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Rückerstattung Schulzahnarztdienst

Rückerstattung Schulzahnarztdienst

Eine Kostenbeteiligung durch eine Krankenversicherung muss bei jeder subventionierten Behandlung vorab geprüft werden. Der Bescheid der Krankenversicherung ist mit dem Rückerstattungsantrag und den entsprechenden Belegen innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Behandlung der Gemeinde einzureichen.

Beträge unter CHF 50.-- werden nicht ausbezahlt.

Der Beitrag nach Tarif wird herabgesetzt, wenn die Zahnbehandlung und deren Kosten Folge einer Verletzung der mit diesem Reglement verbundenen Pflichten sind.

Bei kieferorthopädischen Behandlungen muss vor dem Behandlungstermin ein bewilligtes Subventionsgesuch der Direktion für Bildung und Kultur vorliegen. Das Gesuch ist durch den behandelnden Zahnarzt zu beantragen. Die Subventionen werden längstens zwei Jahre nach Abschluss der obligatorischen Schulzeit ausgerichtet.

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