Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Gerichtspraxis

Staats- und Verwaltungsrecht

Verfahrensrecht

Politische Rechte, Bürgerrecht und Polizei

Denkmalschutz

Bau- und Planungsrecht

Ausländerrecht und Bewilligungsgesetz

Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG

Regeste:

Art. 9 BV. Art. 23 ZGB. Art. 2 BewG. Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG – Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken keiner Bewilligung, wenn das  Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient. Dem Gesuchsteller muss der gesetzlich erforderliche schweizerische  Wohnsitz auch nach seinem Wohnorts- bzw. Wohnsitzwechsel aus einem anderen schweizerischen Kanton nach Zug weiterhin zugebilligt werden. Dies aufgrund des  Vertrauensgrundsatzes und der ausreichend erstellten Nachweise und Umstände im Sinne der konkret zu prüfenden «Gesamtheit der Lebensumstände einer Person».

Aus dem Sachverhalt:

Mit Verfügung vom 21. Dezember 2012 stellte die Volkswirtschaftsdirektion des Kantons Zug fest, dass der Grundstückserwerb durch X.Y. nicht bewilligungspflichtig sei, da die Eigentumswohnung dem Gesuchsteller als Hauptwohnung diene. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 25. Januar 2013 beantragte die Direktion des Innern des Kantons Zug, diese Verfügung sei aufzuheben. Zur Begründung wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Ausführungen seitens des Gesuchstellers zur Wohnsitznahme in der Stadtgemeinde Zug nach den vorliegenden Akten und Nachweisen blosse Parteibehauptungen darstellten. Der Nachweis des tatsächlichen Wohnsitzes im Kanton Zug sei nicht erbracht worden.

Aus den Erwägungen:

2. a) Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Art. 2 Abs. 1 BewG). Als Erwerb eines Grundstückes gilt gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. a BewG der Erwerb des Eigentums, eines Baurechts, eines Wohnrechts oder der Nutzniessung an einem Grundstück. Keiner Bewilligung bedarf der Erwerb nach Art. 2 Abs. 2 BewG, wenn: das Grundstück als ständige Betriebsstätte eines Handels-, Fabrikations- oder eines anderen nach kaufmännischer Art geführten Gewerbes, eines Handwerksbetriebes oder eines freien Berufes dient (lit. a); das Grundstück dem Erwerber als natürlicher Person als Hauptwohnung am Ort seines rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes dient (lit. b); oder eine – hier nicht gegebene – Ausnahme nach Art. 7 vorliegt (lit. c). Als Personen im Ausland gelten: a. Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Freihandelsassoziation, die ihren rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitz nicht in der Schweiz haben; abis. Staatsangehörige anderer ausländischer Staaten, die nicht das Recht haben, sich in der Schweiz niederzulassen. Gemäss Art. 5 Abs. 1 der Verordnung über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewV, SR 211.412.411) bestimmt sich der Wohnsitz, der zum bewilligungsfreien Erwerb einer Hauptwohnung berechtigt (Art. 2 Abs. 2 Bst. b BewG), nach den Artikeln 23, 24 Absatz 1, 25 und 26 ZGB. Die Rechtmässigkeit des Wohnsitzes setzt ausserdem die gültige Aufenthaltsbewilligung zur Wohnsitznahme (Art. 33 AuG) oder eine andere entsprechende Berechtigung voraus (Art. 5 Abs. 2 BewV).

(...)

3. d) Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller seit seiner Einreise am (...) 2004 in die Schweiz ununterbrochen über die Aufenthaltsbewilligung B verfügt. Bevor er 2010 seinen Wohnsitz in den Kanton Zug verlegt und hierher umgezogen ist, hat er gemäss der von ihm eingereichten Wohnsitzbescheinigung im Kanton K. gewohnt. Er konnte gemäss Grundbucheintrag am (...) 2004 – bewilligungsfrei – eine Eigentumswohnung an der Strasse in der Stadt S. erwerben. Die Aufenthaltsbewilligung B ist letztmals am (...) 2012 von der zuständigen Behörde des Kantons Zug ausgestellt worden. Es liegt eine Wohnsitzbescheinigung der Einwohnerkontrolle der Stadt Zug vom (...) 2012 vor. Aktenkundig ist der am (...) 2010 abgeschlossene und bis (...) 2012 gültig gewesene Mietvertrag über die Wohnung an der Strasse in Zug. Der Gesuchsteller konnte die im Zeitpunkt des Kaufs noch nicht fertig gestellte Wohnung in Zug im (...) 2012 beziehen.

e) Die Steuerbehörde des Kantons Zug hat gemäss Schreiben vom 20. Dezember 2012 bestätigt, dass der Gesuchsteller im Kanton Zug für die Belange der direkten Bundessteuer und der Zuger Staats- und Gemeindesteuern unbeschränkt steuerpflichtig ist und nach Aufwand besteuert wird. Gemäss den Darlegungen des Gesuchstellers ist er infolge seiner Geschäftstätigkeit auch in Russland nach wie vor steuerpflichtig.

f) Der Gesuchsteller hat im Verfahren betreffend Feststellung der Nichtbewilligungspflicht ausgeführt, dass er derzeit (...) v.a. in Russland geschäftstätig ist und dass seine Ehefrau teilweise in (...), teilweise in Zug lebt. Ihre beiden Kinder sind volljährig. Die Abnahme der gekauften Wohnung in Zug habe am (...) 2012 in Anwesenheit seiner Ehefrau stattgefunden, wobei sich diese um die die Innenarchitektur dieser Wohnung gekümmert habe. Die Ehegattin sei zu diesem Zweck während der Bauabschlussarbeiten und der Einrichtungsphase mehrere Male vor Ort gewesen. Der Gesuchsteller plant, «so oft es sein voller Terminkalender erlaubt» und «wenn möglich zusammen mit seiner Ehefrau» in seiner Zuger Wohnung zu weilen.

g) In geschäftlicher Hinsicht besteht die Beziehung des Gesuchstellers zur Schweiz und zum Kanton Zug gemäss seinen Angaben durch seine Mitgliedschaft und seine Funktionen in international operierenden Unternehmensgruppen, namentlich als (...). Nach wie vor in Zug tätig ist die (...). Hinzugekommen sind in Zug (...) weitere Unternehmen (...). Geltend gemacht wird vom Gesuchsteller, dass er aufgrund dieser Geschäftstätigkeit auch persönliche Kontakte zu ortsansässigen Mitarbeitenden der G. Gruppe und zu Exponenten (...), wie namentlich (...), habe.

(...)

4. a) In rechtlicher Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass für den zivilrechtlichen Begriff des Wohnsitzes im Wesentlichen Art. 23 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) massgeblich ist (BGE 136 II 405 E. 4.1 S. 408). Der Wohnsitz einer Person befindet sich demzufolge an dem Ort, wo sie sich mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält. Um diesen Ort zu ermitteln, ist zu prüfen, wo die betreffende Person ihren persönlichen und beruflichen, d.h. faktischen Lebensmittelpunkt hat (BGE 136 II 405 E. 4.3 S. 409 f.). Der faktische Mittelpunkt der Lebensinteressen bestimmt sich nach der Gesamtheit der objektiven, äusseren Umstände, aus denen sich diese Interessen erkennen lassen, nicht nach den bloss erklärten Wünschen der steuerpflichtigen Person (BGE 113 Ia 465 E. 3 S. 466). Es gelten die Grundsätze der Notwendigkeit und der Ausschliesslichkeit (Einheitlichkeit) des Wohnsitzes, d.h. jede Person muss einen rechtlichen Wohnsitz haben (Art. 24 ZGB) und sie hat ausschliesslich einen Wohnsitz (Art. 23 Abs. 1 ZGB; vgl. Daniel Staehelin, Basler Komm., ZGB I, 4. A. 2010, Art. 23 N 2).

b) Wenn das öffentliche Recht Rechtsfolgen an den Wohnsitz knüpft, so bestimmt es diesen Begriff grundsätzlich autonom. So definieren z.B. das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 (DBG, SR 642.11) und das Steuergesetz des Kantons Zug vom 25. Mai 2000 (StG; BGS 632.1) den steuerrechtlichen Wohnsitz selbständig ohne generellen Verweis auf das ZGB. Dennoch ist schon aufgrund der wortwörtlich gleichen Formulierung im Gesetz (Art. 3 Abs. 2 DBG, § 3 Abs. 2 StG) davon auszugehen, dass in der Regel der steuerrechtliche Wohnsitz mit dem zivilrechtlichen Wohnsitz übereinstimmt, hingegen im Einzelfall im Sinne der steuerrechtlichen Erfordernisse abweichende Gewichtungen dieser Merkmale möglich sind (Bauer-Balmelli / Omlin, Komm. Schweiz. Steuerrecht, Bd. I/2a, DBG, Art. 1-82, 2. A. Basel 2008, Art. 3 N 3 f.). Insbesondere fällt eine bloss affektive Bevorzugung des einen oder anderen Ortes nicht ins Gewicht und bestimmt sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen typischerweise nach dem gewöhnlichen Aufenthalt und der Wohnsituation, der persönlichen und familiären Situation, der gesellschaftlichen Situation und den wirtschaftlichen Gegebenheiten bzw. der Arbeitssituation (vgl. Martin Arnold, Der steuerrechtliche Wohnsitz natürlicher Personen im interkant. Verhältnis nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ASA 68/2000, 452). Die sich aus den familiären Bindungen ergebenden persönlichen Beziehungen werden im Allgemeinen als stärker erachtet als jene, die sich aus der beruflichen Tätigkeit ergeben (vgl. BGE 121 I 14 E. 4a S. 15). Das Bundesgericht misst bei der Bestimmung des steuerrechtlichen Wohnsitzes den wirtschaftlichen Gegebenheiten jedoch ein etwas grösseres Gewicht bei als bei der Festsetzung des zivilrechtlichen Wohnsitzes, wobei bei Verheirateten den persönlichen Beziehungen zwischen den Ehegatten die bedeutendere Rolle zukommt als den Beziehungen zum Arbeitsort (M. Arnold, S. 453, unter Hinweis auf BGE 121 I 14 E. 4a S. 16). «Zumindest» bei der Begründung des steuerrechtlichen Wohnsitzes hat sich die natürliche Person auch tatsächlich in der Schweiz aufzuhalten, während ein ununterbrochener Aufenthalt nicht erforderlich ist (Bauer-Balmelli /Omlin, Art. 3 N 4).

Zieht man das interkantonale Steuerrecht und die bezügliche Lehre und Gerichtspraxis bei, so ergibt sich, dass dieses in drei Fällen vom zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff abweicht, nämlich erstens, dass der faktische und nicht der fiktive Wohnsitz massgebend ist, dass in bestimmten Fällen ein alternierender Wohnsitz angenommen wird und dass bei der Bestimmung des Hauptsteuerdomizils den wirtschaftlichen Beziehungen zu einem Ort unter Umständen mehr Gewicht beigemessen wird als den familiären Beziehungen (vgl. Zweifel/Hunziker, in: Zweifel / Beusch / Mäusli-Allenspach [Hrsg.], Komm. zum Interkantonalen Steuerrecht, Basel 2011, § 6 N 11 ff.). Insbesondere bleibt eine vorübergehende Unterbrechung des tatsächlichen Aufenthalts in der Regel ohne steuerliche Auswirkungen, selbst bis zu zwei Jahren, wobei entscheidend ist, dass trotz Unterbrechung des Aufenthalts der Wille anhält, den bisherigen Lebensmittelpunkt beizubehalten (vgl. Bundesgerichtsentscheid vom 30. September 1967, in: ASA 1989/90, S. 392, betr. Mitarbeiter des IKRK, kommentiert in Zweifel/Hunziker, § 6 N 16). Manifestiert wird im Weiteren die Absicht dauernden Verbleibens beispielsweise durch die Ausstattung einer gemieteten Wohnung mit eigenen Möbeln und den Aufenthalt in der Wohnung während eines grossen Teils des Jahres (Urteil des Bundesgerichts vom 1. März 2007, 2P.203/2006) und nicht zuletzt durch den Kauf einer Wohnung oder eines Hauses (Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 2003, 2P.182/182/2002, kommentiert in Zweifel/Hunziker, § 6 N 18).

c) Auch im BewG wird mit der Statuierung des «rechtmässigen und tatsächlichen Wohnsitzes» wie im Steuerrecht (vgl. Art. 3 DBG und § 3 StG) zur Bestimmung des Wohnsitzes primär und damit hilfsweise der zivilrechtliche Wohnsitzbegriff verwendet. In Art. 5 Abs. 1 BewV erfolgt der direkte Verweis auf die Art. 23, 24 Absatz 1, 25 und 26 ZGB (vgl. Eugen Bucher, Berner Kommentar, Band 1, 2. Abt. 1. Teil-band, Kommentar zu den Art. 11-26 ZGB, Bern 1976, Vorbemerkungen vor Art. 22-26 Rz. 53). Der zivilrechtliche – wie der steuerliche – Wohnsitz ist nicht frei wählbar. Mit dem grundsätzlich zwar zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff im Steuerrecht sind wie erwähnt gewisse Modifikationen verbunden (Blumenstein/Locher, System des schweiz. Steuerrechts, 6. A., Zürich 2002, § 5 IV 1a) und es stellt sich die Frage, ob aufgrund der daran geknüpften Rechtsfolgen auch beim BewG in einem gewissen Masse eine funktionalisierende Auslegung angezeigt ist. Auch wenn damit die betroffenen Interessen gebührend berücksichtigt werden können, ist aber im Interesse der Rechtssicherheit so weit möglich an der Einheitlichkeit des zivilrechtlichen Wohnsitzes (Art. 23 Abs. 2 ZGB) festzuhalten (D. Staehelin, Art. 23 N 3). Es geht letztlich um die Frage des Verhältnisses des Zivilrechts zum anwendbaren, auf dieses Bezug nehmenden, öffentlichen Recht. Beim Steuerrecht erachtet das Bundesgericht mitunter die «formell-juristische zivilrechtliche Betrachtungsweise» als «der Natur der Sache nach» nicht massgebend, so etwa in Doppelbesteuerungsfällen (vgl. dazu Thomas Koller, Privatrecht und Steuerrecht, Bern 1993, S. 302 ff., 304). Im Steuerrecht betrifft diese Fragestellung im Wesentlichen die Steuerumgehungsproblematik bzw. sog. Durchgriffsfälle (vgl. Koller, a.a.O. passim und z.B. S. 379). Bezüglich der hier zu beurteilenden Fragestellung kann daraus immerhin geschlossen werden, dass der zivilrechtliche Begriff des Wohnsitzes stets sachgerecht zu verwenden ist und jedenfalls kein «Abhängigkeitsverhältnis» des öffentlichen Rechts zum Zivilrecht besteht. Entscheidend ist, dass keine grundlegenden privatrechtlichen Ordnungsintentionen unterlaufen werden, weniger die Begriffe als die Grundwerte des Zivilrechts zu respektieren sind und entscheidend nicht die Form ist, sondern der Inhalt eines Rechtsgeschäfts (vgl. Koller, a.a.O. S. 447 f.). Es gilt beim BewG eine «relativ formelle Betrachtungsweise» (Mühlebach / Geissman, Art. 9 N 18 f.).

(...)

8. b) Zunächst ist für das Gericht ausländerrechtlich davon auszugehen, dass schon eine Aufenthaltsbewilligung B die Wohnsitznahme in der Schweiz voraussetzt. Diesbezüglich steht aber fest, dass der Gesuchsteller seit 2004 in S. eine Wohnung im Eigentum hält und die ganze Zeit eine Aufenthaltsbewilligung B zugesprochen erhalten hatte. Hinzu kommt, dass im Ausländerrecht z.B. der Grundsatz gilt, dass die Behörde beim Entscheid über eine Bewilligungsverlängerung kraft Bundesrechts über weniger Ermessensspielraum als bei der erstmaligen Erteilung verfügt, auch wenn aus der bisherigen Anwesenheit bzw. der früheren Bewilligungserteilung kein Anspruch auf Verlängerung abgeleitet werden kann (vgl. Spescha / Thür / Zünd / Bolzli, Migrationsrecht, 3. Aufl. Zürich 2012, Art. 33 N 7). Somit kann für die hier zu würdigende bewilligungsrechtliche Anspruchsgrundlage gesagt werden, dass der ursprüngliche «Aufenthaltszweck» mit zunehmender Aufenthaltsdauer insofern eher an Gewicht verlieren muss, als er mit Ausnahme neuer, d.h. veränderter Indizien nicht mehr grundsätzlich in Frage gestellt werden darf. Umgekehrt formuliert dürfen an die Bejahung der weiteren Verankerung des Wohnsitzes in der Schweiz kraft Bundesrechts nicht mehr die gleich hohen Anforderungen gestellt werden (vgl. a.a.O.). Offensichtlich befindet sich der Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers schon seit vielen Jahren unangefochten in der Schweiz, was vom Amt für Migration des Kantons Zug mit der Ausstellung bzw. Verlängerung der ursprünglich im Kanton K. erteilten Aufenthaltsbewilligung B am (...) 2012 nach pflichtgemässer Prüfung bestätigt wurde.

c) Weiter ist in diesem Zusammenhang festzustellen, dass die Tatsache des bewilligungsfreien Grundstückerwerbs im Kanton K. vor mittlerweile zehn Jahren und die an den Gesuchsteller erteilte und wiederholt verlängerte Aufenthaltsbewilligung durch die Behörden der Kantone K. und Zug sehr wohl im Sinne eines Vertrauenstatbestandes als vertrauensbildendes behördliches Verhalten zu würdigen sind. Das im öffentlichen Recht grundlegende Prinzip von Treu und Glauben verleiht dem Bürger in Form des sog. Vertrauensschutzes einen Anspruch auf Schutz seines berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Weiter verbietet es als Verbot widersprüchlichen Verhaltens und als Verbot des Rechtsmissbrauchs sowohl den staatlichen Behörden wie auch dem Bürger, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten (vgl. dazu Häfelin / Müller / Uhlmann, Rz. 622 f.). Zwar entbanden bzw. entbinden die früheren Bewilligungen die Zuger Behörden keineswegs von ihrer eigenen Prüfungspflicht, insbesondere hinsichtlich zwischenzeitlich geänderter Verhältnisse, doch die von der DI angerufene strengere Bundesgerichtspraxis und die «konkretisierten» Weisungen des Bundesamts für Justiz dürfen in seinem Fall eines blossen Kantonswechsels nicht zu einer grundsätzlichen Infragestellung bislang bundesrechtlich bewilligter Verhältnisse und damit zu einer Rücknahme bzw. einem Widerruf der bereits erfolgten, bald zehnjährigen Bewilligung führen. Denn dies wäre hier im Ergebnis offensichtlich gerade der Fall. Ohnehin lassen sich die Fälle der von der DI angeführten neueren Bundesgerichtspraxis (vgl. die Entscheide 2C_27 /2010 vom 24. Juli 2010 und 2A.704/ 2004 vom 25. Mai 2005) mit den Verhältnissen des Gesuchstellers mit seiner langjährigen geschäftlichen Verankerung in der Schweiz und den damit verbundenen regelmässigen persönlichen Aufenthalten und den beiden angemessenen und persönlich eingerichteten Wohnungen in S. und nun in Zug nicht vergleichen. Der Gesuchsteller erwirkte bislang in der Schweiz vom Kanton K. eine Aufenthaltsbewilligung B, die Feststellung der vollen Steuerpflicht und den Entscheid der Nichtbewilligungspflicht infolge Hauptwohnsitzes in S., und im Kanton Zug anschliessend ebenfalls eine Aufenthaltsbewilligung B und die Feststellung der vollen Steuerpflicht. Beim Kanton K. handelt es sich zudem um einen Kanton mit zweifellos vergleichbarer Sensibilität hinsichtlich der «Ausverkaufs»- bzw. Überfremdungsproblematik und mit vergleichbarer internationaler Offenheit gerade hinsichtlich von Personen, die dem Werkplatz Schweiz letztlich viel zu geben in der Lage und bereit sind. Beide Kantone sind in der Schweiz nicht für eine zu lasche oder gar rechtswidrige Praxis im bewilligungsrechtlichen Umgang mit Ausländern bekannt. Zwar liegt eine rechtsungleiche Behandlung nur vor, wenn die nämliche Behörde gleichartige Fälle unterschiedlich behandelt (Häfelin / Müller / Uhlmann, Rz. 508). Indessen muss bei einer Rücknahme oder einem Widerruf von bundesrechtlich begründeten Verfügungen der Rechtssicherheit auch bei der Beurteilung durch verschiedene Kantone, d.h. im bundesstaatlichen Verhältnis, gegenüber der richtigen Durchführung des objektiven Rechts eine entsprechend hohe Bedeutung zukommen. Im Ergebnis dürfte eine Praxisänderung sich – abgesehen von überwiegenden öffentlichen Interessen – vor allem nicht rückwirkend, d.h. zu Lasten der Rechtssicherheit auswirken. Vorliegend sprechen konkret keine gewichtigen Gründe zu Gunsten einer solchen «Praxisänderung» (vgl. Häfelin / Müller / Uhlmann, Rz. 513, mit Hinweisen). Vielmehr ist für den Gesuchsteller insofern eine Vertrauensgrundlage entstanden, als das Verhalten der Behörden des Kantons K. in Anwendung von Bundesrecht für ihn und seine persönlichen und geschäftlichen Dispositionen zweifellos konkrete, sehr bedeutsame Erwartungen und Vorkehrungen ausgelöst hat. So hat der Gesuchsteller gestützt auf sein legitimes Vertrauen in behördliches Verhalten in der Schweiz mit dem getätigten Wohnsitzwechsel nach Zug und der Neuausrichtung seiner privaten Verhältnisse auch bereits nicht unerhebliche Dispositionen getätigt, die ohne Nachteil nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Zudem werden die von den Merkblättern des Bundes und des Kantons verlangten Voraussetzungen gemäss BewG durch ihn im Wesentlichen wie schon bisher in hohem Masse erfüllt und dürfen nicht nachträglich relativiert werden, so wenig von ihm der Nachweis verlangt werden kann, an keinem anderen Ort im Ausland Wohnsitz zu haben. Aus Sicht des angewendeten Bundesrechts würden sich die Zuger Behörden eines widersprüchlichen Verhaltens schuldig machen, wenn sie neu die Bewilligungspflicht bejahen würden. Es geht nicht (mehr) um den im Merkblatt der DI vom 18. September 2012 zur Umsetzung des BewG, Ziff. 3, erwähnten Nachweis der Abmeldung «im Ausland» bzw. den Nachweis, dass im Heimatstaat tatsächlich «die Zelte abgebrochen wurden» (vgl. oben E. 2c). Auch das Bundesamt für Justiz wird dies bei seiner Würdigung der Sachlage in Kenntnis der konkreten Umstände des Gesuchstellers und der Akten ohne Zweifel in Betracht ziehen.

d) Wenn der Gesuchsteller geltend machen lässt, die DI sei jedenfalls auf ihrer Anerkennung zu behaften, dass er den Nachweis des Wohnsitzes im Kanton K. gegenüber den dortigen Behörden erbracht habe, womit gemäss Art. 24 Abs. 1 ZGB bei einer Verneinung des Wohnsitzes in Zug doch der bisherige Wohnsitz des Gesuchstellers in S. Bestand hätte, so zeigt dies mit aller Deutlichkeit auf, dass es in seinem konkreten Fall tatsächlich nicht mehr um die üblicherweise sich stellende Frage gehen kann, ob er seinen Wohnsitz nun im Ausland oder in der Schweiz habe. In S. hat er Wohnsitz und Wohneigentum gehabt und sich von dort korrekt abgemeldet, um in Zug unter unveränderten Verhältnissen und Bedingungen weiterhin schweizerischen Wohnsitz zu beanspruchen. Er zieht nicht aus dem Ausland nach Zug und stellt das Gesuch um bewilligungsfreien Eigentumserwerb. Es wäre auch rechtspolitisch in der Tat unerträglich, wenn die Zuger Behörden die persönliche Rechtsposition des in der Schweiz persönlich wie industriell bereits seit Jahren stark verwurzelten Globetrotters sozusagen «ab ovo», d.h. wie bei einem frisch aus dem Ausland zuziehenden Ausländer, in Frage stellen würden. Bei ihm ist weder von einem «Neuankömmling» auszugehen – wie erwähnt billigt ihm selbst die DI eine «bessere Position» als anderen Ausländern zu -, noch fällt er aufgrund seiner Vorgeschichte als aktiver Investor in der Schweiz mit dem Erwerb einer einzelnen Wohnung in Zug unter einen der vom Gesetzgeber durch das BewG erfassten Tatbestände eines zu verhindernden Ausverkaufs der Heimat. Seine Wohnung in S. will er zudem wieder veräussern, sobald der bewilligungsfreie Erwerb der Wohnung in Zug rechtskräftig ist. Immerhin ist der DI in Berücksichtigung ihrer wichtigen gesetzlichen Aufgabe zuzubilligen, dass sie sich zur Beschwerde genötigt gefühlt habe, da sie nach ihrer Einschätzung nicht von Anfang an über vollständige Akten verfügte.

9. b) Abgesehen davon, dass vorliegend unter dem Gesichtspunkt des BewG die Fragestellung verfehlt ist, ob der Gesuchsteller und seine Gattin den Eindruck erweckten, sie hätten subjektiv die Absicht, ihren Lebensmittelpunkt gleichsam aus dem Ausland bzw. aus Russland nach Zug «zu verlegen», nachdem sie bereits jahrelang unangefochtenen Wohnsitz in S. gehabt haben, legt der Gesuchsteller aber glaubwürdig dar, dass dies der Fall ist. Dass sich die beiden Ehepartner seit je bedingt durch die intensive geschäftliche Reisetätigkeit des Gesuchstellers nicht viel sehen können, ist nachvollziehbar, da die offenkundigen weltweiten geschäftlichen Aktivitäten dies bedingen. Der Gesuchsteller verbringt nach seinen Angaben einen grossen Teil seiner Zeit und sogar der Nächte in firmeneigenen Flugzeugen. Dass die Ehefrau in diesen Zeiten oft und gerne bei ihren Kindern und Enkeln weilt und mit diesen z.B. Ferien auf Jachten verbringt, schliesst den Wohnsitz in der Schweiz bzw. in Zug wie vorher in S. nicht aus. Sein Fall kann nicht mit den Verhältnissen der meisten anderen ausländischen Gesuchsteller verglichen werden. In je mehr Orten, Ländern und Kontinenten jemand wegen seiner Arbeitstätigkeit ständig unterwegs ist und zu tun hat, umso mehr Bedeutung erhält umgekehrt der ganz persönliche Ort, den er für sich und seine Gattin als Wohnsitz und damit als Rückzugsort bestimmt und einrichtet, auch wenn er an diesen – zunächst – eher selten zurückkehren kann. Genau zu diesem Zweck hat sich der Gesuchsteller aber schon vor bald 10 Jahren für die Schweiz und nunmehr für Zug entschieden. Persönliche Beziehungen, insbesondere Freundschaften können von einer Persönlichkeit wie dem Gesuchsteller nur schon aufgrund der fehlenden Zeit kaum schnell an einem neuen Wohnort oder gar in Vereinen geknüpft werden, zumal er aus begreiflichen Gründen darauf angewiesen ist, quasi inkognito wohnen zu müssen. Auch an keinem anderen Ort der Welt vermag eine Persönlichkeit wie der Gesuchsteller die im Normalfall nach schweizerischem Recht für einen Wohnsitz sprechenden persönlichen Kontakte wie z.B. Vereinsmitgliedschaften zu pflegen. Hingegen ist bekannt, dass er in Oberwil, wo er ursprünglich eine Wohnung zu erwerben beabsichtigte, als direkte Unterstützung einen Sportklub unterstützt. Der Gesuchsteller ist also gewillt, seine Verbundenheit mit Zug und der direkten Nachbarschaft auch nach aussen, wenn auch diskret, zu manifestieren. Dass er in Zug und Umgebung Freunde wie die Herren D., E. und F. in unmittelbarer Nähe weiss und mit diesen im Rahmen der Möglichkeiten Kontakte pflegt, ist naheliegend. Unbestreitbar intensive Kontakte pflegt der Gesuchsteller in Zug und Umgebung in geschäftlicher Hinsicht, nachdem drei zu seiner G.-Gruppe gehörende Gesellschaften in Zug domiziliert sind, was eine gewisse regelmässige physische Präsenz am Wohnort und dessen Umgebung mit sich bringt. Wie der Gesuchsteller ausführt, hat er an den anderen Orten seiner geschäftlichen Tätigkeit rund um den Globus erst recht keine Zeit, einen Lebensmittelpunkt zu begründen oder mehr als geschäftliche Bekanntschaften mit «Geschäftsfreunden» zu pflegen. Ja, es mag – mit Verlaub gesagt – durchaus sein, dass eine Persönlichkeit wie der Gesuchsteller eher einsam ist und privat kaum Freundschaften pflegen kann, wofür es keines besonders weiten Vorstellungsvermögens bedarf. Auch dies muss bei der Würdigung der konkreten Lebensverhältnisse berücksichtigt werden, was in einem Rechtsstaat genauso zu der von der DI angerufenen Untersuchungspflicht und zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört. Und schon gar nicht vermag die DI einen anderen Lebensmittelpunkt des Gesuchstellers darzutun. Wie der Gesuchsteller bestätigt, ist er in Zug über einen ISDN-Anschluss mit Telefon (VOIP), FAX und Internet erreichbar, wobei die Telefonnummer aus begreiflichen Gründen geheim bleiben muss. Ebensowenig kann sein Briefkasten angeschrieben werden, damit er vor Belästigungen geschützt ist. Dass eine Persönlichkeit von seinem Format das Haus mittels des bei den Akten liegenden «Housekeeping and Maintenance-Agreements» jederzeit und aufwändig für sich und seine Gattin vollumfänglich wohnbereit hält, beweist, dass es sich keinesfalls um ein Pseudodomizil handeln kann. Vom Gesuchsteller belegt werden auch die Kontakte seiner Gattin mit der Innenarchitektin, die das Ziel hatten, eine den persönlichen Wünschen und Bedürfnissen entsprechende Wohnung mit typischen persönlichen Effekten wie Bildern und Kunstgegenständen einzurichten. Belegt sind das selber eingelöste Auto in Zug, und ebenso ist der Gesuchsteller bei der Zuger Ausgleichskasse abrechnungspflichtig und gemäss den Aktenbelegen krankenversichert. Belegt sind weiter die Strom- und Wasserrechnungen der WZ Energie AG und wie erwähnt die Steuerpflicht. Einen Lebensmittelpunkt bei seinen Kindern – in (...) oder in Russland – hat er nicht und es kann von ihm nicht verlangt werden, dies zu beweisen. Der Gesuchsteller führt zweifellos ein nicht nur von Freunden, sondern auch von seinen Kindern weitgehend losgelöstes Privatleben. Auch sie werden ihn eher weniger als mehr sehen. Gelegentliche Besuche bei den Kindern und Enkeln oder die wohl kaum häufig möglichen gemeinsamen Ferienaufenthalte begründen keinen Wohnsitz. Einem Ausländer gerade wegen der für ihn typischen Lebensumstände bei der Anwendung des BewG die Beibehaltung eines bisher anerkannten Wohnsitzes in der Schweiz verweigern zu wollen und ihn im Ergebnis an seine Heimat oder gar an die Wohnsitze seiner irgendwo mit eigenen Familien wohnenden Kinder zu «verweisen», entspräche sicher nicht der Absicht des Gesetzgebers, der mit dem BewG ganz andere Fälle im Visier hatte. Dass die Ehefrau gemeinsam mit dem Gesuchsteller ihren Wohnsitz bzw. Lebensmittelpunkt in die Schweiz verlegt hat, schliesst nicht aus, dass sie ihre Kinder und Enkelkinder oft besucht, zumal ihr Gatte aus den bekannten Gründen auch selber nur selten bei ihr «zu Hause» sein kann. Dies kann er immerhin eher hier in der Schweiz als unterwegs in der ganzen Welt. Ob, wie und wann der Gesuchsteller bei seiner beruflichen Betätigung im Ausland in Hotels, bei Geschäftsfreunden, in Mietobjekten oder ihm gehörenden Wohnungen oder Häusern übernachtet, mit oder ohne seine Gattin, fällt unter diesen Umständen schon gar nicht ins Gewicht und bedarf – entgegen der Anträge der DI – auch keiner weiteren Untersuchungen durch die Bewilligungsbehörde. Würde man diese besonderen Umstände verkennen, könnte und dürfte einem global tätigen Manager und Unternehmer seines Kalibers kaum irgendwo überhaupt ein – auch steuerrechtlich relevanter – Wohnsitz zuerkannt werden. Darum muss in Fällen wie demjenigen des Gesuchstellers bei der Wohnsitzbestimmung im Zusammenhang mit dem BewG der – hier offensichtlich nicht gegebenen – Missbrauchsgefahr das Hauptaugenmerk zukommen.

10. c) Aus Sicht des Gerichts ist festzustellen, dass sich der Gesuchsteller seit 2004 rechtmässig in der Schweiz aufhält und über Wohneigentum verfügt. Wie er zu Recht geltend macht, erfolgt der Erwerb eines Grundstückes in der Schweiz durch Ausländer in der Regel zeitnah zu ihrer Einreise. In jenen Fällen liegt der Verdacht tatsächlich nahe, dass die Wohnsitznahme ausschliesslich im Zusammenhang mit dem Grundstückerwerb stehen könnte. Dass der Gesuchsteller schon bald zehn Jahre in der Schweiz wohnt, unterscheidet ihn offensichtlich von solchen Fällen. Überhaupt kann nicht ernsthaft erwogen werden, er wolle in der Schweiz Grundeigentum zu spekulativen oder anderen Zwecken erwerben, was im Sinne des Gesetzgebers zum Schutze der Schweiz vor Überfremdung zu verhindern ist und wofür sich die DI – wie auch die VD – entsprechend der gesetzlichen Pflicht einsetzt. Der Gesuchsteller tritt mit seinen internationalen Beteiligungsfirmen auch in der Schweiz als Investor auf und schafft hier nicht zuletzt Arbeitsplätze oder trägt zu deren Erhaltung bei (...). Er will mit der Wohnsitznahme in Zug wie schon in S. offensichtlich in dem Land, in dem er sich geschäftlich längst aktiv engagiert, eine mit dieser geschäftlichen Verankerung korrespondierende, feste persönliche Basis einrichten, d.h. einen rechtlich klar deklarierten «Wohnsitz» in einer angemessenen Eigentumswohnung bekennen.

Ist die «Gesamtheit der Lebensumstände einer Person» (BGE 119 III 54) für die Wohnsitzfrage zu berücksichtigen, ist es völlig unabdingbar, dass die individuellen und allenfalls speziellen Lebensumstände einer Person – wie die VD zu Recht vor-bringt – konkret und damit im zeitgemässen Kontext gewürdigt werden. Zu Recht weist die DI selbst darauf hin, dass ein abschliessender Katalog von Wohnsitznachweisen gar nicht aufgestellt werden könne und dass für den Beweis des Wohnsitzes auch gemäss Wegleitung mehrere der dort erwähnten Nachweise erbracht werden müssten, wobei ein tatsächlicher Wohnsitz in der Schweiz auch beim Vorliegen mehrerer der genannten Nachweise zu verneinen sein könne. Die kantonale Bewilligungsbehörde ist im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes wie des rechtlichen Gehörs also verpflichtet, die tatsächliche und schon länger dauernde Anwesenheit des Gesuchstellers, die Absichten und die konkreten Lebensumstände von ihm und seiner Familie umfassend zu überprüfen und die Fakten nach realistischen Gesichtspunkten zu bewerten und zu würdigen, wozu auch das begründete Vertrauen zählt.

Wie der von der DI mehrfach zitierte Kommentar von Eugen Bucher festhält, handelt es sich beim Wohnsitz um einen generellen Zuordnungsbegriff, weshalb es der Auslegung der speziellen Zuordnungsnorm bedarf (Eugen Bucher, Vorbemerkungen vor Art. 22-26 Rz. 16 f.). Infolgedessen kann die Bestimmung des Wohnsitzes gar nicht losgelöst vom Verwendungszusammenhang erfolgen. Beispielsweise modifiziert die spezielle steuerrechtliche Zuordnungsnorm die zivilrechtlichen Regeln insofern, als der Wohnsitz einzig im Sinne eines effektiven Lebensmittelpunktes zu verstehen ist (Eugen Bucher, Art. 24 ZGB Rz. 7). Unter dem Aspekt des BewG ist insbesondere von Bedeutung, dass es ungeachtet der modernen, veränderten Kommunikationsmöglichkeiten jedenfalls keinen bloss «formellen» bzw. «Papierwohnsitz» geben kann, d.h. erforderlich ist eine tatsächliche Wohnsitznahme im Sinne des Zivilrechts (vgl. Urs Mühlebach / Hanspeter Geissmann, Lex F., Kommentar zum BG über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, Brugg/Baden 1986, S. 199). Zudem soll die Wohnsitzzuordnung eine verhältnismässig stabile sein (Eugen Bucher, Art. 23 Rz. 52). Erwähnenswert ist hier zudem, dass ein Ausländer mit einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 33 AuG – die ihrerseits letztlich auch nur ein einzelnes, allerdings starkes Indiz für den zivilrechtlichen Wohnsitz darstellt – gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. a IPRG (BG über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987, SR 291) üblicherweise Wohnsitz in der Schweiz sogar hat, wenn seine Frau und seine Kinder im Heimatland wohnen (D. Staehelin, Art. 23 N 17 mit Hinweisen). Entscheidend ist, dass das BewG nebst anderen Zielsetzungen seit je die Überfremdung des einheimischen Bodens verhindern will durch Personen, die keinen ausreichend engen, glaub- und schutzwürdigen Bezug zum Land haben. In den Revisionen seit 1997 wurde zudem überhaupt eine allmähliche Liberalisierung des schweizerischen Bodenmarktes verfolgt. Kernstück des letzten Revisionsschritts mit der am 1. Oktober 1997 in Kraft getretenen Revision stellte die Einschränkung der bislang generellen Bewilligungspflicht dar, nämlich durch die Ausnahmen der Betriebsstätten-Grundstücke und der Hauptwohnungen (vgl. dazu P.A. Henggeler, Grundstückserwerb und Grundstücksveräusserung durch Ausländer, S. 242 f., in: Weigell / Brand / Safarik, Investitions- und Steuerstandort Schweiz, 2. A. München 2007). (...)

(...)

11. Wie die VD im Weiteren richtigerweise ausführt, ist die Lehre geteilter Ansicht hinsichtlich der Frage, ob der Wohnsitz in der Schweiz im Zeitpunkt des Erwerbs tatsächlich gegeben sein muss. Gemäss Bundesrichter Felix Schöbi, (in: Das Abkommen über die Freizügigkeit und der Erwerb von Grundstücken, Basel 2001, S. 421) läuft das Erfordernis eines Wohnsitzes in der Schweiz im Zeitpunkt des Erwerbes darauf hinaus, vom Ausländer zu verlangen, dass er zuerst eine Wohnung miete, was nicht gerechtfertigt wäre. Es kann somit sogar für einen Ausländer, der noch nicht Wohnsitz in der Schweiz hat, aber durch den Kauf eines Grundstücks in der Schweiz einen Wohnsitz zu begründen beabsichtigt, die Nichtbewilligungspflicht festgestellt werden. Auch gestützt darauf kann sich der Gesuchsteller im Gegensatz zu den meisten vom BewG normalerweise erfassten Ausländern aber auf eine weitaus gefestigtere Position berufen, was von der Bewilligungsbehörde gebührend zu berücksichtigen ist. Gegen die behördliche Untersuchungspflicht verstösst schliesslich die als oberflächlich zu bezeichnende Betrachtungsweise der DI, wonach das Engagement des Gesuchstellers, der sich zwar zumindest sporadisch hier aufhalte, keine Verlegung des Wohnsitzes in die Schweiz bzw. in den Kanton Zug «erfordere». Ob ein Wohnsitz in der Schweiz für die gesuchstellende Person geradezu «erforderlich» sei, ist unbeachtlich und geht die untersuchenden Behörden nichts an. Und weitere Abklärungen wie z.B. der Nachweis von Heizkostenabrechnungen usw. wären – wie die VD zu Recht geltend macht – schon fast «Gesinnungsschnüffelei».

Im vorliegenden Fall des sehr vermögenden Gesuchstellers kann offensichtlich nicht ernsthaft der Verdacht gehegt werden, es gehe diesem darum, bewilligungsfrei zu einer Eigentumswohnung in Zug im Sinne einer Investitionsmöglichkeit (vgl. die oben zitierte, aktuelle Medienmitteilung des Bundesrats vom 13. November 2013) zu gelangen, über die er in der Folge bei einem späteren erneuten Wechsel des Wohnsitzes frei und wenn möglich spekulativ verfügen könnte. Der VD ist auch zu folgen, wenn sie davor warnt, dass solcherart jede Person im Ausland dem Generalverdacht ausgesetzt werden solle, sie versuche einen Wohnsitz zu erschleichen. Eine solche Vorverurteilung, aber auch eine Errichtung solcher Hürden für an der Schweiz, ihrer Wirtschaft und der Schaffung von Arbeitsplätzen interessierte Ausländer ist nicht im Sinn des Bewilligungsgesetzes. Der gleiche Gesetzgeber hat z.B. im Ausländerrecht mit Bestimmungen wie Art. 23 Abs. 3 lit. a AuG Investorinnen und Investoren sowie Unternehmerinnen und Unternehmer, die Arbeitsplätze erhalten oder neue schaffen, im Zusammenhang mit der Zulassung zu einem Aufenthalt mit Erwerbstätigkeit explizit begünstigen wollen.

12. a) Wie die Überprüfung zeigt, muss dem Gesuchsteller der schweizerische Wohnsitz auch nach seinem Wohnorts- bzw. Wohnsitzwechsel von S. nach Zug weiterhin ohne weiteres zugebilligt werden. Dies wird durch die ausreichend erstellten Nachweise und Umstände mit genügender Klarheit belegt und entspricht auch dem schutzwürdigen Vertrauen des Gesuchstellers als Folge des bewilligungsfreien Erwerbs von Wohneigentum in S. im Jahr 2004. Wie sich damit erweist, kann der VD aber auch keine Vernachlässigung ihrer Untersuchungspflicht vorgeworfen werden. Die Beschwerde erweist sich somit vollumfänglich als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 19. Dezember 2013 V 2013/13

 

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch