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3016.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Altstadt würden bei einer Freigabe der Öffnungszeiten vermehrt durch grössere Betriebe, insbesondere Marken- und Kettenbetriebe verdrängt. Zudem führten längere Öffnungszeiten zu mehr Littering und Vandalismus und Unterägeri. Verlän- gerte Öffnungszeiten entsprächen zwar dem aktuellen Lebensrhythmus und den flexibleren Ar- beitszeiten, doch würden von noch längeren Öffnungszeiten insbesondere Grossverteiler profi- Detailhandelsbetriebe haben keine Verpflichtung, ihre Öffnungszeiten auszudehnen und haben dies in den umliegenden Kantonen mit liberalisierten Öffnungszeiten in der Regel auch nicht getan. Wenn sie sich in
1095.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrates
§ 3 Geltungsbereich Öffnungszeiten In der Vergangenheit haben sich immer wieder Unklarheiten und Verunsicherungen ergeben, welche Geschäfte den Bestimmungen über die Öffnungszeiten unterliegen. Der Ge möglich ist (Bst. l). Läden, die zu den in § 4 festgelegten Öffnungszeiten ein breites Sortiment anbieten, ausserhalb dieser Öffnungszeiten (vor allem am Sonntag) jedoch überwiegend Bäckerei- und Molk der Bereinigten Gesetzessammlung als auch im Amtsblatt zu veröffentlichen. § 4 Öffnungszeiten an Werktagen Die Öffnungszeiten bleiben im Vergleich zum Gesetz von 1974 unverändert. An Abenden von Werktagen
257.1 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Deshalb kann auf eine Einschränkung der Öffnungszeiten für Jugendliche verzichtet werden. 3.6.4 Was die Befürchtung betrifft, eine grosszügigere Handhabung der Öffnungszeiten führe zwingend zu einem grösse ren Dabei stehen zwei Wege offen: - Es werden keine verbindlichen Öffnungszeiten mehr vorge schrieben und eine Beschränkung der Öffnungszeiten wird den Gemeinden überlassen, sofern öffentliche Interessen wie es letztlich stets ein Ent scheid zwischen dem Wettbewerb und dem staatlichen Zwang sein. 3.6 ÖFFNUNGSZEITEN 3.6.1 Gemäss geltendem Recht sind Gaststätten von 24 Uhr bis 05 Uhr geschlossen zu halten ( 36
3016.3 - Bericht und Antrag der Kommission
bei längeren Öffnungszeiten besser verteilen könne. Eine Minder- heit sprach sich gegen das Eintreten aus, insbesondere da bei kleineren Geschäften kein Be- darf für längere Öffnungszeiten bestehe, die schafft flexiblere und gesellschaftsfreundliche Rahmenbedingungen, damit der Detail- handel die Öffnungszeiten an den Bedürfnissen der Kunden im Kanton Zug ausrichten kann.» Die Initiative «+1» bedeutet sowohl äusserten sich gut zwei Drittel der Vernehmlassungsteilnehmenden für eine Liberalisierung der Öffnungszeiten und über die Hälfte für eine vollständige Freigabe. Im Vorfeld der Kommissionssitzung traf das
3042.2 - Bericht und Antrag des Regierungsrats
Motionärs wie folgt Stellung. 1. Regelung der Öffnungszeiten im Gastgewerbe 1.1. Sperr- bzw. Polizeistunde im Allgemeinen Die Regelung der Öffnungszeiten von gastgewerblichen Betrieben und Anlässen liegt Schwie- rigkeiten mit Gastgewerbebetrieben gegeben, die über eine Bewilligung für generell längere Öffnungszeiten verfügten. 2.3. Verzicht auf Stellungnahme Der Hotelier-Verein Zugerland und der Verband Gastro nötig. Der Gemeinderat überprüft in diesem Rahmen präventiv die Verträglichkeit von län- geren Öffnungszeiten eines Gastgewerbebetriebs oder Anlasses mit den öffentlichen Interes- sen an Ruhe, Sicherheit
2559.1 - gedruckter Bericht
Sicherstellen der telefoni- schen Erreichbarkeit Kundschaft Während den Schalter- öffnungszeiten Während den Schalter- öffnungszeiten Gleich Leistungsgruppe 2: Asylverfahren und freiwillige Ausreise 6 Beförderliche Kindersportkurse» nicht – wie geplant – in weiteren Gemeinden aufgebaut – Projekt D «zusätzliche Öffnungszeiten kantonaler Sportanlagen während schulfreien Zeiten» ganz gestrichen b) Weitere wesentliche A
257.2 - Antrag des Regierungsrats
Entzug der Bewilligung. 2. Abschnitt Öffnungszeiten § 12 Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. 2 § 13 Längere Öffnungszeiten Sofern Bewilligungsinhaberinnen oder Befugnis zur Bewilligung einmaliger Verlängerungen an das Polizeiamt delegieren. § 14 Kürzere Öffnungszeiten Der Gemeinderat verfügt für einen einzelnen Betrieb kürzere Öffnungs zeiten, wenn der Schutz leistungen aller Art Fr. 40.— bis Fr. 2000.— 2. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Verkaufsgeschäfte vom 4. November 19746): § 5 Abs. 1 4. Schaustellungen; BGS 311.1 2 GS22
257.4 - Antrag der Kommission
Entzug der Bewilligung. 2 2. Abschnitt Öffnungszeiten § 12 Grundsatz Bewilligungspflichtige Betriebe dürfen von 05 Uhr bis 24 Uhr geöffnet sein. § 13 Längere Öffnungszeiten Sofern Bewilligungsinhaberinnen oder Befugnis zur Bewilligung einmaliger Verlängerungen an das Polizeiamt delegieren. § 14 Kürzere Öffnungszeiten Der Gemeinderat verfügt für einen einzelnen Betrieb kürzere Öffnungs zeiten, wenn der Schutz leistungen aller Art Fr. 40.— bis Fr. 2000.— 2. Gesetz über die öffentlichen Ruhetage und die Öffnungszeiten der Ver- Ziffer 2 wird ersatzlos gestrichen kaufsgeschäfte vom 4. November 1 974: § 5 Abs. 1
1095.5 - Ablauf der Referendumsfrist: 4. November 2003
en Ruhe- tagen nur zu den vom Gemeinderat festgelegten Zeiten gestattet. § 3 Geltungsbereich Öffnungszeiten 1 Die Bestimmungen der §§ 4 und 5 gelten für Verkaufslokale des Detail- handels mit Warenverkauf Verkaufslokale Abs. 2 unterstellen, so- fern für breite Bevölkerungskreise ein Bedürfnis besteht. § 4 Öffnungszeiten an Werktagen 1 An Werktagen können die Verkaufslokale ab 6 Uhr bis längstens 19 Uhr, an Vorabenden uf bis längstens 21.30 Uhr bewilligen, und zwar generell oder nur für beschränkte Dauer. § 5 Öffnungszeiten an öffentlichen Ruhetagen 1 An öffentlichen Ruhetagen sind die Verkaufslokale geschlossen zu
2443.0 - gedruckter Bericht
verbände des Kantons Zug, Sportbetriebsorientierte Trägerschaften des Kantons Zug 30 % längere Öffnungszeiten Effektiver Bedarf mittels Umfrage klären; finanzielle Konsequenzen und zusätzlicher Personalbedarf Erreichbarkeit Kundschaft Uneingeschränkt während den Schalteröffnungszeiten Während den Schalter- öffnungszeiten Gleich Leistungsgruppe 2: Asylverfahren und freiwillige Ausreise 6 Beförderliche Vorprüfung von

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