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Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO

Regeste:

Art. 125 ZGB; Art. 277 ZPO; Art. 8 ZGB; Art. 53 Abs. 1 ZPO – Nachehelicher Unterhalt; Wahl der Berechnungsmethode; Verhandlungsmaxime; Beweislast; rechtliches Gehör: Haben im Scheidungsverfahren beide Parteien den nachehelichen Unterhalt übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt, erscheint es als willkürlich, wenn das erstinstanzliche Gericht nach blossem Ermessen auf die zweistufige Methode abstellt. Damit hat es nicht nur die Verhandlungsmaxime und Art. 8 ZGB, sondern auch der Anspruch der Parteien auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt.

Aus den Erwägungen:

3. Umstritten ist zunächst, nach welcher Methode der nacheheliche Unterhalt der Beklagten festzusetzen ist. Im erstinstanzlichen Verfahren berechneten beide Seiten den Anspruch übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode. Dessen ungeachtet wählte das Kantonsgericht die (zweistufige) Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung, was es wie folgt begründete:

3.1 Das Gesetz schreibe keine Bemessungsmethode für die Unterhaltsberechnung vor. In Frage kämen insbesondere die konkrete Bedarfsberechnung und die Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. Hätten die Ehegatten während der Ehe keinerlei Ersparnisse gebildet oder könne der Unterhaltspflichtige nicht beweisen, dass tatsächlich eine Sparquote bestanden habe oder werde das Einkommen infolge der scheidungsbedingten Mehrkosten und allfälliger weiterer neuen Lasten von den tatsächlichen Lebenshaltungskosten aufgebraucht, so dürfe von einer konkreten Unterhaltsberechnung unter Berücksichtigung des zuletzt gemeinsam gelebten ehelichen Standards abgewichen werden. In diesem Fall rechtfertige sich die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung. Der Kläger lege nicht dar und behaupte auch nicht, dass die Parteien während der Ehe Ersparnisse gebildet hätten. Insofern sei davon auszugehen, dass sie während der Dauer der Ehe das erzielte Einkommen für ihren Lebensunterhalt verwendet und keine Ersparnisse gebildet hätten. Mithin rechtfertige es sich vorliegend, die Methode der erweiterten Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung anzuwenden, um den gebührenden Unterhalt der Parteien zu bemessen. Daran vermöge auch die Tatsache nichts zu ändern, dass sowohl der Kläger als auch die Beklagte ihrer Unterhaltsberechnung die einstufig-konkrete Berechnungsmethode zu Grunde gelegt hätten. Das Gericht sei nicht an eine bestimmte Berechnungsmethode gebunden, sondern verfüge diesbezüglich über ein grosses Ermessen.

3.2 Der Kläger rügt, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung angewendet. Die Beklagte habe die Wahl der Bemessungsmethode, d.h. der konkreten, einstufigen Methode, ausdrücklich anerkannt. Sie habe es allerdings unterlassen, die beantragten Unterhaltsansprüche zu substanziieren und ihren Bedarf sowie denjenigen der Kinder zu beziffern, und habe insbesondere auch keine Angaben und Ausführungen zum Vorsorgeunterhalt gemacht. Selbst wenn dem Gericht bei der Wahl der Berechnungsmethode ein grosses Ermessen zukomme, bedeute dies nicht, dass es diesbezüglich völlig frei sei. Seien sich die Parteien über die Wahl der Berechnungsmethode einig, dürfe das Scheidungsgericht nicht von sich aus eingreifen und Versäumnisse der anwaltlich vertretenen Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren in Bezug auf die Bedarfsbezifferung korrigieren, indem es eine andere als die von den Parteien ausdrücklich anerkannte Berechnungsmethode anwende. Der Kläger habe sich im vorinstanzlichen Verfahren auf die Anerkennung der Methodenwahl durch die Beklagte verlassen dürfen und deshalb auch keine weiteren Ausführungen zu seinem Bedarf machen müssen, zumal er im Umfang des von der Beklagten eingeklagten Unterhaltes leistungsfähig sei. Demzufolge sei für die Berechnung des nachehelichen Unterhalts nach der konkreten Methode vorzugehen.

Die Beklagte hält dem entgegen, bei der Wahl der Berechnungsgrundlage handle es sich um eine Rechtsfrage. Im Rahmen der Rechtsanwendung sei das Gericht denn auch frei und nicht an die von den Parteien allenfalls anerkannten Berechnungsmethoden gebunden. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die tatsächlichen Verhältnisse zum Schluss gelangt sei, dass die Methode der hälftigen Überschussverteilung anwendbar sei, sei dies nicht zu beanstanden.

3.3 Wie bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt, schreibt das Gesetz keine bestimmten Methoden für die Berechnung von Unterhaltsbeiträgen vor. Den Gerichten kommt ein weites Ermessen zu, da sich die Festsetzung des nachehelichen Unterhalts allgemein einer exakten mathematischen Berechnung entzieht. Ausgangspunkt ist indes der gebührende Unterhalt der unterhaltsberechtigten Person, wofür die massgebenden Lebensverhältnisse der Parteien festzustellen sind. Bei lebensprägender Ehe bemisst sich der gebührende Unterhalt an dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten), auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile Anspruch haben. Der Unterhaltsbeiträge beanspruchende Ehegatte muss sich sodann anrechnen lassen, was er mit eigenen Einkünften selber zu decken in der Lage ist (sog. «Eigenversorgungskapazität»). Verbleibt eine Differenz, wird der Unterhaltsbeitrag nach Massgabe der Leistungsfähigkeit der unterhaltsverpflichteten Person festgesetzt. Der so ermittelte Beitrag stellt die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar. Aus den soeben dargelegten Grundsätzen folgt, dass der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, das heisst anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben zu ermitteln ist. Indessen hat das Bundesgericht präzisiert, dass die Methode der Existenzminimumberechnung mit (allfälliger) Überschussverteilung (auch zweistufige Methode genannt) jedenfalls dann zulässige Ergebnisse gestatte, wenn die Ehegatten – gegebenenfalls trotz guter finanzieller Verhältnisse – nichts angespart haben oder aber die bisherige Sparquote durch die trennungsbedingten Mehrkosten aufgebraucht wird. Der Unterhaltsschuldner, der eine Sparquote behauptet, trägt hierfür die Behauptungs- und Beweislast. Diesbezüglich trifft ihn eine Mitwirkungspflicht, aufgrund derer die Sparquote behauptet, beziffert und soweit möglich belegt werden muss. Es handelt sich dabei um einen klaren Rechtsgrundsatz, dessen Missachtung Willkür in der Rechtsanwendung darstellt. Damit ist gleichzeitig auch gesagt, dass es weder vom Ermessen des Sachrichters noch von Billigkeitsgesichtspunkten abhängt, ob eine Sparquote zu berücksichtigen ist oder nicht (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3, 137 III 102 E. 4.2.1.1 [= Pra 2012 Nr. 27]; Urteil des Bundesgerichts 5A_34/2015 vom 29. Juni 2015 E. 3).

3.4 Die Ehe der Parteien ist offenkundig als lebensprägend zu betrachten. Aufgrund der unbestrittenen Erwägungen der Vorinstanz ist sodann darauf abzustellen, dass im massgebenden Zeitpunkt der Trennung das Nettoeinkommen des Klägers CHF 11'850.00 (inkl. Kinderzulagen) betrug (vgl. act. 76 E. 6.10). Mithin lebten die Parteien in guten wirtschaftlichen Verhältnissen, bei welchen der jeweilige Bedarf grundsätzlich konkret, d.h. anhand der tatsächlich getätigten Ausgaben, zu ermitteln ist. Wie eben dargelegt, kann unter Umständen aber auch in diesem Einkommensbereich die Methode des erweiterten Existenzminimums mit Überschussverteilung zu einer adäquaten Konkretisierung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards führen (vgl. BGE 140 III 485 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 5A_495/2013 E. 3.3). Im vorliegenden Fall war die Berechnungsmethode im erstinstanzlichen Verfahren allerdings nicht streitig. Vielmehr rechneten beide Parteien nach der einstufig-konkreten Methode, weshalb sich die Frage stellt, ob die Vorinstanz die Berechnungsmethode unabhängig von den übereinstimmenden Vorbringen der Parteien frei wählen konnte.

3.4.1 Die Frage, nach welchen Kriterien der nacheheliche Unterhalt zu berechnen ist, ist eine Rechtsfrage (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5C.53/2007 vom 19. Oktober 2007 E. 3). Gemäss Art. 57 ZPO wendet das Gericht das Recht von Amtes wegen an. An die Darlegungen der nach Meinung der Parteien anzuwendenden Rechtssätze ist das Gericht selbst dann nicht gebunden, wenn die Rechtsauffassung beider Parteien übereinstimmen. Ausgangspunkt jeder Rechtsanwendung bildet das vom Anspruchskläger behauptete Tatsachenfundament (vgl. Glasl, in: Brunner / Gasser / Schwander [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2011, Art. 57 ZPO N 4 ff.).

3.4.2 Für den nachehelichen Unterhalt gelten die Dispositions- und die Verhandlungsmaxime (Art. 277 ZPO). Unter deren Herrschaft ist es Sache der Parteien, die geltend gemachten Ansprüche zu benennen sowie den Sachverhalt darzulegen und zu beweisen; dem Gericht obliegt, die zutreffenden Rechtssätze auf den behaupteten und festgestellten Sachverhalt zur Anwendung zu bringen (Urteil des Bundesgerichts 5A_440/2013 vom 30. Dezember 2013 E. 3.2). Wird eine prozessrelevante Tatsache im Geltungsbereich des Verhandlungsgrundsatzes nicht dargelegt bzw. behauptet oder zwar behauptet, aber nicht mit Beweismitteln erhärtet, so darf sie vom Gericht bei der Entscheidfindung nicht berücksichtigt werden. Für welche Partei sich dieser Umstand nachteilig auswirkt, regelt allerdings nicht das Zivilprozessrecht, sondern das materielle Privatrecht. Massgeblich sind die Regeln über die Beweislast (vgl. Sutter-Somm / von Arx, in: Sutter-Somm / Hasenböhler / Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A. 2013, Art. 55 ZPO N 12 ff.; Glasl, a.a.O., Art. 55 ZPO N 3 ff.).

3.4.3 Nach der Grundregel von Art. 8 ZGB hat derjenige Ehegatte, der einen Unterhaltsanspruch geltend macht, zu beweisen, dass die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind, mithin dass es ihm nicht möglich bzw. unzumutbar ist, selbst für den ihm gebührenden Unterhalt zu sorgen, und dem anderen Ehegatten die Leistung des verlangten Unterhalts möglich ist. Dem Unterhaltsberechtigten obliegt insbesondere auch der Nachweis der bisherigen Lebenshaltung (vgl.Gloor/Sypcher, Basler Kommentar, 5. A. 2014, Art. 125 ZPO N 43; Hausheer/Spycher, in: Hausheer/Spycher [Hrsg.], Handbuch des Unterhaltsrechts, 2. A. 2010, Rz 05.173 m.w.H.).

Hier zeigt sich ein wesentlicher Unterschied zwischen der einstufig-konkreten Methode und der Methode der Existenzminimumberechnung mit Überschussverteilung: Während bei der einstufig-konkreten Methode der Unterhaltsgläubiger im Einzelnen nachweisen muss, was zu dem in der Ehe zuletzt gemeinsam gelebten Standard (zuzüglich scheidungsbedingter Mehrkosten) gehört(e), wird bei der zweistufigen Methode die Überschussverteilung «schematisch» vorgenommen. Dieses schematische Vorgehen hat zur Folge, dass der Unterhaltsgläubiger im Bereich jener Kosten, die er aus dem Überschuss wird decken können, keinen Nachweis erbringen (oder auch nur glaubhaft machen) muss, dass diese Kosten tatsächlich anfielen bzw. anfallen. Dass die entsprechenden Kosten für die Beibehaltung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich sind, wird hier vielmehr aus dem Umkehrschluss abgeleitet, dass alles, was nicht Sparquote ist, dem Unterhalt dient(e). Eine Sparquote wiederum wird nur berücksichtigt, wenn derjenige, der sie behauptet, sie auch nachweist (vgl. Hausheer/Spycher, a.a.O., Rz 02.65d; Hausheer, Scheidungsunterhalt: Berechnungs- und Bemessungsmethoden, ZSR 2012, Band I, S. 3 ff., 15 ff.). Demzufolge hängt die Wahl der Berechnungsmethode (und damit meist auch die Höhe des nachehelichen Unterhalts) entscheidend davon ab, was die Parteien vorbringen und letztlich – je nach Verteilung der Beweislast – auch nachweisen können. Das Gericht kann daher die Methode nicht nach Belieben wählen.

3.4.4 Im vorliegenden Fall haben beide Parteien den nachehelichen Unterhalt der Beklagten übereinstimmend nach der einstufig-konkreten Methode berechnet und ihre Behauptungen sowie die dazu angebotenen Beweise auf diese Methode beschränkt. Unter diesen Umständen erscheint es als willkürlich, nach blossem Ermessen auf die zweistufige Methode abzustellen. Die Vorinstanz hat damit nicht nur die Verhandlungsmaxime und Art. 8 ZGB, sondern auch den Anspruch der Parteien auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt (vgl. zum Ganzen auch Gabathuler, Unterhalt nach Scheidung: Rechtsgleichheit nicht verletzen, plädoyer 1/2012, S. 34 ff., 36 f.). Ergänzend bleibt Folgendes festzuhalten:

Im erstinstanzlichen Verfahren wurde eine Sparquote weder vom Kläger noch von der Beklagten behauptet. Dazu hatte der Kläger allerdings auch keinen Anlass, nachdem er im ganzen vorinstanzlichen Verfahren nach der einfach-konkreten Methode rechnete und die Beklagte sich dieser Berechnungsweise nicht widersetzte. Die Vorinstanz nahm allerdings an, dass die Parteien keine Ersparnisse gebildet hätten, wobei sie sich auf ihre Ausführungen zur güterrechtlichen Auseinandersetzung stützte. Damit erkannte sie im Ergebnis auf eine Rechtsfolge, ohne dass die dafür notwendigen Tatsachen in den Prozess eingeführt worden wären. Das Ergebnis der güterrechtlichen Auseinandersetzung kann zwar ein Indiz für oder gegen eine Sparquote sein. Im vorliegenden Fall ist mangels entsprechender Behauptungen jedoch nicht erstellt, wofür die Parteien ihre Mittel verwendet haben und ob tatsächlich das gesamte Einkommen der Ehegatten zur Bestreitung ihrer Lebenshaltung diente. Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass die Existenzminimumberechnung mit Überschussbeteiligung die Ermittlung des zuletzt gelebten Standards verfälscht und der unterhaltsberechtigte Ehegatte wegen der günstigen Einkommensverhältnisse mehr erhält, als für die Weiterführung der bisherigen Lebenshaltung erforderlich ist. Dies gilt im vorliegenden Fall umso mehr, als die Beklagte an der Parteibefragung selber erklärte, die Parteien hätten immer sehr einfach gelebt (act. 45 Ziff. 24; vgl. dazu auch die Urteile des Bundesgerichts 5A_409/2015 vom 13. August 2015 E. 3.2 f. und 5A_384/2008 vom 21. Oktober 2008 E. 4.2.1). Auf der anderen Seite bringt der Kläger zu Recht vor, dass er angesichts der von der Beklagten anerkannten einstufigen Berechnungsmethode im erstinstanzlichen Verfahren keinen Anlass hatte, sich zu seinem eigenen Bedarf zu äussern. Bei Anwendung der zweistufigen Methode wäre das dem Kläger zustehende familienrechtliche Existenzminimum (samt trennungsbedingter Mehrkosten) hingegen sehr wohl zu berücksichtigen gewesen, da sich dessen Höhe unmittelbar auf den zu leistenden Unterhaltsbeitrag auswirkt. Dementsprechend hätte das Kantonsgericht dem Kläger jedenfalls Gelegenheit geben müssen, seinen Bedarf zu behaupten und nötigenfalls zu belegen, nachdem es diesen Bedarf – entgegen der übereinstimmenden Auffassung der Parteien – als relevant erachtete. Dies hat die Vorinstanz nicht getan und sie hat auch nicht dargelegt, dass und allenfalls aus welchen Gründen die gebotene, von den Parteien übereinstimmend angewandte einstufig-konkrete Methode zu unzulässigen oder gar stossenden Ergebnissen führen würde. Mithin besteht auch unter diesem Aspekt kein Grund, den nachehelichen Unterhalt der Beklagten nach der zweistufigen Methode mit Überschussverteilung zu berechnen.

3.5 Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass entgegen den Erwägungen der Vorinstanz die nacheheliche Unterhaltsberechnung vorliegend nicht zweistufig, sondern anhand der einfach-konkreten Methode vorzunehmen ist [...].

Urteil des Obergerichts, I. Zivilabteilung, 2. Februar 2016 (Z1 2014 30)

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