Navigieren auf Kanton Zug

Inhaltsnavigation auf dieser Seite

Navigation

Gerichtspraxis

Staats- und Verwaltungsrecht

Zivilrecht

Schuldbetreibungs- und Konkursrecht

Rechtspflege

Anwaltsrecht

Strafprozessordnung

Art. 382 Abs. 1 StPO

Regeste:

Art. 382 Abs. 1 StPO; Beschwerdelegitimation des Anzeigeerstatters – Macht der Anzeigeerstatter mittels Beschwerde eine formelle Rechtsverweigerung geltend, ergibt sich seine Beschwerdelegitimation allein aus seiner Berechtigung gemäss Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO, am Verfahren teilzunehmen, und nicht aus der Sache.

Aus den Erwägungen:

3. Die Staatsanwaltschaft beantragt (...), es sei auf die Beschwerde mangels Legitimation des Beschwerdeführers nicht einzutreten, da er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten nicht unmittelbar verletzt sei und daher nicht als geschädigte Person gelte; mit Ausnahme der Fristbestimmungen würden für Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung die gleichen formellen Anforderungen gelten wie für die übrigen Beschwerden.

Der Beschwerdeführer hat Strafanzeigen eingereicht; er ist damit Verfahrensbeteiligter (Art. 105 Abs. 1 lit. b StPO). Ob er sich als Privatkläger konstituieren könnte bzw. ob er durch die angezeigten Straftaten in seinen Rechten unmittelbar verletzt wurde (Art. 115 Abs. 1 StPO), kann hier offen bleiben. Der Beschwerdeführer ist nämlich berechtigt, ungeachtet seiner Legitimation in der Sache eine Verletzung seiner Parteirechte zu rügen, die ihm nach der Strafprozessordnung, der Bundesverfassung oder der EMRK zustehen und deren Missachtung auf eine formelle Rechtsverweigerung hinausläuft. Zulässig sind Rügen, die formeller Natur sind und von der Prüfung der Sache getrennt werden können (Urteil des Bundesgerichts 1B_10/2012 vom 29. März 2012 E. 1.2.1 mit Hinweis auf BGE 136 IV 41 E. 1.4). Das erforderliche rechtlich geschützte Interesse ergibt sich in diesem Fall nicht aus einer Berechtigung in der Sache, sondern aus der Berechtigung, am Verfahren teilzunehmen. Der Beschwerdeführer macht eine formelle Rechtsverweigerung geltend, indem er der Staatsanwaltschaft vorwirft, sie nehme die ihr obliegenden hoheitlichen Verfahrenshandlungen nicht vor. Ob dies der Fall ist, kann geprüft werden, ohne materiell auf die Sache einzugehen. Mit den «formellen Anforderungen», die gemäss der von der Staatsanwaltschaft zitierten Literaturstelle (Keller, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], 2. A. 2014, Art. 396 StPO N 10) auch für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde erfüllt sein müssen, kann angesichts der erwähnten Rechtsprechung jedenfalls nicht die Legitimation des Beschwerdeführers gemeint sein, soweit er die Missachtung seiner Parteirechte rügt. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten.

Obergericht, I. Beschwerdeabteilung, 18. August 2017

Weitere Informationen

Fusszeile

Deutsch