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Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG

Regeste:

Art. 77 Abs. 1 BPR und Art. 82 lit. c BGG – Nach Art. 77 Abs. 1 BRP kann bei der Kantonsregierung Beschwerde geführt werden wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde) und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde) (Erw. 1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen interkantonale Zusammenschlüsse sämtlicher kantonaler Finanzdirektorinnen und -direktoren, Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonsregierungen und bezieht sich auf einen eidgenössischen Sachverhalt. Auf eine solche Beschwerde kann die Kantonsregierung nicht eintreten (Erw. 5). Verzicht auf Schriftenwechsel wegen offensichtlicher Unzuständigkeit der Kantonsregierung (Erw. 5).

Aus dem Sachverhalt:

Am 12. Februar 2017 fand die eidgenössische Volksabstimmung über das Unternehmenssteuerreformgesetz III statt. Im Vorfeld zu dieser Abstimmung erhob X. Beschwerde beim Regierungsrat gegen die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren und die Konferenz der Kantonsregierungen wegen «Verletzung der Abstimmungsfreiheit durch behördliche Propaganda ... ». X machte im Wesentlichen geltend, eine das Unternehmenssteuerreformgesetz III befürwortende gemeinsame Medienkonferenz und Medienmitteilung der Beschwerdegegnerinnen stelle eine unzulässige Verletzung der Abstimmungsfreiheit dar. Wegen dieser «massiven Intervention» der Beschwerdegegnerinnen sei die Volksabstimmung abzubrechen beziehungsweise aufzuheben und neu anzusetzen und es sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, sich zukünftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern.

Aus den Erwägungen:

1. Nach Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die politischen Rechte vom 17. Dezember 1976 (SR 161.1; BPR) kann bei der Kantonsregierung wegen Verletzung des Stimmrechts (Stimmrechtsbeschwerde), wegen Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen (Abstimmungsbeschwerde) und wegen Unregelmässigkeiten bei der Vorbereitung und Durchführung der Nationalratswahlen (Wahlbeschwerde) Beschwerde geführt werden. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer «Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen» (Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR) im Zusammenhang mit dem Urnengang vom 12. Februar 2017 geltend.

2. (...)

3. (...)

4. (...)

5. Die Beschwerde richtet sich gegen die Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren, die Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren und die Konferenz der Kantonsregierungen. Geltend gemacht wird der Beschwerdegrund der «Unregelmässigkeiten bei Abstimmungen» gemäss Art. 77 Abs. 1 Bst. b BPR. Die Beschwerde zielt auf einen Abbruch bzw. eine Aufhebung mit Neuansetzung der eidgenössischen Volksabstimmung über das Unternehmenssteuerreformgesetz III vom 12. Februar 2017 (Rechtsbegehren 1). Ausserdem sei den Beschwerdegegnerinnen zu untersagen, sich zukünftig zu eidgenössischen Volksabstimmungen zu äussern (Rechtsbegehren 2).

Betroffen ist somit einerseits eine eidgenössische Volksabstimmung, welche einen nationalen Sachverhalt betrifft. Andererseits handelt es sich bei den Beschwerdegegnerinnen um interkantonale Zusammenschlüsse sämtlicher kantonaler Finanzdirektorinnen und -direktoren, Volkswirtschaftsdirektorinnen und -direktoren sowie der Kantonsregierungen. Die mit der Beschwerde verbundenen Fragen haben einen kantonsübergreifenden Inhalt.

Bei dieser Ausgangslage kommt die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Tragen, nach welcher die Verschiebung oder Absetzung einer eidgenössischen Abstimmung nicht in der Kompetenz einer Kantonsregierung liegt. Ähnlich verhält es sich, wenn Eingriffe in den Abstimmungskampf beanstandet werden, die kantonsübergreifend wirken, weil sie von Bundesbehörden, eidgenössischen Parteien oder anderen schweizweit tätigen Personen oder Vereinigungen ausgehen oder durch nationale Medien verbreitet werden (BGE 137 II 180, Erw. 1.2.3), wie dies vorliegend der Fall ist. Die Beurteilung der Beschwerde kann demzufolge nicht durch die Zuger Kantonsregierung vorgenommen werden. Da sie für die Behandlung der vorgebrachten Belange nicht zuständig ist, hat sie einen formellen Nichteintretensentscheid zu fällen (vgl. BGE 137 II 180 f., Erw. 1.2.3). Das Bundesgericht beurteilt demgegenüber Beschwerden betreffend Volksabstimmungen (Art. 82 lit. c des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]), wird aber nicht als erste Instanz tätig, sondern behandelt in eidgenössischen Stimmrechtsangelegenheiten nur Beschwerden gegen Verfügungen der Bundeskanzlei und gegen Entscheide von Kantonsregierungen (Art. 88 Abs. 1 lit. b BGG; BGE 137 II 179, Erw. 1.2.1).

Gestützt auf diese Erwägungen kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Da die Unzuständigkeit der Kantonsregierung für die materielle Beurteilung der Beschwerde angesichts der Ausgangslage in Verbindung mit der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung bereits bei Eingang der Beschwerde offensichtlich war, hat die mit der Instruktion betraute Direktion des Innern im Übrigen auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

6. (...)

Regierungsrat, 25. Januar 2017

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