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Rückschnitt von Pflanzen

Sicherheit und Umwelt
Rückschnitt
Bild Legende:

Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer – oder deren Verwaltungen – sind gemäss dem Gesetz über Strassen und Wege des Kanton Zugs zum regelmässigen Rückschnitt ihrer Pflanzen verpflichtet. Entlang der Strassen dürfen Hecken, Sträucher und Bäume nicht in das Strassenterrain, Trottoir oder in die Fusswege hineinragen, da dies das Begehen oder Befahren, die Unterhaltsarbeiten des Werkdienstes, die Schneeräumung und Glatteisbekämpfung sowie die Verkehrssicherheit beeinträchtigt.

Das sogenannte Lichtraumprofil muss eingehalten werden. Über Fahrbahnen muss der Raum bis auf eine Höhe von 4,5 Metern, über Radstrecken und über Trottoirs mindestens bis auf eine Höhe von 3 Metern freigehalten werden. Bei Ausfahrten und Strasseneinmündungen muss eine gute Übersicht gewährleistet sein.

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