Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 19. Mai 2021 haben Sie uns Gelegenheit gegeben, bis zum 20. September 2021 eine Vernehmlassung einzureichen. Wir danken für die Möglichkeit zur Stellungnahme und stellen folgende


Anträge

1. In Art. 28a Abs. 2 sei eine Unterscheidung zwischen bestehenden (historischen) und zukünftigen geologischen Daten vorzusehen. Die Regelungen zur Bereitstellung der jeweiligen Daten haben sich dahingehend zu unterscheiden, dass nur die zukünftigen Daten kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.

2. Im GeoIG sei zu definieren, an welchen geologischen Daten ein nationales resp. öffentliches Interesse auf Stufe Bund oder Kantonen besteht. Nur solche Daten können unter die vorgesehenen gesetzlichen Regelungen des GeoIG fallen.

Begründungen siehe Download.

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