Steuern
Die Steuern für die natürlichen und juristischen Personen werden im Kanton Zug durch die Kantonale Steuerverwaltung veranlagt. Das Inkasso erfolgt über die Kantonale Steuerverwaltung Zug, wie auch der Versand der Steuerformulare für die natürlichen und juristischen Personen. Die ausgefüllten Steuererklärungen sind jedoch der Wohngemeinde einzureichen.
Der Steuerfuss der Gemeinde Steinhausen wird alljährlich an der Gemeindeversammlung im Dezember neu beschlossen.
Fristerstreckung für die Steuererklärung (natürliche Personen)
Die Steuererklärung ist bis am 30. April einzureichen. Ist es Ihnen nicht möglich, die Steuererklärung innert Frist einzureichen, können Sie das Online-Formular zur Fristverlängerung ausfüllen.
Grundstückgewinnsteuer
Durch Veräusserung von Grundstücken (Liegenschaft, Haus, Eigentumswohnung usw.) oder gleichgeordnete Geschäfte wird eine Grundstückgewinnsteuer ausgelöst, allerdings nur für Gewinne, die aus der Veräusserung von Grundstücken des Privatvermögens entstehen, nicht für gewerbsmässige. Nach Einreichung der Steuererklärung des Steuerpflichtigen (Verkäufer) wird die Grundstückgewinnsteuerkommission den Grundstückgewinn veranlagen und die definitive Grundstückgewinnsteuer in Rechnung stellen.
Der Steuersatz beträgt im Minimum 10 Prozent im Maximum 60 Prozent des Grundstückgewinns. Weitere Informationen entnehmen Sie bitte aus dem Steuergesetz des Kantons Zug.
Die Grundstückgewinnsteuern der Gemeinde Steinhausen werden durch die Stadt Zug bearbeitet
Weitere Informationen (inkl. Öffnungszeiten) entnehmen Sie bitte der Website der Stadt Zug www.stadtzug.ch.
Dokumente
Typ | Titel | Dokumentdatum | Grösse |
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Grundstückgewinnsteuer: Erläuterungen | 11.02.2015 | 112.5 KB | |
Grundstückgewinnsteuer: Vorlage Steuererklärung | 11.02.2015 | 26.1 KB | |
Grundstückgewinnsteuer: Vorlage Steuererklärung Excel | 11.02.2015 | 415.5 KB |