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Bau- und Planungsrecht

§ 4 Abs. 2 GSW

Regeste:

§ 4 Abs. 2 GSW – Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Privatstrasse  öffentlich zu erklären ist?

Aus dem Sachverhalt:

Die Korporation Zug ist Eigentümerin der Strassengrundstücke Nrn. 2715 und 951, Gemeinde Baar. Diese sind Teil der Bruneggstrasse, welche vom Schmittli in die Brunegg führt. Von dort aus verläuft die Strasse weiter auf den Zugerberg bis zur Felsenegg und zum Institut Montana.

Da die Bruneggstrasse auf dem Gemeindegebiet von Baar eine Privatstrasse im Eigentum der Korporation Zug ist, gelangte die Korportion Zug mit dem Begehren an den Gemeinderat Baar, dass die Bruneggstrasse auf dem Gemeindegebiet von Baar öffentlich zu erklären sei. Mit Beschluss vom 5. September 2012 lehnte der Gemeinderat Baar das Begehren um Öffentlicherklärung der Bruneggstrasse ab. Gegen den Entscheid des Gemeinderats Baar reichte die Korporation Zug eine Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat ein.

Aus den Erwägungen:

3. Gemäss angefochtenem Beschluss vom 5. September 2012 und den gestellten Parteibegehren bildet Streitgegenstand grundsätzlich nur die Frage, ob die Bruneggstrasse auf dem Gemeindegebiet Baar öffentlich zu erklären ist oder nicht. Da aber die Öffentlicherklärung mithin voraussetzt, dass die umstrittene Strasse nicht bereits aus anderen Gründen öffentlich ist, muss der Streitgegenstand dementsprechend ausgeweitet werden. Vorab ist deshalb die rechtliche Ausgangslage kurz darzustellen.

4. Gemäss § 4 Abs. 1 des Gesetzes über Strassen und Wege (GSW; BGS 751.14) sind Strassen und Wege öffentlich, wenn sie: a) seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehen, oder b) das Gemeinwesen über die entsprechenden Wegrechte verfügt, oder c) im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sind. Über die Öffentlichkeit entscheidet die Baudirektion oder der Gemeinderat. Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Einsprache- und Beschwerderecht im Amtsblatt zu publizieren. Die Betroffenen sind soweit möglich direkt zu benachrichtigen. Für die Gewährleistung des rechtlichen Gehörs ist die Amtsblattpublikation massgebend (§ 4 Abs. 2 GSW).

Für die Öffentlichkeit einer Strasse oder eines Weges unterscheidet das Gesetz demnach drei Situationen: Erstens kann die Öffentlichkeit seit jeher, eben seit unvordenklicher Zeit bestehen; oder zweitens auf grundbuchlichen Rechten beruhen; oder drittens im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden sein.

5. Die Beschwerdeführerin behauptet zu Recht nicht, dass das Gemeinwesen bereits über die entsprechenden Wegrechte verfüge und aus diesem Grunde die Bruneggstrasse öffentlich sei. Gegenteiliges geht denn auch weder aus den grundbuchlichen Eintragungen noch aus den Verfahrensakten hervor. Insbesondere hat die Beschwerdeführerin der Allgemeinheit keine dinglichen oder obligatorischen Benutzungsrechte an ihren Strassengrundstücken Nrn. 2715 und 951, Gemeinde Baar, eingeräumt. Auch anderweitig ist ein entsprechender Anspruch nicht begründet worden. Die Öffentlichkeit der Bruneggstrasse infolge von § 4 Abs. 1 lit. b GSW («Wegrechte zu Gunsten des Gemeinwesens») ist somit zu verneinen. Einer näheren Beurteilung bedürfen jedoch die beiden weiteren Anwendungsfälle gemäss § 4 Abs. 1 lit. a («Gemeingebrauch seit unvordenklicher Zeit») und lit. c GSW («Widmung im Verfahren der Öffentlicherklärung»).

6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Einwohnergemeinde Zug habe in der Vereinbarung vom 11. April 2000 anerkannt, dass es sich bei der Bruneggstrasse um eine Gemeindestrasse handle, die seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe. Man könne sich somit mit Fug und Recht auf den Standpunkt stellen, dass die Bruneggstrasse auch im Bereich des Gemeindegebiets Baar seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe. Schliesslich hätten auch schon die grossen Ersatzbusse der ZVB bei Streckenunterbrüchen der Bahn diese Strasse benutzt. Während der Unwetterkatastrophe im August 2005 sei der gesamte motorisierte Verkehr auf den Zugerberg über die Bruneggstrasse geführt worden. Bis zum Restaurant Brunegg sei die Strasse bisher generell immer öffentlich zugänglich und befahrbar gewesen.

a) Steht eine Sache, insbesondere eine Strasse oder ein Weg, seit unvordenklicher Zeit im öffentlichen Gebrauch, so kann ausnahmsweise auf eine Widmung verzichtet werden (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich/St. Gallen 2010, 6. Aufl., S. 537 N 2351). Massgeblich hierfür ist somit das Zeitmoment. Die Duldung des Gemeingebrauchs muss seit langer, «unvordenklicher» Zeit erfolgt sein, damit der Weg oder die Strasse als öffentlich vermutet werden kann (vgl. Zimmerlin, Baugesetz des Kantons Aargau, Aarau 1985, 2. Aufl., § 11 N 3). Unvordenklichkeit wird angenommen, wenn die Kunde eines anderen Zustands der memoria hominum entschwunden ist, mit anderen Worten, wenn die gegenwärtige Generation keinen anderen Zustand gekannt und auch von ihren Vorfahren nicht in Erfahrung gebracht hat. Der betreffende Zustand muss also mindestens zwei Menschenalter hindurch angedauert haben (vgl. Liver, Kommentar zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch, IV/2a (Das Sachenrecht), 2. Auflage, Zürich 1980, Art. 731 N 141; AGVE 1991 S. 305 ff.). Dies kann beispielsweise für Kirchenwege, für andere historische Verbindungen oder für seit eh und je bestehende Kantons- und Gemeindestrassen der Fall sein (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1995 betreffend Gesetz über Strassen und Wege [GSW], Vorlage Nr. 247.1 - 8615, S. 7).

b) Die Ausführungen der Beschwerdeführerin sind nicht geeignet, den Nachweis der Unvordenklichkeit zu erbringen. Die Vereinbarung vom 11. April 2000 regelt den Unterhalt für die Gemeindestrassen im Eigentum der Beschwerdeführerin. Diese vertragliche Abmachung wurde zwischen der Einwohnergemeinde Zug und der Beschwerdeführerin getroffen und hat daher keine rechtsbindende Wirkung für die Beschwerdegegnerin. Dies gilt umso mehr, als in der erwähnten Vereinbarung mit keinem Wort dargelegt wird, inwiefern die Bruneggstrasse seit unvordenklicher Zeit im Gemeingebrauch stehe. Aus dem Vertragsverhältnis mit der Einwohnergemeinde Zug kann die Beschwerdeführerin somit nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die weiteren Argumente, wonach bei Streckenunterbrüchen oder der Unwetterkatastrophe im August 2005 der motorisierte Verkehr über die Bruneggstrasse ausgewichen und zudem die Strasse bis zum Restaurant Brunegg bisher generell immer öffentlich zugänglich und befahrbar gewesen sei, verkennen das erforderliche Zeitmoment. Diese Gegebenheiten stellen daher allesamt keine Bestätigung dafür dar, dass die Bruneggstrasse seit eh und je bzw. unvordenklicher Zeit der Allgemeinheit zur Benutzung offen steht. Auch aus dem eingereichten Kaufregister-Auszug XXXIII Nr. 164 kann dies nicht geschlossen werden. Vielmehr ist daraus ersichtlich, dass die Bruneggstrasse vermutlich um ca. 1870 erbaut wurde. Die Korporation Zug schloss damals mit der Korporation Grüt einen Vertrag, in dem sie sich verpflichtete, auf ihre Kosten eine gegenüber der Einmündung der Cholrainstrasse von der Allenwinden–Ägeristrasse abgehende, mindestens 12 Fuss breite Strasse in ihre Bruneggallmend zu erstellen und künftig zu unterhalten. Die Korporation Grüt trat dazu das benötigte Land ab und erhielt im Gegenzug ein immerwährendes Fuss- und Fahrwegrecht auf der neuen (Brunegg-)Strasse. Die zu diesem Zeitpunkt bestehende Strasse, welche im Vergleich zur neuen (Brunegg-)Strasse etwas nördlicher gelegen war, wurde aufgehoben. Von weiteren Fuss- und Fahrwegrechten zu Gunsten der Allgemeinheit bzw. von entsprechenden Hinweisen darauf, dass die Bruneggstrasse für jedermann zugänglich gewesen sein soll, ist im genannten Kaufregister-Auszug keine Rede. Es kann damit auch ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Bruneggstrasse um eine historische Strassenverbindung oder um eine seit eh und je bestehende Kantons- oder Gemeindestrasse handelt. Somit ist die Beschwerde in diesem Punkte unbegründet und daher abzuweisen.

7. Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass die Bruneggstrasse auf dem Gemeindegebiet Baar weder nach § 4 Abs. 1 lit. a noch nach § 4 Abs. 1 lit. b GSW öffentlich ist. Sie stellt damit eine Privatstrasse im Eigentum der Beschwerdeführerin dar. Nachfolgend bleibt deshalb zu prüfen, ob die Beschwerdegegnerin Recht verletzt hat, indem sie das Gesuch um Öffentlicherklärung der Bruneggstrasse für motorisierte Fahrzeuge abgewiesen hat (vgl. § 4 Abs. 1 lit. c GSW).

8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass nicht nur die Bewirtschaftung durch die Korporation Grüt, sondern die gesamte Waldbewirtschaftung des Gebiets Brunegg schon seit langer Zeit über die Bruneggstrasse erfolge. Ausserdem führe die Bruneggstrasse hinauf zum Institut Montana. Das Gebiet «Montana» werde ausgebaut, da der Bedarf des Instituts an Raum- und Verkehrsinfrastruktur zunehmen werde. Zurzeit laufe zwar erst die Planungsphase zur Bebauung Montana. Geplant sei aber jetzt schon, dass unter anderem die Bahnstation Felsenegg in Verbindung mit einer neuen, modernen Busstation der ZVB neu gebaut werden solle. Ein bedeutendes Element der aktuellen Planung sei auch der Infrastrukturausbau des öffentlichen Verkehrs auf dem Gebiet Vordergeissboden. Dieses Gebiet solle primär als Erholungsraum ausgestaltet werden. Die Attraktivität des Zugerbergs für Erholungssuchende solle erhalten und gefördert werden und das Erholungsangebot solle einen hohen Qualitätsstandard aufweisen, angestrebt werden solle eine extensive Naherholung. Im Entwicklungsleitbild Zuger-/Walchwiler-/Rossberg sei daher auch eine Stärkung der Zugerbergbahn vorgesehen. Diese Zielvorgaben hätten Ausbauarbeiten zur Folge, die den Zugang für Schwertransporte auf den Zugerberg erfordern werden. Die Schwertransporte würden Tausende von Lastwagenfahrten umfassen. Für die Erschliessung des Gebiets Felsenegg/Montana sei dabei derjenige Verkehrsweg zu wählen, der zu diesem Zweck am besten geeignet sei. Dies sei die Bruneggstrasse. Alternative Verkehrserschliessungen zur Bruneggstrasse würden entweder aus technischen oder aus Verhältnismässigkeitsgründen nicht in Frage kommen. Es sei weiter im Interesse aller, dass der Zugerberg bzw. der Vordergeissboden als Ausbildungsstandort und Naherholungsgebiet weiterentwickelt werde. Eine rasche und reibungslose Umsetzung der dazu in Planung befindlichen Bautätigkeit erfordere aber auch die notwendige Erschliessungsinfrastruktur. Hierzu gehöre die Öffentlicherklärung des ca. 600 m langen Teilstücks der Bruneggstrasse für den motorisierten Verkehr auf dem Gemeindegebiet Baar. Der Beschluss der Beschwerdegegnerin, diesen kurzen Strassenabschnitt nicht öffentlich zu erklären, sei in Anbetracht all dieser Umstände und dem (über)gemeindlichen Interesse als unverhältnismässig und kleinlich zu beurteilen.

a) Gemäss § 18 Abs. 1 VRG wendet die Behörde bei der rechtlichen Würdigung der festgestellten Tatsachen das Recht von Amtes wegen an. Für die hier vorzunehmende rechtliche Beurteilung ist vorab der Frage nachzugehen, ob der einzelne, eine Person des zivilen oder öffentlichen Rechts, einen Rechtsanspruch auf Öffentlicherklärung einer Privatstrasse hat, sofern die dafür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

b) Ein öffentlich-rechtlicher Anspruch ist eine sich aus dem öffentlichen Recht ergebende Berechtigung, zu deren Geltendmachung den Berechtigten ein Rechtsmittel zur Verfügung steht. Dies gilt beispielsweise für die Polizeierlaubnis. Für sie ist charakteristisch, dass die darum ersuchende Person einen Rechtsanspruch auf Erteilung besitzt, wenn sie die gesetzlich festgelegten Voraussetzungen erfüllt. Für das Vorliegen eines Rechtsanspruchs ist somit massgeblich, ob der Bewilligungsbehörde für die Entscheidung hinsichtlich der zu erteilenden Erlaubnis ein Ermessen zusteht oder nicht (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 174 N 745 ff. und S. 579 N 2534). Die Antwort darauf gibt grundsätzlich das positive Recht (vgl. Wicki, Die öffentliche Strasse und ihre Benützung, Winterthur 1967, S. 19). Gemäss § 4 Abs. 1 lit. c GSW ist eine Strasse unter anderem dann öffentlich, wenn sie im Verfahren der Öffentlicherklärung dem Gemeingebrauch gewidmet worden ist. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung entscheidet die Baudirektion oder der Gemeinderat über die Öffentlichkeit. Die konkrete Ausgestaltung des Verfahrens wird somit im GSW nicht näher definiert, so dass den Gemeinden diesbezüglich ein erheblicher Gestaltungsspielraum offen steht. Die Gemeinde Baar hat im Rahmen der letzten Revision des Strassenreglements die Öffentlicherklärung von Strassen und Wegen geregelt. Nach Art. 26 Abs. 1 Strassenreglement kann der Gemeinderat private Strassen und Wege, die im öffentlichen Interesse liegen, öffentlich erklären. Es können öffentlich erklärt werden: Strassen, die notwendig sind, damit das öffentliche Netz sinnvoll funktioniert; Strassen, die eine Länge von mindestens 150 m aufweisen sowie kürzere Strassen, die später der Erweiterung von Bauzonen dienen oder dichte Baugebiete erschliessen; Strassen, auf denen gemeindliche Radwege gemäss Teilrichtplan Verkehr geführt sind. Diese kommunale Regelung ist eine «Kann-Vorschrift». Folglich liegt die Öffentlicherklärung privater Strassen und Wege im Ermessen der zuständigen Behörde. Dem einzelnen, sei er nun eine Person des privaten oder öffentlichen Rechts, steht daher kein durchsetzbarer Anspruch auf Öffentlicherklärung einer Privatstrasse zu (vgl. Wicki, a.a.O., S. 20; Fleiner, Grundzüge des allgemeinen und schweizerischen Verwaltungsrechts, Zürich 1977, S. 351). Dies bedeutet, dass die Beschwerdeführerin zwar nach dem Gesagten grundsätzlich keinen Rechtsanspruch darauf hat, dass die Bruneggstrasse öffentlich erklärt wird; wohl aber hat sie Anspruch darauf, dass die zuständige Behörde im Verfahren der Öffentlicherklärung das ihr zustehende Ermessen pflichtgemäss ausübt (vgl. Häfelin/ Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 598 N 2603). Das heisst, dass die Ermessensbetätigung unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Grundprinzipien erfolgen muss (BGE 122 I 267 E. 3b). Pflichtgemässe Ausübung bedeutet überdies nicht nur, dass der Entscheid rechtmässig, sondern auch dass er angemessen (zweckmässig) sein muss (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., S. 101 N 441; vgl. auch Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Aufl., Zürich 1999, § 50 N 70 und 78 ff.). Zu beachten gilt weiter, dass sich der Regierungsrat bei der Überprüfung der Ermessensausübung eine Zurückhaltung in dem Sinn auferlegt, dass er nicht ohne Not in das Ermessen der Vorinstanz eingreift, selbst wenn ihm die volle Kognition zukommt, er mithin auch ermächtigt ist, die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung zu überprüfen (vgl. § 42 Abs. 1 VRG). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Gesetz der verfügenden Instanz einen weiten Ermessensspielraum zugesteht und es um ganz spezifische, beispielsweise auch örtliche Sachkenntnisse geht, mit denen die Vorinstanz besser vertraut ist.

c) Gemäss den Materialien zum Gesetz über Strassen und Wege (GSW) ist die Öffentlicherklärung dann rechtmässig, wenn das öffentliche Interesse an der Strasse oder am Weg richtplanmässig ausgewiesen ist und konkret gegenteilige Interessen überwiegt (Bericht und Antrag des Regierungsrates vom 25. April 1995 betreffend Gesetz über Strassen und Wege [GSW], Vorlage Nr. 247.1 - 8615, S. 7). Der gemeindliche Richtplan ist behördenverbindlich und gibt Aufschluss darüber, wie sich das Gemeindegebiet bezüglich Siedlung, Landschaft, Verkehr, Ver- und Entsorgung räumlich entwickeln soll (vgl. § 15 Abs. 1 PBG). Nach Art. 3 Strassenreglement Baar legt der Gemeinderat im Richtplan Verkehr unter anderem die generelle Linienführung der gemeindlichen Sammel- und Erschliessungsstrassen sowie die Anschlussstellen für neue Quartiererschliessungen fest. Gestützt auf die kantonale und kommunale Richtplanung ist die Bruneggstrasse lediglich als kantonaler Wanderweg eingetragen. Sie wird somit weder im Richtplan Verkehr der Gemeinde Baar vom 6. Juli 2005 noch im gleichlautenden Richtplan der Stadt Zug vom 20. Oktober 2009 als Sammel- oder Erschliessungsstrasse bezeichnet. Auch das von der Beschwerdeführerin angesprochene Gebiet Felsenegg/Montana ist gemäss kommunalem Richtplan nicht für eine Siedlungserweiterung vorgesehen und dient nicht als Anschlusspunkt für eine neue Erschliessung (mit Einzugsgebiet). Das öffentliche Interesse an der Bruneggstrasse für den motorisierten Verkehr ist deshalb richtplanmässig nicht ausgewiesen. Mithin sind auch keine anderen Gründe ersichtlich, welche ein überwiegendes Interesse an der Öffentlichkeit der Bruneggstrasse begründen würden. Namentlich ist darauf hinzuweisen, dass die für das Gebiet Felsenegg/Montana ausgeschiedene Bauzone mit speziellen Vorschriften (BsV) weitgehend überbaut ist. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass die Bauzone auch verkehrsmässig hinreichend erschlossen ist (vgl. Art. 22 Abs. 2 RPG). Es bestehen denn auch keinerlei Anzeichen dafür, dass der Zugang zum Zugerberg mit dem Institut Montana bisweilen erschwert oder verunmöglicht sein soll. Die Beschwerdeführerin bestreitet dies nicht. Sie ist jedoch der Ansicht, dass aufgrund zukünftiger Aus- und Neubauten der Baustellen- bzw. Lastwagenverkehr in diesem Gebiet dermassen zunehmen werde, so dass eine Erschliessung über die Bruneggstrasse notwendig und von öffentlichem Interesse sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass bis anhin noch kein detailliertes Bauprojekt für die von der Beschwerdeführerin erwähnten Arbeiten vorliegt. Bis dahin ist noch keine präzise Beurteilung darüber möglich, ob und in welchem Ausmass überhaupt Bauarbeiten stattfinden und wie viele Lastwagenfahrten diese dann tatsächlich verursachen werden. Die tatsächliche und rechtliche Erschliessung betrifft die Frage der Baureife eines Grundstücks und bildet damit Gegenstand des konkret durchzuführenden Baubewilligungsverfahrens. Es ist daher auch erst in diesem Rahmen zu prüfen, ob für allfällige Aus- und Neubauten (inkl. Baustellenverkehr) eine genügende Zufahrt besteht und das Bauvorhaben somit bewilligungsfähig ist oder nicht. Sollte sich dabei die verkehrsmässige Erschliessung als ungenügend herausstellen, hat die Stadt Zug zusammen mit der jeweiligen Gesuchstellerin entsprechende Lösungen auszuarbeiten. Zeigt sich in diesem Fall, dass die Bruneggstrasse für weitere Bauvorhaben die einzige valable Erschliessungslösung darstellt, bestünde an ihr ein gewichtiges öffentliches Interesse, das auch für die Beschwerdegegnerin im Hinblick auf die gemeindeübergreifende Koordination zu berücksichtigen wäre. Vorliegend sind aber diese Voraussetzungen nicht erfüllt. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich im heutigen Zeitpunkt aus der bestehenden Verkehrserschliessung kein aktuelles öffentliches Interesse ergibt, welches die Öffentlicherklärung der Bruneggstrasse für den motorisierten Verkehr für notwendig erscheinen lässt. In diese Betrachtung fällt weiter, dass der von der Beschwerdeführerin angesprochene Baustellen- bzw. Lastwagenverkehr lediglich temporären Charakter aufweist und daher auch unter diesem Aspekt (momentan) unklar bleibt, ob und inwiefern dadurch allenfalls ein polizeiwidriger Zustand zu befürchten wäre. Im Weiteren mag es auch ohne weiteres zutreffend sein, dass sich der Zugerberg bzw. der Vordergeissboden als Ausbildungsstandort und Naherholungsgebiet weiterentwickeln soll. Inwiefern jedoch die Widmung der Bruneggstrasse hierzu von massgeblicher Bedeutung sein soll, ist nicht ersichtlich. Im Gegenteil. Eine Intensivierung des motorisierten Individualverkehrs auf den Zugerberg wird im Interesse der Allgemeinheit nicht angestrebt. Dies geht einerseits aus dem Entwicklungsleitbild Zuger-/Walchwiler-/Rossberg vom März 2011 ausdrücklich hervor. Entsprechend hält dieses fest, dass die Zugerbergbahn für die Erschliessung des Gebiets eine entscheidende Rolle spiele. Mit dem Erschliessungskonzept solle auch eine Stärkung der Bahn erreicht werden. Andererseits führte auch das Amt für Raumplanung anlässlich der durchgeführten Verhandlung vom 11. Dezember 2012 aus, dass gestützt auf das Leitbild Zugerberg die Erschliessungssituation nicht verändert werden solle. Das Leitbild wolle die Erschliessung des Zugerbergs mit dem motorisierten Individualverkehr nicht fördern. Das Wochenendfahrverbot solle bestehen bleiben. Andernfalls würde ein Konflikt mit den Vorgaben der Fuss- und Wanderweg- sowie der Natur- und Landschaftsschutzgesetzgebung entstehen. Die Beschwerdeführerin kann somit auch mit dem Hinweis auf den Zugerberg als Ausbildungsstandort und Naherholungsgebiet kein öffentliches Interesse an der Bruneggstrasse belegen. Die vorliegenden Ausführungen machen sogar deutlich, dass überdies auch beachtenswerte Gründe erkennbar sind, die im Rahmen einer Interessenabwägung gegen die Öffentlicherklärung sprechen. Ferner ändert an der vorliegenden Beurteilung auch die Tatsache nichts, dass die Bruneggstrasse der Waldbewirtschaftung dient. Wie bereits ausgeführt wurde, erhielt die Korporation Grüt im Gegenzug zur Landabtretung für den Bau der neuen (Brunegg-)Strasse ein immerwährendes Fuss- und Fahrwegrecht. Ihr Zugang zum Wald ist damit gewährleistet. Hinzu kommt, dass gemäss § 32 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (EG Waldgesetz; BGS 931.1) die Forstbehörden und die von ihnen beigezogenen Hilfspersonen von Gesetzes wegen über das für den Vollzug der Waldgesetzgebung notwendige Zutritts- und Zufahrtsrecht zu allen Grundstücken und Anlagen verfügen. Folglich muss die Zugänglichkeit zum Wald nicht noch zusätzlich über die Öffentlicherklärung der Bruneggstrasse sichergestellt werden. Der Beschwerde ist somit auch in diesem Punkt kein Erfolg beschieden. (...)

Regierungsrat, 18. März 2014

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