Sonntag, 28. September 2025
Hünenberg lehnt die Ortsplanungsrevision ab. Der Teilfestlegung des Gewässerraums wird zugestimmt.
Die Hünenberger Stimmbevölkerung hat die Gesamtrevision der Nutzungsplanung abgelehnt. 55.87 % der Stimmenden waren der Meinung, dass die vom Gemeinderat und der Ad-hoc-Kommission Ortsplanungsrevision in fünfjähriger Arbeit ausgearbeitete Vorlage zur revidierten Nutzungsplanung keine Zustimmung erhält. Die Vorlage zur Teilfestlegung des Gewässerraums wurde hingegen mit 63.24 % angenommen.
Gesamtrevision der Nutzungsplanung (Ortsplanungsrevision)
Stimmberechtigte | Eingereichte Stimmzettel | Stimmbeteiligung % | Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer/ungültig |
In Betracht fallende Stimmzettel | Ergebnis abgelehnt / angenommen |
5'882 | 3'688 | 62.70 % | 24 | 3'664 | abgelehnt (55.87 % NEIN-Anteil |
Teilfestlegung des Gewässerraums
Stimmberechtigte | Eingereichte Stimmzettel | Stimmbeteiligung % | Ausser Betracht fallende Stimmzettel leer/ungültig |
In Betracht fallende Stimmzettel | Ergebnis abgelehnt / angenommen |
5'882 | 3'614 | 61.44 % | 69 | 3'545 | angenommen (63.24 % JA-Anteil) |
Typ | Titel |
---|---|
Abstimmungsprotokoll |
Rechtsmittel
Stimmrechtsbeschwerde
Gestützt auf § 17bis des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden (Gemeindegesetz; BGS 171.1) vom 4. September 1980 in Verbindung mit § 67 des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen (WAG; BGS 131.1) vom 28. September 2006 kann wegen Verletzung des Stimmrechts und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung von Wahlen und Abstimmungen beim Regierungsrat Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde ist innert zehn Tagen seit der Entdeckung des Beschwerdegrundes, spätestens jedoch am zehnten Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Ergebnisse im Amtsblatt, einzureichen (§ 67 Abs. 2 WAG). Bei Abstimmungs- und Wahlbeschwerden ist ausserdem glaubhaft zu machen, dass die behaupteten Unregelmässigkeiten nach Art und Umfang geeignet waren, das Abstimmungs- oder Wahlergebnis wesentlich zu beeinflussen (§ 68 Abs. 2 WAG).