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Art. 4 und 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen

Regeste:

Art. 4 und 5 Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen – Die Verfügung eines  Rayonverbots für die maximal zulässige Dauer von drei Jahren gegen eine u.a. wegen mehrfachen Landfriedensbruchs sowie mehrfachen Verstosses gegen das Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen verurteilte Person, von der eine sehr grosse Rückfallgefahr ausgeht, widerspricht nicht dem Grundrecht auf Bewegungsfreiheit (Erw. 6c und 6d).

Aus dem Sachverhalt:

A. griff am 10. März 2018 vor dem Eishockeyspiel EVZ gegen den C.-Club zusammen mit einer vermummten Gruppe von jungen Männern das Pub Mr. Pickwick in Zug an. Dabei warf eine vermummte Person einen brennenden Rauch- und Brandkörper ins Innere des Lokals, während andere Mitglieder der Gruppe beim Pickwick Gartenstühle behändigten und damit Fenster- und Türscheiben des Pickwicks einschlugen. Nachdem die EVZ Fans nicht wie erhofft aus dem Pub heraustraten, flüchtete die Gruppierung vom Tatort.

Mit Verfügung vom 26. März 2018 sprach die Zuger Polizei gegen A. ein Rayonverbot aus und untersagte ihm in der Zeit vom 10. März 2018 bis 9. März 2021 bei sämtlichen Eishockeyspielen des C.-Clubs und sämtlichen Fussballspielen des Y.-Clubs das Betreten der Rayons am Austragungsort sowie das Verweilen darin. Weiter wurde ihm das Betreten der Rayons im Kanton Zug untersagt. Präzisierend wird in der Verfügung festgehalten, dass das Rayonverbot jeweils vier Stunden vor Spielbeginn beginne und vier Stunden nach Spielende ende. Für die Nichtbeachtung des Rayonverbots wurden strafrechtliche Folgen gemäss Art. 292 des StGB angedroht. A. wehrt sich mit seiner Beschwerde insbesondere gegen die Dauer des Rayonverbots.

Aus den Erwägungen:

(…)

3a) Gemäss Art. 4 Abs. 1 des Konkordats kann einer Person, die sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen beteiligt hat, der Aufenthalt in einem genau umschriebenen Gebiet im Umfeld von Sportveranstaltungen (Rayon) zu bestimmten Zeiten verboten werden. Die zuständige Behörde bestimmt, für welche Rayons das Verbot gilt. Dabei wird das Rayonverbot für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt und kann Rayons in der ganzen Schweiz umfassen (Art. 4 Abs. 2 des Konkordats).

(…)

6b) Im Rahmen der  Prüfung der Verhältnismässigkeit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass Rayonverbote geeignet sind, Personen, von denen Gewalttätigkeiten ausgehen könnten, sowohl vom Umkreis der Stadien als auch von den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden, fernzuhalten. Damit wird in effizienter Weise verhindert, dass die betroffenen Personen in jene Gebiete gelangen, wo es erfahrungsgemäss besonders häufig zu Gewalttätigkeiten kommt (BGE 137 I 31 Erw. 6.5). Das gegenüber dem Beschwerdeführer angeordnete Rayonverbot ist somit geeignet, die friedliche Durchführung grosser Sportanlässe zu ermöglichen, indem einerseits spezialpräventiv eine erneute Widerhandlung durch den Beschwerdeführer selbst verhindert und andererseits generalpräventiv andere Teilnehmer von der Nachahmung abgehalten werden.

c) Wie bereits festgehalten, muss die Verwaltungsmassnahme im Hinblick auf das im öffentlichen Interesse angestrebte Ziel erforderlich sein und darf in persönlicher, sachlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht nicht weiter gehen, als es der polizeiliche Zweck erfordert.

aa) Da sich das Rayonverbot direkt gegen den Beschwerdeführer richtet, der durch sein Verhalten die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört und gefährdet hat, reicht dieses in persönlicher Hinsicht nicht über das angestrebte Ziel hinaus.

bb) In zeitlicher Hinsicht dürfen Massnahmen nur so lange dauern, als es notwendig ist, um das damit angestrebte Ziel zu erreichen. Das Rayonverbot wurde vorliegend für die Dauer vom 10. März 2018 bis 9. März 2021 jeweils für vier Stunden vor Spielbeginn bis vier Stunden nach Spielende ausgesprochen. Diesbezüglich ist zunächst auf Art. 4 Abs. 2 des Konkordats zu verweisen, wonach das Rayonverbot für eine Dauer von bis zu drei Jahren verfügt werden kann. Dementsprechend hat die Beschwerdegegnerin vorliegend die nach dem Konkordat zulässige Maximaldauer ausgeschöpft. Das Bundesgericht hält zur Maximaldauer eines Rayonverbots in BGE 140 I 2 Erw. 11.2.2 fest, eine solche Dauer erscheine namentlich vor dem Hintergrund, dass Rayonverbote neu Rayons in der ganzen Schweiz umfassen könnten, als sehr lang. Es dürfte jedoch nicht geradezu ausgeschlossen sein, dass ein dreijähriges Rayonverbot bei einschlägig bekannten Personen notwendig und verhältnismässig sein könne, um der Gewalt bei Sportveranstaltungen wirksam vorzubeugen. Um die Maximaldauer von drei Jahren auszusprechen, dürften also wiederholte Widerhandlungen im Sinne von Art. 2 des Konkordats vorausgesetzt werden. Wie die Beschwerdegegnerin korrekterweise darauf hingewiesen hat, sind sodann die Empfehlungen über die praktische Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen durch die Polizeikorps der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten (KKPKS) vom 27. Oktober 2016 zu berücksichtigen. Im Anhang findet sich dabei ein Katalog der Massnahmen-Dauer, wobei für das vorliegend beanzeigte Delikt des Landfriedensbruch ein Rayonverbot für die Dauer von zwei Jahren (bzw. für Anführer 2 1/2 Jahren) empfohlen wird. Massgebend sind jedoch stets die konkreten Umstände einschliesslich der Schwere des begangenen Gewaltakts.

Was den vorliegenden Fall anbelangt, ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer rechtskräftig wegen einer Anlasstat im Sinne von Art. 2 Abs. 1 des Konkordats verurteilt wurde, weshalb bereits deshalb von einem grossen öffentlichen Interesse am Erlass eines Rayonverbots auszugehen ist. Dem rechtskräftigen Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug vom 7. Juni 2018 ist zu entnehmen, dass am Nachmittag des 10. März 2018 rund 50 Mitglieder der Hooligan-Gruppierung «B.» – darunter auch der Beschwerdeführer – den Entschluss fassten, gemeinsam nach Zug zu fahren, um mit Fans des EVZ beim Restaurant Pickwick eine körperliche Auseinandersetzung zu suchen. Nachdem mögliche Angriffsrouten auf Strassenkarten markiert waren, begaben sich ungefähr zwei Dutzend Personen mit mehreren Privatautos nach Zug, wobei ein Auto vom Beschwerdeführer gelenkt wurde. In unmittelbarer Nähe des Pickwicks bereitete man sich auf den Angriff auf sich im Pickwick befindende Anhänger des EVZ vor, indem einige der Hooligans – darunter auch der Beschwerdeführer – sich vermummten sowie mit Zahnschutz und Boxbandagen ausrüsteten. Anschliessend stürmte die Gruppe – darunter auch der Beschwerdeführer – um 17.56 Uhr geschlossen auf das Pickwick zu, wobei ein Mitglied der Gruppe mit der Absicht, die sich im Pickwick aufhaltenden Personen ins Freie zu treiben, eine Rauchpetarde ins Pickwick warf. Andere Mitglieder der Gruppe behändigten beim Pickwick Gartenstühle und schlugen damit Fenster- und Türscheiben ein. Weil die Tür des Pickwicks von innen zugehalten wurde und keine Personen ins Freie traten, flüchtete die Gruppierung. Schliesslich konnte das Auto, welches der Beschwerdeführer lenkte, in Baar durch die Zuger Polizei angehalten werden. Durch die Gewalteinwirkungen entstand ein Sachschaden in Höhe von ca. Fr. 10'000.–. Angesichts dessen wurde der Beschwerdeführer unter anderem des Landfriedensbruchs gemäss Art. 260 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Aufgrund der im Rahmen des Landfriedensbruchs tangierten Rechtsgüter (Gefährdung von Leib und Leben, Sachbeschädigung) ist von einem erhöhten öffentlichen Interesse auszugehen. Insbesondere ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass die mit den anderen Hooligans gebildete öffentliche Zusammenrottung nicht nur gegen Sachen, sondern auch gegen Personen gewaltsam vorging, indem durch eine eingeschlagene Fensterscheibe eine brennende Rauchpetarde ins Innere des Pickwicks geworfen wurde. Angesichts dessen ist nicht von der Hand zu weisen, dass die öffentliche Sicherheit erheblich gefährdet wurde. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer zusätzlich zum Landfriedensbruch wegen weiterer Delikte (Verstoss gegen das Vermummungsverbot und Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz) schuldig gesprochen wurde. Sodann kann die Vermummung im konkreten Zusammenhang nicht anders denn als Mittel gewertet werden, die strafrechtliche Verfolgung des Verhaltens zu erschweren. Des Weiteren ist mit der Beschwerdegegnerin festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits in der Vergangenheit negativ im Zusammenhang mit Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen aufgefallen ist – 29. September 2013 Mitführen von Pyrotechnik und 25. Mai 2015 Zugehörigkeit gewaltausübender Mob, Vermummung, Verlassen der von der Polizei vorgegebenen Route (Landfriedensbruch, Vermummungsverbot) – und ihm deswegen bereits zweimal ein Rayonverbot (6 Monate 1 Rayon bzw. 2 Jahre 9 Rayons) sowie ein gesamtschweizerisches Stadionverbot für drei Jahre auferlegt wurden. Aus dem entsprechenden HOOGAN-Auszug vom 16. Mai 2018 geht zudem hervor, dass der Beschwerdeführer bereits zweimal gegen ein Stadionverbot verstossen hat (29. April 2017 und 13. August 2017). Der Beschwerdeführer hat somit wiederholt gegen Art. 2 des Konkordats verstossen, sodass bei ihm sicherlich von einer einschlägig bekannten Person gesprochen werden kann. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht demnach auch das bereits zitierte Bundesgerichtsurteil (BGE 140 I Erw. 11.2.2) nicht gegen eine Ausdehnung des Rayonverbots auf die Maximaldauer. Diesbezüglich ist der Beschwerdeführer sodann darauf hinzuweisen, dass die Rechtsprechung, wonach ein dreijähriges Rayonverbot nur gegen eigentliche Rädelsführer ausgesprochen werden darf, überholt ist. Aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers und den entsprechenden Einträgen in der HOOGAN-Datenbank ist die Gefahr, dass sich der Beschwerdeführer erneut an Zusammenrottungen beteiligt, welche zu Ausschreitungen führen und er somit anlässlich einer Sportveranstaltung erneut Landfriedensbruch begeht, somit als sehr hoch einzustufen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass er bereits am 25. Mai 2015 anlässlich des Spiels zwischen dem FC X. und dem FC Y. als Teil der öffentlichen Zusammenrottung der FC-Y.-Fans gegen Menschen und Sachen Gewalttätigkeiten ausübte und dass er sich dabei aktiv, vermummt und mit einer Fahnenstange ausgerüstet zu den X.-Fans begab. In Anbetracht des grossen Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers erscheint die Auferlegung des Rayonverbots für die Dauer von drei Jahren somit als erforderlich. Zwar war der Beschwerdeführer beim Vorfall vom 10. März 2018 nicht aktiv an Gewalttätigkeiten beteiligt. Nachdem es beim Beschwerdeführer aber bereits wiederholt zu Widerhandlungen gegen das Konkordat gekommen ist, beim Beschwerdeführer somit von einer sehr grossen Rückfallgefahr auszugehen ist, dass er sich anlässlich einer Sportveranstaltung erneut einer Zusammenrottung anschliesst und Landfriedensbruch begeht, und im Rahmen des am 10. März 2018 begangenen Landfriedensbruchs eine erhebliche Gefahr für Leib und Leben bestanden hat sowie ein beträchtlicher Sachschaden entstanden ist, erweist sich die Anordnung eines Rayonverbots für die maximal zulässige Dauer von drei Jahren als verhältnismässig.

Das Gleiche gilt auch in Bezug auf die Sperrzeit von vier Stunden vor Spielbeginn bis vier Stunden nach Spielende. Nach Ansicht des Bundesgerichts steht ausser Frage, dass ein gewisser Zeitraum von einigen Stunden vor und nach den Spielen abgedeckt werden muss, um das Ziel der Gewaltprävention zu erreichen (BGE 140 I 2 Erw. 7.2). Die Beschwerdegegnerin hat in diesem Zusammenhang auf die Stadionöffnung zwei Stunden vor Spielbeginn, die Zeitspanne davor, welche vor allem durch Risikofans zur Umsetzung ihrer Vorbereitungshandlungen genutzt wird, sowie die Zeit der Stadionentleerung und eine allfällige diesbezügliche Verlängerung sowie auf die Teilnahme an Rückmärschen verwiesen. Die Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren (KKJPD) empfiehlt denn auch eine Dauer von vier Stunden vor Spielbeginn bis vier Stunden nach Spielende (vgl. Ziff. 2.3.7 der Empfehlungen über die Umsetzung von Massnahmen des Konkordates über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen, Änderung vom 2. Februar 2012, verabschiedet am 31. Januar 2014). Die Beschwerdegegnerin hat sich somit an diese Empfehlung gehalten und sich im Rahmen des ihr zustehenden Ermessens bewegt. Das Rayonverbot erweist sich dementsprechend auch bezogen auf die Dauer am Spieltag als verhältnismässig.

cc) In räumlicher Hinsicht umfasst das Verbot die Rayons am Austragungsort sämtlicher Eishockeyspiele des C.-Clubs und sämtlicher Fussballspiele des Y.-Clubs sowie die Rayons im Kanton Zug. Die Ausdehnung auf die Rayons jener Spielstätten, in denen der C.-Club und der Y.-Club Spiele austragen, ist mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer offensichtlich ein grosser C.- sowie Y.-Fan ist, sachlich gerechtfertigt.

dd) Im Übrigen ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin eine ebenso geeignete, aber weniger stark in die Grundrechte des Beschwerdeführers eingreifende Massnahme hätte ergreifen können. Vielmehr ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass sich das Rayonverbot hinsichtlich der Eingriffsintensität als die mildest mögliche Massnahme erwiesen hat, um den Beschwerdeführer vom Umkreis der Stadien als auch von den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden, fern- und von entsprechenden Gewalttätigkeiten abzuhalten. Diesbezüglich hat die Beschwerdegegnerin nämlich zu Recht darauf hingewiesen, dass beim Beschwerdeführer angesichts seines deliktischen Verhaltens sogar der Erlass einer Meldeauflage nach Art. 6 des Konkordats möglich gewesen wäre (vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. a des Konkordats). Die Meldeauflage hätte dabei insoweit aber zu einem erheblich schwereren Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers geführt, als ihm nicht der Aufenthalt an einzelnen Orten zu bestimmten Zeiten verboten worden wäre, sondern er vielmehr verpflichtet gewesen wäre, sich zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort einzufinden.

d) Schliesslich ist zu prüfen, ob sich das verfügte Rayonverbot auch als verhältnismässig im engeren Sinne erweist. Mit anderen Worten ist zu klären, ob das Rayonverbot in einem vernünftigen Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem durch die betroffene Person zu erduldenden Eingriff steht. Die Massnahme muss durch ein das private Interesse überwiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt sein. Das private Interesse an der Aufhebung oder der zeitlichen bzw. örtlichen Beschränkung des Rayonverbots bemisst sich dabei primär daran, inwiefern die betroffene Person durch das Rayonverbot in ihren individuellen Tätigkeiten eingeschränkt wird. Entscheidend ist dabei insbesondere die Häufigkeit der Einschränkung und die Frage, ob es für die betroffene Person zumutbar ist, im Einzelfall oder für eine bestimmte Tätigkeit eine Ausnahmebewilligung einzuholen. Demgegenüber fällt die grundsätzliche Einschränkung, d.h. jede Einschränkung bezüglich Örtlichkeiten, die kein Gebiet betreffen, in dem sich die Person üblicherweise aufhält, nicht sonderlich ins Gewicht. Dies umso weniger, als die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur Durchreise auch innerhalb des grundsätzlich verbotenen Rayons möglich ist (vgl. AGVE 2015 22 Erw. 5.4.3.1).

Dem Beschwerdeführer wird durch das ihm auferlegte Rayonverbot untersagt, für die Dauer vom 10. März 2018 bis 9. März 2021 jeweils vier Stunden vor Spielbeginn bis vier Stunden nach Spielende die Rayons am Austragungsort sämtlicher Eishockeyspiele des C.-Clubs und sämtlicher Fussballspiele des Y.-Clubs zu betreten und darin zu verweilen. Zudem wird ihm das Betreten der Rayons im Kanton Zug untersagt. Dass dadurch eine erhebliche Einschränkung seiner Bewegungsfreiheit einhergeht, ist unbestritten und nicht von der Hand zu weisen. Der Beschwerdeführer ist jedoch darauf hinzuweisen, dass ein Rayonverbot seinem Zweck entsprechend immer eine Beschränkung der Bewegungsfreiheit mit sich bringt. Des Weiteren ist zu beachten, dass dem privaten Interesse des Beschwerdeführers, sich frei bewegen zu können, sehr erhebliche öffentliche Interessen entgegenstehen. Es ist noch einmal zu betonen, dass aufgrund der tangierten Rechtsgüter, der im Rahmen des Landfriedensbruchs begangenen Delikte und der Einträge in der HOOGAN-Datenbank sowie der hohen Rückfallgefahr von einem grossen bis sehr grossen öffentlichen Interesse am Erlass eines Rayonverbots auszugehen ist. Sodann darf nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Stadt C., sondern in D. wohnt. Dem Beschwerdeführer ist es somit weiterhin möglich, sich an seinem Wohnort und in der näheren Umgebung frei zu bewegen. Auch wenn der Wohnort des Beschwerdeführers nur 5,51 km (Luftlinie) vom Bahnhof G. (Rayon B) und 9,35 km vom Stadion H. (Rayon A) entfernt liegt, der Beschwerdeführer mithin nur unweit von der Stadt C. entfernt wohnt, und es wohl zutrifft, dass ein 21-Jähriger unter diesen Umständen seine Freizeit auch in der Stadt C. verbringt, genügt dies nicht, um das verfügte Rayonverbot zeitlich und/oder örtlich zu beschränken. Hinsichtlich der Zumutbarkeit ist der Beschwerdegegnerin sodann Recht zu geben, dass nur die Rayons am jeweiligen Spielort des C.-Clubs und des Y.-Clubs (sowie die Rayons im Kanton Zug) betroffen sind. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nichts vorbringt, was auf eine individuelle Einschränkung bezüglich der verbotenen Rayons ausserhalb der Stadt C. hindeuten würde. Was die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in den Rayons der Stadt C. betrifft, ist mit der Beschwerdegegnerin darauf hinzuweisen, dass diese Einschränkung nicht an allen Spieltagen des Y.-Clubs und des C.-Clubs, sondern bloss an denjenigen, an welchen die Spiele in C. ausgetragen werden, gilt. Auch wenn es, wie vom Beschwerdeführer aufgezeigt, zutrifft, dass der C.-Club und der Y.-Club pro Saison eine beachtliche Anzahl von Eishockey- und Fussballspielen in C. austragen, und es ihm dementsprechend an diesen Tagen verunmöglicht wird, seinen Freizeitaktivitäten in den Rayons der Stadt C. nachzugehen, genügt dies nicht, um die entgegenstehenden erheblichen öffentlichen Interessen zu überwiegen. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer nicht weiter konkretisiert, um was für Freizeitaktivitäten es sich handeln soll, die ihm durch die Auferlegung des Rayonverbots verunmöglicht würden, und er auch nicht geltend macht, dass er an diesen Tagen einer dringenden Tätigkeit auf dem C.-Gebiet nachgehen bzw. sich anderweitig notwendigerweise dort aufhalten müsste. Schlussendlich ist in Betracht zu ziehen, dass es dem Beschwerdeführer zumutbar sein sollte, seine Freizeitgestaltung an den betreffenden Tagen so auszurichten, dass er die verbotenen Rayons weder betreten noch darin verweilen muss, respektive im Einzelfall bei der Zuger Polizei eine Ausnahmebewilligung zu erwirken. Eine Abwägung der sich entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen ergibt somit, dass dem Beschwerdeführer unter den konkreten Umständen das verfügte Rayonverbot zumutbar ist. Dies gilt insbesondere auch in Bezug auf die Regelung in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung, wonach der Beschwerdeführer für den Fall, dass er für den Arbeitsweg oder aus sonstigen zwingenden Gründen den öffentlichen Verkehr benützt, den Rayon Bahnhof maximal zehn Minuten vor Zugsabfahrt bis zehn Minuten nach Zugsankunft betreten darf. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich vorbringt, eine Durchquerung der Rayons mit dem öffentlichen Verkehr müsse immer gewährleistet sein, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm durch das verfügte Rayonverbot nur das Betreten des Rayons Bahnhof sowie das Verweilen darin untersagt wird. Die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel zur blossen Durchreise auch innerhalb der grundsätzlich verbotenen Rayons bleibt ihm demgegenüber weiterhin möglich, hält sich der Beschwerdeführer doch nicht im Rayon auf, wenn er sich im geschlossenen Zug auf der Durchreise befindet. Die in Ziff. 4 getroffene Regelung hindert den Beschwerdeführer daher nicht daran, die verbotenen Rayons mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zu durchqueren, wird in der genannten Ziffer doch lediglich geregelt, wie lange er den Rayon Bahnhof betreten darf, wenn er den öffentlichen Verkehr für den Arbeitsweg oder aus sonstigen zwingenden Gründen benützt. Was an dieser Regelung absurd sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht näher substantiiert. Vielmehr ist noch einmal darauf hinzuweisen, dass die bessere Freizeitgestaltung kein triftiger Grund darstellt, um die in Ziff. 4 der angefochtenen Verfügung getroffene Regelung zu lockern und das Betreten des Rayons Bahnhof bei Benützung des öffentlichen Verkehrs zu blossen Freizeitzwecken für maximal zehn Minuten vor Zugsabfahrt bis zehn Minuten nach Zugsankunft zu gestatten. In Anbetracht des grossen Gefährdungspotenzials des Beschwerdeführers würde eine solche Lockerung im Zusammenhang mit Sportveranstaltungen des C.-Clubs und des Y.-Clubs zu einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicherheit führen, handelt es sich doch sowohl beim Bahnhof G. als auch beim Bahnhof C. um bekannte Treffpunkte der Risikofangruppierungen. Die in Ziff. 4 getroffene Regelung erweist sich somit als erforderlich, um den Beschwerdeführer von Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abzuhalten. Zudem bringt der Beschwerdeführer, abgesehen von der besseren Freizeitgestaltung, keine Gründe vor, die die Regelung für ihn als unzumutbar erweisen würde.

e) Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass sich das gegen den Beschwerdeführer verhängte Rayonverbot als verhältnismässig erweist. Das vorliegend ausgesprochene Rayonverbot ist geeignet und erforderlich, um den Beschwerdeführer vom Umkreis der Stadien als auch von den Bahnhöfen und Örtlichkeiten, welche zur Hin- bzw. Rückfahrt benutzt werden, fernzuhalten und ihn dadurch von weiteren Gewalttätigkeiten anlässlich von Sportveranstaltungen abzuhalten. Darüber hinaus erweist sich das für die Dauer von drei Jahren ausgesprochene Rayonverbot auch als zumutbar, stehen dem grossen öffentlichen Interesse doch lediglich untergeordnete private Interessen des Beschwerdeführers gegenüber. Daher erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist abzuweisen.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. Oktober 2018, V 2018 44
Das Urteil ist rechtskräftig.

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