stimmabgabe erfolgt während den ordentlichen Abstimmungszeiten. Das Stimmlokal und die Abstimmungszeiten sind auf dem Stimmrechtsausweis angegeben.
Für die Stimmabgabe an der Urne sind die Stimmzettel zu Hause handschriftlich auszufüllen. Nebst dem handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel ist der Stimmrechtsausweis in das Stimmlokal mitzubringen. Der Stimmrechtsausweis ist dem Urnenbüro abzugeben. Anschliessend ist der Stimmzettel mit der Rückseite nach oben dem Urnenbüro zum Stempeln vorzulegen. Nach dem Stempeln ist der Stimmzettel in die Urne zu werfen (§§ 10 und 11 WAG).
10.2. Briefliche Wahl
Jede stimmberechtigte Person kann ihre Stimme brieflich abgeben. Die briefliche Stimmabgabe ist sofort nach Erhalt des Wahlmaterials zulässig (§ 12 Abs. 1 WAG).
Für die briefliche Stimmabgabe sind die Stimmzettel von der stimmberechtigten Person handschriftlich auszufüllen. Alle handschriftlich ausgefüllten Stimmzettel sind in das Stimmzettelkuvert zu legen. Das Stimmzettelkuvert ist zu verschliessen (zukleben; nur so gültig) und darf keine Angaben über die stimmberechtigte Person enthalten. Anschliessend ist das verschlossene Stimmzettelkuvert mit dem unterschriebenen Stimmrechtsausweis in das amtliche Rücksendekuvert (Zustellkuvert) zu legen. Bitte darauf achten, dass die Anschrift der Gemeinde korrekt im Rücksendekuvert sichtbar ist. Das Rücksendekuvert ist zu verschliessen. Das verschlossene Rücksendekuvert kann im In- oder Ausland der Post übergeben, in den Gemeindebriefkasten eingeworfen, durch die stimmberechtigte oder eine andere Person bei der Gemeindekanzlei abgegeben oder während den ordentlichen Abstimmungszeiten in das Stimmlokal überbracht werden. Die Gemeinde trägt die Portokosten im Inland. Die Postaufgabe hat rechtzeitig zu erfolgen, so dass das Rücksendekuvert noch vor dem Abstimmungssonntag bei der Gemeindekanzlei eintrifft (§§ 12 – 14 WAG).
10.3. Stimmabgabe behinderter Menschen
Urteilsfähige Stimmberechtigte, die wegen einer Behinderung dauernd unfähig sind, die für die Stimmabgabe nötigen Handlungen selbst vorzunehmen, können ihr Stimmrecht mit Hilfe der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers oder einer Stellvertretung ausüben. Ein entsprechendes Begehren ist bis spätestens zum drittletzten Tag vor dem Abstimmungssonntag einzureichen (§ 16 Abs. 1 WAG).
11. Formular für die Einreichung von Wahlvorschlägen
Das notwendige Formular für die Einreichung der Wahlvorschläge kann bei der Einwohnerdienste bezogen werden. Es ist auch auf der gemeindlichen Website aufgeschaltet (www.huenenberg.ch).
12. Allfälliger zweiter Wahlgang
Ein allfälliger zweiter Wahlgang für die Ergänzungswahl findet am Sonntag, 6. April 2025, an der Urne statt (§ 56 Abs. 2 in Verbindung mit § 59 WAG). Die Wahlvorschläge für einen allfälligen zweiten Wahlgang sind der Gemeindekanzlei bis Montag, 17. Februar 2025, 17.00 Uhr, einzureichen (§ 56 Abs. 3 in Verbindung mit § 59 WAG). Ein allfälliger zweiter Wahlgang wird im Amtsblatt vom 13. Februar 2025 ausgeschrieben.
13. Strafbestimmung
Nach Artikel 282bis des Schweizerischen Strafgesetzbuches (SR 311.0) macht sich strafbar, wer Wahl- oder Stimmzettel planmässig einsammelt, ausfüllt oder ändert oder wer derartige Wahl- oder Stimmzettel verteilt.
14. Rechtsmittelbelehrung
Gestützt auf § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt einzureichen. Bei Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG). Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§ 67 Abs. 3 WAG).