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Art. 74 Abs. 3 VZV

Regeste:

Art. 74 Abs. 3 VZV – Zuständig für die Erteilung eines  Kollektiv-Fahrzeugausweises ist im Regelfall die kantonale Behörde am Sitz des Unternehmens. Findet die Geschäftstätigkeit aber ausschliesslich in einem anderen Kanton statt, wird die Zuständigkeit nicht mehr durch den zivilrechtlichen Unternehmenssitz, sondern durch den Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit begründet (Erw. 2 und 3).

Aus dem Sachverhalt:

Am 25. Januar 2013 erteilte das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug der K. AG einen Kollektiv-Fahrzeugausweis samt entsprechenden Händlerschildern.

Mit Verfügung vom 29. Juli 2014 entzog es der K. AG den Kollektiv-Fahrzeugausweis und die Kontrollschilder wieder mit der Begründung, gemäss seinen Abklärungen und denjenigen der Luzerner Polizei finde an der A-Strasse in B. kein Fahrzeughandel mehr statt. Die Adresse diene der K. AG lediglich noch als Firmensitz. Von der Polizeidienststelle L. und von der Gemeinde L. habe man die Information erhalten, dass am Wohnort von X.Y. in L. seit längerer Zeit ein reger Handel mit Motorfahrzeugen betrieben werde. Auf die Einladung zur Akteneinsicht bzw. zum rechtlichen Gehör vom 17. Juli 2014 habe die K. AG bzw. deren Vertreter X. Y. bestätigt, dass der Fahrzeughandel am A. Strasse in B. für den Autohandel nicht mehr geeignet gewesen sei und man aus diesem Grunde die dortigen Geschäftsräumlichkeiten aufgegeben habe. Man sei auf der Suche nach geeigneteren Geschäftsräumlichkeiten. Da die Voraussetzungen zum Besitz des Händlerschildes gemäss VVV nicht mehr gegeben seien, sei das Händlerschild beim Strassenverkehrsamt des Kantons Zug abzugeben. Für die Vergabe von Händlerschildern sei der Kanton zuständig, in dem die Geschäftstätigkeit ausgeübt werde (Art. 74 Abs. 3 VZV). Falls der Fahrzeughandel weiterhin in L. stattfinde, sei für die Bewilligung des Händlerschildes der Kanton Luzern zuständig.

Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 22. August 2014 gelangte die K. AG an das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung vom 29. Juli 2014 und insbesondere die Aufhebung des Entzuges des (Kollektiv-)Fahrzeugausweises und der Kontrollschilder ZG 00000 U. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte die K. AG aus, man habe bereits mit Brief vom 26. Juli 2014 darauf hingewiesen, dass sie ihre Geschäftstätigkeit (Autohandel) nicht in den Kanton Luzern verlegt habe und sie das genannte Händlerschild weiterhin benötige. Der Firmensitz befinde sich nach wie vor in B. im Kanton Zug. Die K. AG werde ihren Firmensitz auch in Zukunft dort behalten und ihre Geschäftstätigkeit von dort aus ausüben. Da die bisher am Firmensitz benützte Liegenschaft für die Zwecke des Autohandels nicht mehr geeignet gewesen sei, habe man die entsprechende Vereinbarung betreffend die Geschäftsräumlichkeiten in B. aufgehoben und sei nun auf der Suche nach besser geeigneten Geschäftsräumlichkeiten in der Gemeinde B. Das Strassenverkehrsamt scheine davon auszugehen, dass der Kanton, in welchem die jeweilige Geschäftstätigkeit stattfinde, zur Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises zuständig sei, und dass bei einer Geschäftstätigkeit von einem anderen Kanton aus, ob diese vorläufig sei oder nicht, dieser Kanton automatisch und in jedem Fall für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises zuständig werde und der Firmensitzkanton somit den Kollektiv-Fahrzeugausweis entziehen müsse. Die Ansicht des Strassenverkehrsamtes entbehre jedoch nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern widerspreche dem von ihm ausdrücklich erwähnten Art. 74 Abs. 3 VZV. Demgemäss sei nämlich ausdrücklich der Kanton am Firmensitz zur Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises zuständig. Auf den Ort der Geschäftstätigkeit komme es somit nicht an. Der Kanton Luzern könnte aufgrund des fehlenden Firmensitzes im Kanton Luzern gar keinen Kollektiv-Fahrzeugausweis erteilen. Es sei der K. AG unmöglich, ausserhalb des Kantons Zug einen Kollektiv-Fahrzeugausweis zu erhalten, solange sich der Firmensitz im Kanton Zug befinde.

Aus den Erwägungen:

2. a) Gemäss den Richtlinien für die Bestimmung des Standortes der Motorfahrzeuge des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartementes (nachfolgend: EJPD) vom 25. April 1969 sind für die Erteilung des Fahrzeugausweises und die Erhebung der Fahrzeugsteuern grundsätzlich die Behörden des Kantons zuständig, in dem das Fahrzeug seinen Standort hat. Der Standort des Fahrzeugs ist nach den gleichen Grundsätzen zu beurteilen wie der Wohnsitz einer Person. Es kommt dabei nicht so sehr auf die zeitliche Stationierung des Fahrzeuges als vielmehr darauf an, zu welchem Ort das Fahrzeug die nächste Beziehung hat. Aus diesen Gründen ist denn auch ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen, wenn der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt wird oder auf einen anderen Halter übergeht (Art. 11 Abs. 3 SVG). Betreffend die «Fahrzeuge mit Händlerschildern» ist den Richtlinien zu entnehmen, dass diese nur an Personen und Unternehmungen abgegeben werden, deren Betrieb die Erfordernisse nach Art. 23 VVV erfüllt. Es wird somit allein auf den Betrieb abgestellt. Deshalb ist für die Abgabe der Händlerschilder der Sitz des Betriebes massgebend.

b) Gemäss Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG erlässt der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder. Unter anderem gestützt auf diese Bestimmung hat der Bundesrat sowohl die Verkehrsversicherungsverordung vom 20. November 1959 (VVV, SR 741.31) als auch die Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV, SR 741.51) erlassen. Gemäss Art. 24 Abs. 1 VVV berechtigt der Kollektiv-Fahrzeugausweis zum Anbringen der darin genannten Händlerschilder an geprüften und nichtgeprüften, betriebssicheren und den Vorschriften entsprechenden Fahrzeugen der im Ausweis genannten Art; nicht in allen Teilen den Vorschriften entsprechen muss das Fahrzeug auf Fahrten, die zur Feststellung eines Mangels oder zur Kontrolle seiner Behebung erforderlich sind. Händlerschilder dürfen für die in Art. 24 Abs. 3 VVV genannten Zwecke verwendet werden, insbesondere zum Überführen und Erproben von Fahrzeugen im Zusammenhang mit Reparaturen oder Umbauten am Fahrzeug (lit. b) und für die amtliche Fahrzeugprüfung und die Fahrt zu dieser Prüfung (lit. e).

c) In Art. 74 Abs. 3 VZV wird festgehalten, dass der Kollektiv-Fahrzeugausweis vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, auf das Unternehmen oder dessen verantwortlichen Leiter ausgestellt wird. Kollektiv-Fahrzeugausweise werden abgegeben an Betriebe, welche die im Anhang 4 VVV aufgeführten Voraussetzungen erfüllen und über die für die Art des Betriebes erforderlichen Bewilligungen verfügen, Gewähr für eine einwandfreie Verwendung des Kollektiv-Fahrzeugausweises bieten und, soweit es sich um Unternehmen des Motorfahrzeuggewerbes handelt, die in Art. 71 Abs. 2 SVG vorgeschriebene Versicherung abgeschlossen haben (Art. 23 Abs. 1 VVV). Die kantonale Behörde kann von den Voraussetzungen des Anhangs 4 zu Gunsten des Bewerbers oder Inhabers ausnahmsweise abweichen, wenn die Gesamtbeurteilung des Betriebes ergibt, dass die Händlerschilder ohne Gefahr für die Verkehrssicherheit und die Umwelt abgegeben werden können (Art. 23 Abs. 2 VVV). Kollektiv-Fahrzeugausweise sind zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt sind (Art. 23a Abs. 1 VVV).

d) Ziffer 3 Anhang 4 VVV bestimmt die Voraussetzungen für die Erteilung eines Kollektiv-Fahrzeugausweises an einen Fahrzeughandelsbetrieb. So werden unter anderem Fachkenntnisse und Erfahrungen des Gesuchstellers oder einer anderen im Betrieb verantwortlichen Person verlangt (Ziff. 3.1). Weiter muss der Betrieb eine gewisse Mindestanzahl an Verkäufen tätigen (Ziff. 3.2 ff.) sowie über ausreichende Räumlichkeiten (Raum für Fahrzeugaufbereitung und Fahrzeugrepräsentation von mindestens 50 m2, Abstellplatz für mindestens weitere zehn Fahrzeuge und Büro mit Telefon; Ziff. 3.3) und Betriebseinrichtungen (Einrichtungen und Werkzeugsortiment für die Bereitstellung von Fahrzeugen, Lift oder Grube, Batterieladegerät, Wagenheber, optisches Lichteinstellgerät, typengeprüftes Abgasmessgerät; Ziff. 3.4) verfügen.

3. Aus den vorliegenden Akten und insbesondere aus dem Ermittlungsbericht der Luzerner Polizei geht hervor, dass die Beschwerdeführerin ihren Firmensitz zwar nach wie vor in B. im Kanton Zug hat, sie ihre Geschäftstätigkeit indes – zumindest vorübergehend – in L. im Kanton Luzern ausführte. Strittig und zu prüfen ist, ob das Strassenverkehrsamt der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 29. Juli 2014 den Kollektiv-Fahrzeugausweis und das Händlerschild zu Recht entzogen hat oder nicht. Die Beschwerdeführerin beruft sich diesbezüglich auf Art. 74 Abs. 3 VZV, wonach der Kollektiv-Fahrzeugausweis vom Kanton, in dem das Unternehmen seinen Sitz hat, ausgestellt werde. Das Strassenverkehrsamt hingegen bringt vor, Art. 74 Abs. 3 VZV gehe davon aus, dass der Ort der Geschäftstätigkeit mit dem Firmensitz identisch sei.

a) Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrunde liegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Rechtsnorm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis aus der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen (ausführlich dazu BGE 121 III 219, insbesondere Erw. 1d/aa; vgl. auch BGE 123 II 464 Erw. 3a).

b) Die gesetzliche Grundlage der Verordnungsbestimmung des Art. 74 Abs. 3 VZV findet sich in Art. 25 Abs. 2 lit. d SVG, wonach der Bundesrat Vorschriften über Ausweise und Kontrollschilder erlässt. Als gesetzliche Grundlage lässt sich weiter auch Art. 22 Abs. 1 SVG heranziehen. Demgemäss bestimmen die kantonalen Behörden über Erteilung und Entzug von Ausweisen. Zuständig ist für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton (vgl. auch BGE 123 II 464 Erw. 2c). Erwähnenswert sind diesbezüglich auch die Richtlinien des EJPD vom 25. April 1969, in welchen festgehalten wurde, dass bei der Abgabe der Händlerschilder der Sitz des Betriebes massgebend sei (vgl. vorstehend Erw. 2a). Anstelle des Betriebssitzes fand in Art. 74 Abs. 3 VZV jedoch der Begriff des Unternehmenssitzes Eingang in die Verordnung. Dabei wurde aber nicht bedacht, dass diese Regelung in Fällen wie dem vorliegenden zu stossenden, dem übergeordneten Gesetz zuwiderlaufenden Ergebnissen führen kann. Das Hoheitsgebiet eines jeden Strassenverkehrsamtes erstreckt sich nur bis zu den jeweiligen Kantonsgrenzen, weswegen die Strassenverkehrsämter die Einhaltung der Voraussetzungen gemäss Art. 23a Abs. 1 VVV gar nicht überprüfen könnten, wenn ein im einen Kanton domiziliertes Unternehmen seine Geschäftstätigkeit nach Erhalt der entsprechenden Ausweise/Schilder in einen anderen Kanton verlegt. Ebenfalls problematisch wäre es, wenn ein in einem Kanton domizilierter Autohandel über mehrere Zweigniederlassungen in anderen Kantonen verfügen und in allen Kantonen lediglich die Ausweise und Schilder des Domizilkantons verwenden würde. Es ist aufgrund solcher Probleme davon auszugehen, dass mit dem «Sitz des Betriebes" gemäss den Richtlinien des EJPD vom 25. April 1969 nicht der formelle Sitz der Gesellschaft gemeint war, sondern der Ort, an welchem sich der tatsächliche (Geschäfts-)Betrieb befindet. Für diese Auslegung sprechen auch die Weisungen und Erläuterungen des EJPD vom 5. August 1994, wonach die Räumlichkeiten durch Sachverständige der kantonalen Behörde an Ort und Stelle geprüft werden (Ziff. 1.5) und sich die Abstellplätze auf dem gleichen Grundstück oder in der Nähe der Betriebsräume befinden sollen (Ziff. 3.4). Zur Betriebsbewilligung ist dem Schreiben des EJPD zudem zu entnehmen, der vorgeschriebene umbaute Raum sowie die Abstellplätze im Freien müssten den kantonalen Bau-, Umweltschutz-, Feuerpolizei- und Arbeitshygienevorschriften entsprechen und die für den Betrieb erforderlichen Bewilligungen müssten vorliegen.

c) Den vorstehenden Ausführungen zufolge ist somit das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zuständig für die Erteilung des Kollektiv-Fahrzeugausweises und des Händlerschildes, wenn die K. AG ihren Fahrzeughandel – sei dies dauernd oder nur vorübergehend – in L. betreibt. Der Firmensitz in B. ist entgegen dem Wortlaut von Art. 74 Abs. 3 VZV gerade nicht massgebend, weil es sonst zur ungewollten Situation kommen würde, dass Fahrzeuge mit Standort im Kanton Luzern Nummernschilder des Kantons Zug tragen würden. Dies wiederum hätte zur Folge, dass das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern die Ausweise bzw. Schilder nicht einziehen und das Strassenverkehrsamt des Kantons Zug den Autohandel bzw. dessen Geschäftstätigkeit nicht überprüfen könnte. Ferner ist auch eine Kontrolle der kantonalen Bau-, Umweltschutz-, Feuerpolizei- und Arbeitshygienevorschriften durch eine ausserkantonale Behörde undenkbar bzw. in der Praxis nicht umsetzbar. Der vorliegende Fall zeigt dies geradezu beispielhaft auf, handelt es sich bei der Adresse in L. doch gemäss dem Bericht der Luzerner Polizei um eine Wohnzone, in welcher keine gewerbliche Nutzung zugelassen ist. Die ausserkantonale Behörde hat jedoch keine Kontrollbefugnis und auch keine Kenntnis der fremden Verhältnisse und Bestimmungen, sodass die Einhaltung der diversen Vorschriften nicht gewährleistet werden kann. Ein Autohandel in einer reinen Wohnzone würde von der zuständigen kantonalen Behörde jedenfalls unter keinen Umständen bewilligt werden. Aufgrund der fehlenden Möglichkeit einer Überprüfung des ausserkantonalen Betriebes könnte das jeweilige Strassenverkehrsamt zudem auch gar keinen Entzug des Kollektiv-Fahrzeugausweises gemäss Art. 23a Abs. 1 VVV anordnen, was dem Sinn und Zweck der entsprechenden Bestimmungen offenkundig zuwiderlaufen würde.

d) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass Art. 74 Abs. 3 VZV lediglich den Regelfall darstellt, wonach sich die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens an dessen Sitz ereignet. Dabei lässt Art. 74 Abs. 3 VZV aber ausser Acht, dass sich der Ort der Geschäftstätigkeit durchaus vom Ort des Unternehmenssitzes unterscheiden und gar in einem anderen Kanton liegen kann, was aufgrund des Föderalismus bzw. den auf die Kantonsgrenzen beschränkten Hoheitsgebieten der einzelnen Strassenverkehrsämter – wie vorstehend ausgeführt – zu offensichtlich unerwünschten Ergebnissen führen würde. Es ist vom Wortlaut des Art. 74 Abs. 3 VZV mithin insofern abzuweichen, als die kantonale Zuständigkeit nicht durch den zivilrechtlichen Unternehmenssitz, sondern durch den Ort der tatsächlichen Geschäftstätigkeit begründet wird.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. November 2014 V 2014 / 108

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