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Art. 84 und Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 684 ZGB

Regeste:

Art. 84 und Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 684 ZGB – Anforderungen an die Bestimmtheit von Rechtsbegehren bei positiven Leistungsklagen im Nachbarrecht (Beseitigung von Immissionen).

Aus dem Sachverhalt:

Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. yyy, GB (...). Sie plant auf ihrem Grundstück die Realisierung eines Bauprojekts. Der Beklagte ist Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, GB (...). Er betreibt darauf einen landwirtschaftlichen Betrieb. Die Grundstücke sind benachbart.

Die Klägerin reichte beim Kantonsgericht Zug Klage gegen den Beklagten mit folgendem Rechtsbegehren ein: «Es sei der Beklagte als Grundeigentümer von GS Nr. xxx, GB (...), unter Androhung wegen Ungehorsam im Widerhandlungsfalle im Sinne von Art. 292 StGB zu verpflichten, die Lärmquellen 'Heubelüftungsanlage' und 'Futtermischer' auf seinem Grundstück GS Nr. xxx, GB (...), innert 30 Tagen nach Rechtskraft des Urteils durch gerichtlich anzuordnende Massnahmen zu beseitigen, so dass auf dem gesamten Grundstück GS Nr. yyy, GB (...), der Klägerin die zur Erteilung einer Baubewilligung zur Erstellung von Wohnbauten mit lärmempfindlichen Räumen einzuhaltende Lärmgrenzwerte eingehalten werden».

Aus den Erwägungen:

1. Die Klägerin macht im Wesentlichen geltend, vom Nachbargrundstück (Grundstück des Beklagten) würden übermässige Lärmimmissionen im Sinne von Art. 684 ZGB ausgehen, weswegen der Beklagte zu verpflichten sei, diese Lärmquellen zu beseitigen, sodass die Lärmgrenzwerte eingehalten würden. Bevor die Übermässigkeit, welche die Klägerin im Wesentlichen mit der Überschreitung der Immissionsgrenzwerte gemäss Lärmschutzverordnung begründet (...), beurteilt und gegebenenfalls Massnahmen zur Beseitigung angeordnet werden können, ist zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind. Denn erst wenn sämtliche Prozessvoraussetzungen gegeben sind, kann auf die Klage eingetreten werden. Das Vorliegen der Prozessvoraussetzungen ist von Amtes wegen zu prüfen (vgl. Art. 60 ZPO; Gehri, Basler Kommentar, 3. A. 2017, Art. 60 ZPO N 1 ff. mit Hinweisen).

2. Eine Prozessvoraussetzung ist die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (Art. 59 Abs. 2 lit. b ZPO). (...).

3. Eine weitere Prozessvoraussetzung ist die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens (vgl. Art. 221 Abs. 1 lit. b ZPO). Die klagende Partei muss im Rechtsbegehren konkret, klar und bestimmt sagen, was sie will (vgl. Art. 84 Abs. 1 ZPO; Willisegger, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 221 ZPO N 12 und 18).

3.1 Nach einem allgemeinen Rechtsgrundsatz ist das Rechtsbegehren so bestimmt zu formulieren, dass es bei Gutheissung der Klage zum Urteil erhoben werden kann. Die Gegenpartei muss wissen, gegen was sie sich verteidigen muss (Wahrung des rechtlichen Gehörs), und für das Gericht muss klar sein, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes (Art. 58 Abs. 1 ZPO) Streitgegenstand ist, woraus sich auch die materielle Rechtskraft des Entscheids ergibt. Das zum Urteilsspruch erhobene Rechtsbegehren soll eine Zwangsvollstreckung ermöglichen, ohne dass daraus eine Fortsetzung des Streits im Vollstreckungsverfahren zu erwarten ist. Das Vollstreckungsrecht als Teil des Prozessrechts hat aber eine dienende Funktion. Das Zivilprozessrecht ist insgesamt darauf ausgerichtet, dem materiellen Recht zum Durchbruch zu verhelfen. Welche Anforderungen an die Bestimmtheit zu stellen sind, hängt daher auch von den Besonderheiten des anzuwendenden materiellen Rechts ab. Was die positive Leistungsklage auf Herausgabe einer Sache oder Vornahme einer anderen Handlung anbelangt, so ist das Rechtsbegehren so präzise zu bezeichnen, dass es als Urteilstext und ohne weitere Abklärungen als Vollstreckungsgrundlage dienen kann. Dies gilt – spätestens seit Einführung der eidgenössischen Zivilprozessordnung – auch für Beseitigungsbegehren im Nachbarrecht. Unbestimmte Rechtsbegehren sind höchstens zulässig, sofern bzw. solange es der klagenden Partei unmöglich oder unzumutbar ist, ein bestimmtes Rechtsbegehren zu stellen (Art. 85 Abs. 1 ZPO analog; Urteil des Bundesgerichts 4A_686/2014 vom 3. Juni 2015 E. 4.3.1; Füllemann, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. A. 2016, Art. 84 ZPO N 4; Killias, Berner Kommentar, 2012, Art. 221 ZPO N 8 ff.; Dorschner, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 84 ZPO N 12; Urteil des Handelsgerichts Zürich HE130354 vom 15. Mai 2014 E. 3.4.2; Göksu, Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. A. 2016, Art. 679 ZGB N 11 in fine; je mit Hinweisen).

3.2 Die Klägerin macht geltend, der Beklagte sei zu verpflichten, die Lärmquellen «durch gerichtlich anzuordnende Massnahmen» zu beseitigen. Sie verlangt nicht ein Unterlassen oder ein Dulden, sondern ein bestimmtes Tun (Beseitigungshandlung). Die Immissionsklage der Klägerin stellt daher eine positive Leistungsklage dar (Art. 84 ZPO). Das klägerische Rechtsbegehren kann jedoch nicht zum Urteilstext erhoben werden, weil die Klägerin nicht beantragt, zu welchen Massnahmen das Gericht den Beklagten zu verpflichten hat. Der Beklagte kann somit nicht wissen, gegen was er sich verteidigen muss, und für das Gericht ist nicht erkennbar, was aufgrund des Dispositionsgrundsatzes Streitgegenstand ist (vgl. im Unterschied etwa zum Beseitigungsbegehren in einem Fall vor Bezirksgericht Horgen, zitiert im Urteil des Bundesgerichts 5A_884/2012 vom 16. Mai 2013 Sachverhalt B.a.). Es ist nicht zulässig und nicht Aufgabe des Gerichts, in den Rechtschriften, den Belegen oder sogar gestützt auf eigene Erhebungen nach möglichen Massnahmen zur Lärmreduktion beim Heubelüfter und Futtermischer zu suchen, diese einander gegenüberzustellen und sich dann für je eine zu entscheiden.

3.3 Dass es der Klägerin nicht möglich oder nicht zumutbar gewesen wäre, je eine bestimmte Massnahme betreffend die zwei Lärmquellen anzugeben und im Rechtsbegehren aufzuführen, wird nicht behauptet und ist – insbesondere nach Vorliegen des Lärmgutachtens der A. AG vom (...), worin einzelne Massnahmen thematisiert werden (...) – nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich aus den Akten, dass die Klägerin ein «detailliertes Lärmsanierungskonzept» erstellt hat (oder sich zumindest zur Erstellung eines solchen verpflichtet hat), «in welchem die einzelnen Lärmsanierungsmassnahmen genau beschrieben sind» und welches in einen zwischen den Parteien zu schliessenden Vergleich hätte aufgenommen werden sollen (Beschlussprotokoll einer Verhandlung vom [...]). Die Klägerin hätte sich auch in ihrem Rechtsbegehren auf spezifische Massnahmen festlegen müssen (allenfalls verbunden mit Eventualanträgen). Dies tat sie nicht. Sie tat es zudem auch in der Begründung nicht. In der Klageschrift erwähnte sie zwar die Ausdrücke «sanieren» oder «Sanierung», ohne aber eine konkrete Sanierungsmassnahme zu nennen (...). Im ersten Parteivortrag an der Hauptverhandlung erwähnte sie sodann in der Begründung ausschliesslich, welche Massnahmen in Frage kämen (im Konjunktiv; [...]: «Als Massnahmen kämen bei der Heubelüftung entweder die Montage eines Lärmschutzschildes oder ein Ersatz des vorhandenen Heubelüfters in Frage. Beim Transportermotor kämen alternative Antriebssysteme in Frage»). Dabei führte sie aber bei keiner Lärmquelle aus (und deutete auch nicht an; vgl. E. 3.6), welche Massnahme oder Massnahmen sie konkret beantragt.

Was den Heubelüfter im Speziellen betrifft, bleibt anzufügen, dass selbst die Gutachter im Lärmgutachten offenliessen, ob ein Ersatz des bestehenden Heubelüfters erforderlich sei oder ein Lärmschutzschild bereits ausreichen würde (...). Angesichts der Mehrzahl möglicher Massnahmen sowie des Umstands, dass selbst für die Gutachter nicht feststand, welche Massnahme erforderlich bzw. genügend ist, wäre von der Klägerin umso mehr zu verlangen gewesen, dass sie eine bestimmte Massnahme im Rechtsbegehren beantragt hätte (nebst der Begründung der entsprechend beantragten Massnahme und ihrer Eignung). In einem früheren Gutachten der B. AG vom (...) wird empfohlen, es sei mit dem Gerätelieferanten des Heubelüfters abzuklären, ob eine Ableitung der Luft durch einen Kanal mit Schalldämpfern oder ein Lärmschutzschild die bessere Lösung sei (...). Mithin haben die verschiedenen Gutachter allein mit Bezug auf die Heubelüftung drei mögliche Massnahmen aufgezeigt (neuer Heubelüfter, Ableitung der Luft mit Schalldämpfer oder Lärmschutzschild). Als weitere Massnahme wäre auch denkbar, dass der Heubelüfter nur tagsüber läuft (...). Was den Futtermischer bzw. den Antriebsmotor anbelangt, so nennen die Gerichtsgutachter nur ansatzweise mögliche Massnahmen: «Auch beim Transportermotor lassen sich die Immissionsgrenzwerte grundsätzlich durch den Ersatz mit einem alternativen Antriebssystem (z.B. Elektromotor) einhalten» (...). Hervorzuheben ist hier das Wort «grundsätzlich», was darauf schliessen lässt, dass entweder nicht jedes alternative Antriebssystem taugt oder aber, dass auch andere Massnahmen als alternative Antriebssysteme in Frage kommen. Mit der Klammerbemerkung «z.B. Elektromotor» weisen die Gutachter ferner darauf hin, dass es offenbar eine Mehrzahl an alternativen Antriebssystemen gibt.

3.4 Dass die Gutachter keine detaillierten Angaben zu den Massnahmen machen konnten, führten sie darauf zurück, dass der Beklagte die Mitarbeit verweigert habe (...) und er keine Messungen – gemeint sind wohl Messungen des Gutachters auf dem Grundstück des Beklagten – zugelassen habe (...). Selbst wenn der Beklagte damit die Mitwirkung bei der Beweiserhebung, wozu er gemäss Art. 160 ZPO verpflichtet ist, unberechtigterweise verweigert hat, und dies gemäss Art. 164 ZPO bei der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist, ändert dies nichts an der Obliegenheit der Klägerin, ein bestimmtes Rechtsbegehren zu stellen. Die Berücksichtigung bei der Beweiswürdigung hätte prinzipiell höchstens zur Folge, dass unter Umständen angenommen würde, der von der klagenden Partei behauptete, aber unbewiesen gebliebene Sachverhalt, habe sich so zugetragen, wie ihn die klagende Partei behauptet (Schmid, Basler Kommentar, a.a.O., Art. 164 ZPO N 2). Die Frage nach dem Beweis und der Beweiswürdigung stellt sich vorliegend indes gar nicht erst, da aufgrund des unbestimmten Rechtsbegehrens nicht feststeht, was zu beweisen ist. Im Übrigen begründet die Klägerin nicht, inwiefern ihrer Ansicht nach die unberechtigte Verweigerung zu Lasten des Beklagten zu würdigen wäre, was die Klägerin beispielsweise dadurch hätte tun können, indem sie dargelegt hätte, bei welcher Massnahme – aufgrund der verweigerten Mitwirkung – der Beweis für deren Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismässigkeit (s. Rey/Strebel, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 679 ZGB N 15) als erbracht zu betrachten gewesen wäre.

3.5 Dass das Gericht bei der Feststellung der Übermässigkeit und der allenfalls anzuordnenden Massnahme über einen grossen Ermessensspielraum verfügt (vgl. Rey/Strebel, Basler Kommentar, 5. A. 2015, Art. 684 ZGB N 8), entbindet die Klägerin nicht davon, im Rechtsbegehren eine konkrete Massnahme zu beantragen. Gerade aufgrund des grossen (materiellen) Ermessensspielraums (hier Rechtsfolgeermessen) ist in prozessualer Hinsicht umso mehr ein bestimmtes Rechtsbegehren (allenfalls verbunden mit Eventualanträgen) erforderlich.

3.6 Rechtsbegehren sind im Lichte der Klagebegründung auszulegen. Bei der Auslegung der Rechtsbegehren rechtfertigt sich allerdings eine gewisse Strenge, wenn eine Partei durch einen Rechtsanwalt vertreten ist (BGE 137 III 617 E. 6.2; 134 III 235 E. 2; Entscheid des Versicherungsgerichts St. Gallen vom 21. November 2014 [KV-Z 2013/3] E. 1.3).

3.6.1 Die Auslegung ist zum einen dort geboten, wo die Anwendung prozessualer Formstrenge die Grenze zum verbotenen überspitzten Formalismus, einer besonderer Erscheinungsweise der Rechtsverweigerung (Art. 29 Abs. 1 BV), überschreitet. Das Verbot des überspitzten Formalismus ist verletzt, wenn für ein Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, und ferner, wenn eine Behörde formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen stellt und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise versperrt. Daraus folgt, dass auf eine Klage mit formell mangelhaften Rechtsbegehren ausnahmsweise einzutreten ist, wenn sich aus der Begründung ergibt, was die klagende Partei in der Sache verlangt oder – im Falle zu beziffernder Rechtsbegehren – welcher Geldbetrag zuzusprechen ist. Rechtsbegehren sind im Lichte der Begründung auszulegen (Urteil des Bundesgerichts 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013 E. 3.2.1 mit Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2016 5 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2). Zum anderen ergibt sich die Pflicht, unklare oder unvollständige Rechtsbegehren auszulegen, aus dem Grundsatz von Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO (Hurni, Berner Kommentar, 2012, Art. 52 ZPO N 18 ff. mit Hinweisen; Urteil des Obergerichts des Kantons Zug Z1 2016 5 vom 2. Dezember 2016 E. 5.2).

3.6.2 Vorliegend ist das Rechtsbegehren nicht auslegungsbedürftig. Die anwaltlich vertretene Klägerin stellte bereits in der Klageschrift dasselbe Rechtsbegehren und hielt daran auch nach durchgeführtem Beweisverfahren (mithin nach Vorliegen des Lärmgutachtens) ausdrücklich fest. Hinzu kommt, dass auch aus der Begründung in der Klageschrift und im Parteivortrag an der Hauptverhandlung nicht hervorgeht, welche Massnahme die Klägerin beantragt oder in welcher Reihenfolge sie welche Massnahmen (verstanden als Haupt- und Eventualanträge) geltend macht. Wie bereits erwähnt, spricht die Klägerin in der Klageschrift ausschliesslich von «Sanierung» oder «sanieren» (...). An der Hauptverhandlung wies sie einzig auf mögliche Massnahmen hin (...). Es ist somit selbst aus der Begründung in den Eingaben der Klägerin weder für das Gericht noch für den Beklagten erkennbar, welche Massnahme die Klägerin angeordnet haben will. Mithin ist es weder überspitzt formalistisch, noch stellt es einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben dar, wenn das Rechtsbegehren nicht in konkrete Massnahmen «uminterpretiert» bzw. es nicht entsprechend ausgelegt wird. Überspitzt formalistisch ist der Nichteintretensentscheid aber auch deshalb nicht, da mit ihm grundsätzlich keine Rechtskraftwirkung entsteht, mithin die Klägerin keinen definitiven Rechtsverlust erleidet, da sie den Anspruch erneut einklagen kann, ohne die Einrede der abgeurteilten Sache befürchten zu müssen (vgl. Entscheid des Obergerichts Zürich LF140001 vom 30. Januar 2014 E. 7; Leuenberger, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], 3. A. 2016, Art. 221 ZPO N 40).

3.7 Der Ordnung halber ist festzuhalten, dass das Gericht die Klägerin auch nicht hätte dazu auffordern müssen oder dürfen, das Rechtsbegehren anders, das heisst bestimmt, zu formulieren. Weder aus Art. 56 ZPO (gerichtliche Fragepflicht) noch aus Art. 132 Abs. 1 ZPO (mangelhafte Eingaben) ergibt sich, dass das Gericht im kontradiktorischen Zivilprozess die anwaltlich vertretene Klägerin auf das mangelhafte Rechtsbegehren hinweisen oder ihr eine Nachfrist zur Verbesserung gewähren muss oder darf. Eine Aufforderung oder ein Hinweis durch das Gericht hätte eine (unzulässige) einseitige Bevorzugung der Klägerin dargestellt (vgl. mit Bezug auf unbezifferte Rechtsbegehren: BGE 140 III 409 E. 4.3.2; Urteil des Bundesgerichts 4A_375/2015 vom 26. Januar 2016 [teilweise publiziert als BGE 142 III 102] E. 7; Entscheid des Obergerichts Bern vom 13. März 2014 [ZK 12 366] E. 9.5, abgedruckt in: CAN 2015, S. 36 f., zusammengefasst in: ius.focus 7/2015, S. 22; a.M. Baumann Wey, a.a.O., N 560 [pro Nachfristansetzung] und Spühler, a.a.O., N 11 zu Art. 85 ZPO [pro gerichtliche Fragepflicht]).

3.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Klage nicht einzutreten ist.

Entscheid des Kantonsgerichts Zug A3 2014 54 vom 31. August 2017
Der Entscheid ist rechtskräftig.

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