Änderung des Bundesgesetzes über Geoinformation
Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren
Anträge
1. In Art. 28a Abs. 2 sei eine Unterscheidung zwischen bestehenden (historischen) und zukünftigen geologischen Daten vorzusehen. Die Regelungen zur Bereitstellung der jeweiligen Daten haben sich dahingehend zu unterscheiden, dass nur die zukünftigen Daten kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen.
Begründungen siehe Download.