Letztwillige Verfügungen / Erbbescheinigung

Testament
Alle Personen, die älter als 18 Jahre alt und urteilsfähig sind, können selbst ein handschriftliches Testament erstellen. Wie der Name sagt, muss ein solches Testament vom Verfasser selbst von Anfang bis Ende von Hand geschrieben sein. Zudem gehört auf dieses Testament der Ort, wo es geschrieben wurde, und das genaue Datum jenes Tages, an dem es geschrieben wurde. Schliesslich ist das Testament eigenhändig zu unterschreiben. Es besteht aber auch die Möglichkeit, dass ein Notar das Testament erstellt und öffentlich beurkundet.
Erbvertrag
Der Erbvertrag ist eine Verfügung von Todes wegen, die bindend für die Erbfolge ist. Er regelt, wer im Todesfall Erbe wird und welche Vermögenswerte an wen gehen. Im Erbvertrag können sich Ehegatten gegenseitig als Alleinerben einsetzen, Kinder auf ihren Pflichtteil setzen oder andere erbrechtliche Regelungen treffen. Im Unterschied zum Testament ist ein Erbvertrag grundsätzlich bindend und kann nur mit Zustimmung aller Vertragsparteien geändert oder aufgehoben werden.
Hinterlegung von Verfügungen von Todes wegen
Die Einwohnerinnen und Einwohner von Hünenberg können Testamente, Ehe- und Erbverträge und Erbverträge sowie Bestattungswünsche im Depot der Gemeinde zur Aufbewahrung hinterlegen. So ist beim Todesfall sichergestellt, dass die hinterlegten Schriften an die Erbinnen und Erben bzw. begünstigten Personen zur Eröffnung gelangen. Die Hinterlegungsgebühr beträgt einmalig CHF 30.
Eröffnung eines Testamentes und/oder Erbvertrages
Jedes Testament ist und jeder Erbvertrag, ungeachtet seiner Gültigkeit, beim Tode der Verfasserin bzw. des Verfassers der Gemeinde umgehend einzureichen. Dieses wird innert Monatsfrist nach seiner Einreichung den berechtigten Personen durch die Einwohnerdienste eröffnet.
Ausstellen von Erbbescheinigungen
Eine Erbbescheinigung bestätigt, dass die aufgeführten Personen, unter Vorbehalt sämtlicher erbrechtlichen Klagen, als Erbinnen und Erben anerkannt sind. Die Bescheinigung gilt als Ausweis der Erbinnen und Erben und wird u. a. für Bank- und Grundstückgeschäfte benötigt. Die Erbbescheinigung wird spätestens nach Ablauf der dreimonatigen Ausschlagungsfrist seit dem Todestag ausgestellt .