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Gerichtspraxis

Staats- und Verwaltungsrecht

Verfahrensrecht

§§ 25 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1 VRG, § 6 Organisationsgesetz, §§ 3 Abs. 2 und Abs. 4 lit. g Delegationsverordnung

§§ 11 und 26 VRG; Art. 101 OR

Regeste:

§§ 26, 11 VRG. Art. 101 OR – Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht. Die Wiederherstellung setzt voraus, dass weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann, wobei bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegensteht (Erw. 3d). Bei Anwälten gilt ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien. Sie haben ihren Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit gewahrt werden können, und vor Ablauf der Frist Kontrollen durchzuführen bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen vorzunehmen. Dies gilt insbesondere für eine Rechtsschutzversicherung (Erw. 3e). Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson, selbst wenn es sich bei dieser ebenfalls um einen Anwalt handelt, wie ein eigenes zuzurechnen (Erw. 3g und h).

Aus dem Sachverhalt:

Der Gemeinderat von G. löste das Arbeitsverhältnis mit X. am 10. Dezember 2015 per 31. Mai 2016 auf, worauf dieser am 25. Januar 2016 durch den Anwalt Y. beim Regierungsrat Verwaltungsbeschwerde erheben und Ansprüche aus missbräuchlicher Kündigung stellen liess. Mit Kostenvorschussverfügung vom 29. Januar 2016 forderte die Finanzdirektion den Rechtsvertreter auf, bis am 29. Februar 2016 einen Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– zu bezahlen. Nachdem der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht geleistet wurde und auch keine Fristerstreckung beantragt worden war, räumte die Finanzdirektion dem Anwalt mit Schreiben vom 2. März 2016 die Möglichkeit ein, innert der gesetzlichen Frist von § 11 Abs. 3 VRG ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung der Frist einzureichen. Der Kostenvorschuss von Fr. 1'200.– wurde daraufhin am 2. März 2016 von der Rechtsschutzversicherung Z. bezahlt. Mit Schreiben vom 4. März 2016 beantragte Anwalt Y. die Wiederherstellung der bis 29. Februar 2016 angesetzten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses. Er begründete das Gesuch damit, dass die Rechtsschutzversicherung von X. Kostengutsprache geleistet und sich auch verpflichtet habe, einen allfälligen Kostenvorschuss für das Verwaltungsbeschwerdeverfahren zu bezahlen. Trotz Weiterleitung der Verfügung der Finanzdirektion zwecks Bezahlung des Kostenvorschusses sei er von der Rechtsschutzversicherung nicht rechtzeitig bezahlt worden, weil deren angestellte Anwältin vom 24. – 29. Februar 2016 krankgeschrieben gewesen sei. Krankheit sei ein unverschuldetes Hindernis, mit welchem weder die Mitarbeiterin der Rechtsschutzversicherung noch der Anwalt von X. hätten rechnen müssen. Mit Beschluss vom 17. Mai 2016 trat der Regierungsrat auf die Beschwerde vom 25. Januar 2016 nicht ein. Die Voraussetzungen für eine Wiederherstellung der Frist seien nicht gegeben. Am 20. Juni 2016 liess X., vertreten durch Anwalt Y., Verwaltungsgerichtsbeschwerde einreichen und beantragen, der Regierungsratsbeschluss sei aufzuheben und das Fristwiederherstellungsgesuch vom 4. März 2016 sei gutzuheissen; weiter sei der Regierungsrat zu verpflichten, auf die Verwaltungsbeschwerde vom 25. Januar 2016 einzutreten und diese materiell zu beurteilen.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Gemäss § 26 Abs. 1 VRG kann die Behörde von demjenigen, der eine Amtshandlung beantragt oder ein Verfahren einleitet, einen angemessenen Kostenvorschuss verlangen. Wird der verlangte Vorschuss trotz Androhung der Folgen innert der angesetzten Frist nicht geleistet, so kann die Amtshandlung unterbleiben beziehungsweise das Verfahren abgeschrieben werden (§ 26 Abs. 2 VRG). Eine behördlich angesetzte Frist kann erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird (§ 11 Abs. 2 VRG). Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 11 Abs. 3 VRG).

3. a) Vorliegend steht fest, dass der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer bzw. dessen Rechtsvertreter mit Schreiben vom 29. Januar 2016 aufforderte, den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'200.– bis am 29. Februar 2016 zu bezahlen. Gleichzeitig wurde im Schreiben mit Fettdruck darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der Vorschuss nicht oder nicht innert der angesetzten Frist geleistet werde. In der Folge wurde der Kostenvorschuss bis am 29. Februar 2016 nicht einbezahlt und der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, diesen fristgerecht geleistet zu haben. Es steht unbestrittenermassen fest, dass der Kostenvorschuss nicht rechtzeitig bezahlt wurde.

b) Gemäss § 11 Abs. 2 VRG kann eine behördlich angesetzte Frist erstreckt werden, wenn vor Fristablauf ein Gesuch gestellt und ein ausreichender Grund glaubhaft gemacht wird. Bei der Frist zur Bezahlung eines Kostenvorschusses handelt es sich um eine behördliche Frist. Der Beschwerdeführer hatte vor Fristablauf kein Fristerstreckungsgesuch gestellt und macht dies auch nicht geltend. Indem weder der Kostenvorschuss fristgerecht geleistet noch innerhalb der Frist ein Fristerstreckungsgesuch gestellt wurde, war auf die Beschwerde grundsätzlich nicht einzutreten und das Verfahren abzuschreiben. Zu prüfen bleibt im Folgenden, ob die Frist allenfalls wiederherzustellen ist.

(...)

d) Eine versäumte Frist kann wiederhergestellt werden, wenn der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten wurde, innert der Frist zu handeln, und er binnen zehn Tagen nach Wegfall des Hindernisses ein begründetes Gesuch um Wiederherstellung einreicht (§ 11 Abs. 3 VRG). Vorliegend wurde mit dem Wiederherstellungsgesuch vom 4. März 2016 die 10-tägige Frist von § 11 Abs. 3 VRG gewahrt. Wie die Vorinstanz richtig erkannte, lässt das Gesetz die Wiederherstellung aber nur zu, wenn weder der Partei noch ihrer Vertretung ein Vorwurf gemacht werden kann. Der Wortlaut des Zuger VRG – wonach der Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldet abgehalten worden sein muss – lässt darauf schliessen, dass bereits ein leichtes Verschulden der Wiederherstellung entgegensteht (vgl. Plüss, in: Griffel, Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2014, N 44 zu § 12 VRG; vgl. Egli, in: Waldmann / Weissenberger, Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich / Basel / Genf 2016, N 12 zu Art. 24 VwVG). Ein Grund, der die Wiederherstellung einer Frist rechtfertigen könnte, ist nicht leichthin anzunehmen. Die strenge Praxis rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit und der Verfahrensdisziplin (Plüss, a.a.O., N 45 zu § 12 VRG; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-31/2015 vom 19. Februar 2015 Erw. 2.2). Eine fehlende Nachlässigkeit ist zu bejahen, wenn es der säumigen Person trotz Anwendung der üblichen Sorgfalt objektiv unmöglich oder subjektiv nicht zumutbar ist, die fristgebundene Rechtshandlung rechtzeitig vorzunehmen (Plüss, a.a.O., N 46 zu § 12 VRG).

e) Von Rechtskundigen ist bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zu erwarten als von Rechtsunkundigen. Bei Anwälten gilt deshalb ein strengerer Massstab als bei juristischen Laien. Anwälte müssen ihren Kanzleibetrieb grundsätzlich so organisieren, dass Fristen in ihrer Abwesenheit bzw. im Hinderungsfall gewahrt werden können. Eine starke berufliche Belastung oder Ferienabwesenheit rechtfertigt keine Fristwiederherstellung. Ebenso wenig genügt die blosse Arbeitsunfähigkeit eines Anwalts als Wiederherstellungsgrund; zusätzlich ist nachzuweisen, dass aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse die Bestellung einer Vertretung ausgeschlossen war. Die geforderte Sorgfalt des anwaltlichen Handelns verlangt, dass der Anwalt es nicht darauf bewenden lassen darf, seinem Auftraggeber fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung weiterzuleiten. Vielmehr muss er vor Ablauf der Frist Kontrollen durchführen bzw. fristwahrende oder fristerstreckende Massnahmen vornehmen. In Bezug auf Kostenvorschüsse bedeutet dies, dass der Vertreter die Kaution im Zweifelsfall entweder selbst einzubezahlen hat oder die Frist mit entsprechender Begründung rechtzeitig erstrecken lassen muss (Plüss, a.a.O., N 50 ff. zu § 12 VRG; vgl. BGE 119 II 86 Erw. 2a).

f) Ein Fristwiederherstellungsgrund liegt grundsätzlich im Fall einer ernsthaften Erkrankung der Person vor, die eine fristgebundene Rechtshandlung vorzunehmen hat. Die Erkrankung muss allerdings derart sein, dass der Rechtssuchende durch sie sowohl davon abgehalten wird, selber innert Frist zu handeln, als auch daran gehindert wird, eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen (BGE 119 II 86 Erw. 2a). So hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die Wiederherstellung in folgenden Fällen gewährt: Einem an einer schweren Lungenentzündung leidenden, hospitalisierten 60-Jährigen, ebenso einem Versicherten, der wegen schwerer nachoperativer Blutungen massive zerebrale Veränderungen aufwies, intellektuell stark beeinträchtigt und daher während der gesamten Rechtsmittelfrist weder fähig war, selber Beschwerde zu erheben, noch sich bewusst werden konnte, dass er jemanden mit der Interessenwahrung hätte betrauen sollen. Nicht gewährt hat das Gericht die Wiederherstellung dagegen in Fällen eines immobilisierten rechten Arms bzw. einer schweren Grippe, wo keine objektiven Anhaltspunkte dafür bestanden und dies auch nicht weiter belegt wurde, dass der Rechtssuchende nicht imstande gewesen wäre, trotz der Behinderung fristgerecht zu handeln oder nötigenfalls einen Vertreter mit der Interessenwahrung zu beauftragen (BGE 112 V 255 Erw. 2a). Mit Urteil 2C_224/2012 vom 26. April 2012 trat das Bundesgericht auf das entsprechende Fristwiederherstellungsgesuch nicht ein und führte aus, dass sich aus der ärztlichen Bescheinigung nicht ergebe, dass der Beschwerdeführer an jeglichem zielgerichteten Handeln verhindert gewesen wäre. In BGE 119 II 86 Erw. 2b führte das Bundesgericht sinngemäss aus, wenn es am Nachweis fehle, dass der Zustand des Anwalts sogar die wenig arbeitsintensive Bestellung eines Vertreters oder die blosse Benachrichtigung der Klientschaft ausgeschlossen hätte, könne kein unverschuldetes Hindernis angenommen werden.

g) Fehler von Hilfspersonen werden der Partei und ihrer Vertretung zugerechnet. Eine Prozesspartei vermag sich der Verantwortung für die Wahrnehmung ihrer Prozesspflichten nicht dadurch rechtsgültig zu entledigen, dass sie Dritte mit der Wahrung ihrer Rechte und Pflichten beauftragt. Dies ergibt sich bereits aus dem Allgemeinen Teil des Obligationenrechts: Wer die Erfüllung einer Schuldpflicht oder die Ausübung eines Rechts aus einem Schuldverhältnis, wenn auch befugterweise, durch eine Hilfsperson vornehmen lässt, hat danach dem andern den Schaden zu ersetzen, den die Hilfsperson in Ausübung ihrer Verrichtungen verursacht (Art. 101 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR, SR 220]; Egli, a.a.O., N 17 zu Art. 24 VwVG; Urteil des Bundesgerichts 2C_699/2012 vom 22. Oktober 2012 Erw. 3.3).

Die Fristenwahrung bei Zahlungspflichten ist nicht anders zu handhaben als bei Eingaben (vgl. Plüss, a.a.O., N 64 ff. zu § 11 VRG). Zur Fristwahrung bei der Leistung von Kostenvorschüssen muss der Betrag am letzten Tag der Frist einem Schweizer Post- oder Bankkonto belastet worden sein. Während im Verfahren vor Bundesgericht eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses vorgesehen ist (Art. 63 Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), gibt es im Verfahren nach Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021; Art. 63 Abs. 4 Satz 2 VwVG) wie auch im Verfahren nach VRG (§ 26 Abs. 2 VRG) keine Nachfrist (vgl. Rhinow / Koller / Kiss / Thurnherr / Brühl-Moser, Öffentliches Prozessrecht, 3. Aufl., Basel 2014, Nr. 913). Bedient sich die Partei oder ihr Vertreter zur Erfüllung der Kostenvorschusspflicht eines Erfüllungsgehilfen, so ist ihr bzw. dem Anwalt das Verhalten der Hilfsperson wie ein eigenes zuzurechnen (Art. 101 OR; Egli, a.a.O., N 27 zu Art. 21 VwVG mit weiteren Hinweisen), denn wer den Vorteil hat, Pflichten durch eine Hilfsperson erfüllen zu lassen, der soll auch die Nachteile daraus tragen (BGE 107 Ia 168 Erw. 2a; vgl. BGE 114 Ib 67 Erw. 3). In BGE 107 Ia 168 – in jenem Fall wies der Rechtsanwalt eine Versicherung an, den Kostenvorschuss zu bezahlen – führte das Bundesgericht aus, dass gemäss Art. 101 OR, welche Bestimmung nicht nur im rechtsgeschäftlichen Verkehr, sondern auch im Verkehr zwischen Privaten und Amtsstellen (z.B. Gerichten) anzuwenden ist (BGE 94 I 248 Erw. 2b), der Anwalt sich das diesfalls in der Missachtung einer klaren Anordnung bestehende Verhalten der Hilfsperson wie sein eigenes anrechnen lassen müsse (siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_734/2012 vom 25. März 2013 Erw. 3.3). Die Rechtsprechung wendet einen strengen Massstab an die Sorgfaltspflicht der Partei an. Diese hat sich im Rahmen der Fristenkontrolle unter Umständen vor Ablauf der Frist beim Gericht zu erkundigen, ob der Kostenvorschuss eingegangen ist, um nötigenfalls noch eine Fristerstreckung erwirken zu können (Egli, a.a.O., N 27 zu Art. 21 VwVG).

h) Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, dass die zuständige Anwältin der Rechtsschutzversicherung zum Zeitpunkt des Fristablaufs krank gewesen sei. Ein Arztzeugnis bestätigt eine Arbeitsunfähigkeit zu 100 % vom 24. – 29. Februar 2016, ohne jedoch weitere Angaben zur Art der Krankheit zu machen. Vom Beschwerdeführer wird keine derartige Krankheit behauptet, welche die Anwältin sowohl davon abgehalten hätte, selber innert Frist zu handeln, als auch eine Drittperson mit der Vornahme der fristgebundenen Prozesshandlung zu betrauen. Da die Hürde für das Vorliegen einer derartigen Krankheit sehr hoch ist – nicht einmal bei Vorliegen einer schweren Grippe würde eine schwere Krankheit als gegeben betrachtet –, die Anwältin nach sechs Tagen bereits wieder am Arbeitsplatz erschien und keine gegenteiligen Behauptungen oder Beweise vorliegen, ist das Vorliegen einer schweren Krankheit nicht nachgewiesen. Selbst wenn eine derartige Krankheit vorgelegen hätte, sind zwei weitere Aspekte zu beachten. Bei der zuständigen Person der Rechtsschutzversicherung handelt es sich um eine Rechtsanwältin. Da Rechtskundigen bei der Fristwahrung eine grössere Sorgfalt zuzumuten ist als Rechtsunkundigen, ist bei Anwälten ein strengerer Massstab anzusetzen als bei juristischen Laien. Sie haben ihren Kanzleibetrieb so zu organisieren, dass Fristen auch in ihrer Abwesenheit gewahrt werden können. Sodann ist die Rechtsschutzversicherung Z. eine professionell organisierte Rechtsschutzversicherung mit rund 70 Mitarbeitern. Von einer professionellen Organisation in dieser Grösse mit einer Rechtsanwältin als zuständiger Mitarbeiterin kann umso mehr auch im Fall eines kurzfristigen Ausfalls der Mitarbeiterin eine reibungslose Bearbeitung dringender Angelegenheiten – insbesondere Fristenwahrungen – zum Beispiel durch eine Stellvertretung erwartet werden. Zusammenfassend ist mangels entsprechender Belege nicht von einer derartigen Krankheit auszugehen, welche die Anwältin sowohl davon abhielt, den Kostenvorschuss selber innert Frist zu bezahlen, als auch eine Drittperson mit der Bezahlung des Kostenvorschusses zu betrauen. Selbst wenn eine derartige Krankheit vorgelegen hätte, müsste die Rechtsanwältin bzw. die Rechtsschutzversicherung als professionelle Organisation sich so organisieren, dass auch im Falle eines kurzfristigen Ausfalls die entsprechenden Fristen gewahrt werden. Im vorliegenden Fall war weder die angestellte Anwältin noch die Rechtsschutzversicherung genügend sorgfältig organisiert, damit die Kostenvorschusspflicht des Beschwerdeführers hätte gewahrt werden können. Aufgrund dieser mangelnden Sorgfalt liegt bei der Anwältin bzw. der Rechts-schutzversicherung keine unverschuldete Säumnis vor, weshalb die Frist grundsätzlich nicht wiederherzustellen ist.

4. Zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer beziehungsweise seinem Rechtsvertreter das verschuldete Säumnis der Rechtsschutzversicherung zuzurechnen ist. Bei Anwalt Y. handelt es sich um den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, welcher den Prozess für seinen Klienten führt. Die Rechtsschutzversicherung bzw. ihre Mitarbeiterin stellt hingegen nur eine Hilfsperson des prozessführenden Rechtsanwalts dar, ist diese doch nicht direkt am Prozess beteiligt, sondern wurde sie von Anwalt Y. lediglich mit der Bezahlung des Kostenvorschusses beauftragt. Wie oben dargelegt, muss sich der Rechtsanwalt das Verhalten seiner Hilfsperson wie sein eigenes anrechnen lassen. Die strenge Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts hätte im vorliegenden Fall erfordert, dass sich Anwalt Y. vor Ablauf der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses bei der Gerichtskasse erkundigt, ob die Zahlung eingegangen ist und andernfalls entsprechende Massnahmen ergreift. Der Anwalt darf es nicht damit bewenden lassen, seiner Hilfsperson fristgebundene behördliche Auflagen zur Erledigung weiterzuleiten, ohne diese entsprechend zu kontrollieren. Selbst die Tatsache, dass es sich bei der Angestellten der Rechtsschutzversicherung ebenfalls um eine Rechtsanwältin handelt, ändert nichts daran. Anwalt Y. als prozessführender Anwalt trägt die Verantwortung für den korrekten Ablauf des Verfahrens, insbesondere die Einhaltung der Fristen. Wendet der Rechtsanwalt die entsprechende Sorgfalt nicht an, ist ihm bzw. seinem Klienten der Fehler von Hilfspersonen zuzurechnen. Zudem wäre auch vor der Erkrankung der angestellten Anwältin mehr als genug Zeit (über drei Wochen) zur Zahlung des Kostenvorschusses vorhanden gewesen. Auch der Einwand des Beschwerdeführers, es handle sich bei der Fristansetzung zur Bezahlung eines Kostenvorschusses lediglich um eine Ordnungsfrist, trifft nicht zu. Aus dem Gesetz ist nicht ersichtlich, weshalb es sich bei der Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses lediglich um eine Ordnungsfrist handeln sollte. Das VRG sieht – im Gegensatz zu anderen Verfahrenserlassen – auch keine Ansetzung einer Nachfrist vor. In § 26 Abs. 2 VRG ist vielmehr explizit festgehalten, dass bei Nichtbezahlung des Kostenvorschusses innert der angesetzten Frist trotz Androhung der Folgen die Amtshandlung unterbleiben bzw. das Verfahren abgeschrieben werden kann. Auf diese Folge wurde der Beschwerdeführer in der Kostenvorschussverfügung vom 29. Januar 2016 auch ausdrücklich in Fettschrift hingewiesen. Sodann hielt das Bundesgericht explizit fest, dass sich der Rechtsanwalt auch die Säumnis einer Drittperson zur Bezahlung des Kostenvorschusses anrechnen lassen müsse (vgl. oben Erw. 3g). Somit ist zusammenfassend festzuhalten, dass die geforderte anwaltliche Sorgfaltspflicht ausser Acht gelassen wurde, indem der prozessführende Rechtsanwalt die an die Rechtsschutzversicherung ausgelagerte Prozesshandlung zur Bezahlung des Kostenvorschusses nicht kontrollierte. Durch die Verletzung seiner anwaltlichen Sorgfaltspflicht ist dem Rechtsanwalt der Fehler seiner Hilfsperson anzurechnen. Folglich wurde der Rechtsanwalt des Beschwerdeführers – durch die Anrechnung des Verschuldens seiner Hilfsperson – verschuldet abgehalten, innert der Frist zu handeln, weshalb § 11 Abs. 3 VRG keine Anwendung findet und das Fristwiederherstellungsgesuch nicht gutgeheissen werden kann bzw. auch von der Vorinstanz nicht gutgeheissen werden konnte. Demzufolge ist die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde eingetreten. Damit erweist sich die vorliegende Beschwerde als unbegründet, weswegen sie abzuweisen ist.

(...)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 26. September 2016, V 2016 55
Das Urteil ist rechtskräftig.

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