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Bewilligungen

Informationen zur Bewilligung von Veranstaltungen durch die Gemeinde Steinhausen.

Für folgende Tätigkeiten wird in Steinhausen eine gemeindliche Bewilligung benötigt:

Anlässe

Anlässe auf öffentlichen Strassen und Plätzen sind bewilligungspflichtig (gesteigerter Gemeingebrauch). Gesuche sind in schriftlicher Form mindestens 60 Tagen vor dem Anlass einzureichen.

Gestützt auf das Polizei-Organisationsgesetz besteht im Zusammenhang mit Anlässen beim Vorliegen von bestimmten Voraussetzungen eine Meldepflicht. Weitere Informationen siehe Grobbeurteilung von Anlassrisiken.

Alkoholverkauf an einem Anlass

Soll an einem Anlass alkoholische Getränke verkauft werden, ist vor dem Anlass ein entsprechendes Gesuch an die Abteilung Sicherheit und Bevölkerungsschutz der Gemeinde Steinhausen zu richten. Die Abgabe und der Verkauf von Alkohol ist bewilligungspflichtig.

Gastgewerbliche Betriebe

Wer eine gastgewerbliche Tätigkeit ausübt und alkoholische Getränke abgibt, braucht dafür eine Bewilligung (z.B. Verkaufslokale, Restaurant-, Barbetriebe usw.). Informationen siehe im Gastgewerbegesetz des Kantons Zug.

Tombola/Lottoveranstaltung

Das Meldeformular muss mindestens 30 Tage vor der geplanten Durchführung eingereicht werden. Detaillierte Informationen siehe im Kantonale Geldspielverordnung.

Reklamewesen

Das Reklamegesuch ist in dreifacher Ausfertigung mit sämtlichen Unterlagen an die Abteilung Bau und Umwelt der Gemeinde Steinhausen zu richten. Detaillierte Informationen siehe im Reglement über das Reklamenwesen der Gemeinde Steinhausen.

Reklamen für Veranstaltungen

Reklamen für Veranstaltungen gemeindlicher Vereine dürfen an den drei öffentlichen Plakatstellen bei den Ortseingängen angebracht werden. Das Aufstellen von Plakaten ist bewilligungspflichtig. Weitere Informationen können im Merkblatt für Reklamen von Veranstaltungen gemeindlicher Vereine nachgelesen werden.

Signalisation und Markierung auf Gemeindestrassen

Umleitungen, Sperrungen, Signalisationen und Markierungen auf Gemeindestrassen sind bewilligungspflichtig.

Verlängerung im Gastgewerbe

Es gelten die gesetzlichen Öffnungszeiten von 05.00 bis 24.00 Uhr. Abweichungen sind bewilligungspflichtig. Ihr Gesuch können Sie uns mittels Online-Formular «Gesuch um Verlängerung im Gastgewerbe» übermitteln.

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen
Typ Titel Dokumentdatum Grösse
Reglement über das Halten von Hunden 17.02.2015 48.9 KB
Reglement über das Reklamenwesen 18.11.2014 207.9 KB
Richtlinie über die Erhebung der Beherbergungsabgabe 13.02.2015 41.7 KB
Verordnung über die Lärmbekämpfung 20.01.2015 58.8 KB

Weitere Informationen

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