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Art. 2 Abs. 2 eidg. BüV, § 5 Abs. 2 kant. BüG

Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 14 lit. c eidg. aBüG, § 5 Abs. 2 kant. BüG

Regeste:

Bei der Prüfung der Einbürgerungskriterien ist die  Unschuldsvermutung gemäss Art. 32 Abs. 1 BV zu beachten. Die  Einbürgerungsbehörden können sich nicht über rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren hinwegsetzen und im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens faktisch eine eigene Beurteilung von allfälligen Straftaten vornehmen. Insbesondere dürfen Einstellungs- und Nichtanhandnahmeverfügungen nicht berücksichtigt werden (Ziff. II E. 5). Divergierende Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau, was die Zukunftsaussichten anbelangen, reichen nicht aus, um ein  Einbürgerungsgesuch wegen ungeordneten persönlichen und familiären Verhältnissen abzulehnen. Indem die Beschwerdegegnerin weitere Gründe für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs erst im Rechtsmittelverfahren vorbringt, verletzt sie die Begründungspflicht gemäss Art. 29 Abs. BV (Ziff. II E. 6). Im Rahmen der  Untersuchungspflicht ist die Beschwerdegegnerin gehalten, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, was er darlegen muss, um seine Integration zu belegen und sie muss im Einbürgerungsgespräch vielschichtige und differenzierte Fragen stellen, um sich ein Bild über die Integration machen zu können (Ziff. II E. 6.4).

Aus dem Sachverhalt:

B.Y. (Jg. 1981) sowie seine beiden Töchter C.Y. (Jg. 2012) und D.Y. (Jg. 2013) sind irakische Staatsangehörige. B.Y. reiste am 22. Dezember 2000 in die Schweiz ein und wurde am 18. Juni 2001 vorläufig als Flüchtling aufgenommen. Er lebt seit dem 1. April 2005 in Z. Seine beiden Kinder sind in Z geboren. Alle drei verfügen über die Aufenthaltsbewilligung B.

Am 12. Juli 2017 reichte B.Y. für sich und seine beiden Kinder beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ein. Die Ehefrau, E.Y., war im Gesuch nicht eingeschlossen. Im vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bei der Zuger Polizei eingeholten Bericht vom 23. Oktober 2017 äusserte sich diese zum strafrechtlichen Leumund von B.Y. Im Bericht wird aufgezeigt, dass die Ehefrau von B.Y. im Januar 2017 eine Strafanzeige wegen Tätlichkeit, einfacher Körperverletzung und Beschimpfung gegen ihn eingereicht hatte, diese jedoch wenige Tage später wieder zurückzog. Die zuständige Staatsanwaltschaft erliess am 13. Juni 2017 die Einstellungsverfügung. Am 11. April 2017 erging eine Nichtanhandnahmeverfügung betreffend Fälschung von Ausweisen. Hingegen wurde B.Y. mit Strafbefehl vom 3. Juni 2015 wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung für schuldig befunden, weil er seit seiner Einreise in die Schweiz eine falsche Identität verwendete. Er wurde zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu 50 Franken sowie einer Busse von 750 Franken, unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt. Die Verurteilung war auf eine Selbstanzeige von B.Y. zurückzuführen. Am 2. Juli 2009 erging eine Einstellungs- und Sistierungsverfügung betreffend einfache Körperverletzung und eventuelle versuchte schwere Körperverletzung. Des Weiteren sprachen die Strafbehörden B.Y. am 8. Juli 2004 wegen einer Übertretung gegen das Polizeistrafgesetz für schuldig und auferlegten ihm eine Busse von 30 Franken. Auch das Amt für Migration wies in seiner Stellungnahme vom 9. August 2017 auf die strafrechtlichen Vorfälle hin.

Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst führte am 10. November 2017 mit B.Y. sowie seiner Ehefrau je getrennte Gespräche. Ein weiteres Treffen fand am 23. November 2017 statt. Aufgrund des Polizeirapports bestand der Verdacht, B.Y. bemühe sich zu wenig um die Integration seiner Ehefrau und es sollte das eingestellte Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt thematisiert werden. Dieser Verdacht bestätigte sich jedoch nicht und der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst hatte nicht den Eindruck, B.Y. hindere seine Ehefrau an der Integration oder sei gewalttätig gegen sie. Er stellte jedoch fest, dass die Aussagen des Ehepaars, was das Wohlbefinden in der Schweiz sowie die Wünsche von E.Y. anbelangt, diametral auseinander gehen.

Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst forderte die Einwohnergemeinde Z zur Stellungnahme betreffend das Einbürgerungsgesuch von B.Y. sowie seiner Kindern auf, dies unter Beigabe des Polizeirapportes. Aufgrund des strafrechtlichen Leumunds von B.Y., der ungenügenden Integration sowie der familiären Verhältnisse empfahl der Gemeinderat das Gesuch am 20. Dezember 2017 zur Ablehnung. Der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst stellte das Gesuch der Bürgergemeinde Z am 3. Januar 2018 zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und zur Stellungnahme zu.

Die Bürgergemeinde Z führte am 26. Februar 2018 das Einbürgerungsgespräch mit B.Y. durch. Seine Ehefrau war beim Gespräch ebenfalls anwesend. An der Sitzung vom 7. März 2018 beurteilte die Bürgergemeinde die persönliche Situation von B.Y. im Hinblick auf den strafrechtlichen Leumund und die Integration zum heutigen Zeitpunkt als ungenügend. Die Bürgergemeinde empfahl B.Y. mit Schreiben vom 8. März 2018, das Einbürgerungsgesuch zurückzuziehen. Damit zeigte sich dieser nicht einverstanden und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung. Am 9. April 2018 verfügte die Bürgergemeinde Z die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs von B.Y., C.Y. und D.Y. In ihrer Begründung führte die Bürgergemeinde Z aus, insbesondere die Tatsache, dass B.Y. unter falschem Namen in die Schweiz eingereist sei und sich weit über zehn Jahre unter falscher Identität in der Schweiz aufgehalten und auch seine Kinder unter falscher Identität angemeldet habe, sei ein schwerer Vertrauensbruch. Des Weiteren machte die Bürgergemeinde geltend, die divergierenden Aussagen von B.Y. und seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer persönlichen Zukunftsgestaltung in der Schweiz anlässlich der Befragung durch den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst sowie die Einbürgerungskommission der Bürgergemeinde Z würden kein genügendes Bild einer erfolgreichen Integration in der Schweiz zeigen, welche stabile persönliche und familiäre Verhältnisse voraussetze.

Mit Verwaltungsbeschwerde vom 15. Mai 2018 beantragten B.Y. sowie seine beiden Töchter (nachfolgend «Beschwerdeführer») die Aufhebung des Entscheids der Bürgergemeinde Z (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») vom 9. April 2018 sowie die Gutheissung des Einbürge-rungsgesuchs. Der Beschwerdeführer machte geltend, die Zweifel betreffend seinen Leumund seien unbegründet. Sein Strafregisterauszug enthalte keinen Eintrag. Es sei von Seiten der Ehefrau ihm gegenüber zu Beschuldigungen gekommen, welche nicht zugetroffen hätten, weil sie psychisch an ihre Grenzen gelangt sei. Sie sei deshalb in Behandlung bei Dr. med. A.F. Des Weiteren ging der Beschwerdeführer auf das Strafverfahren ein, welches aufgrund seiner Einreise in die Schweiz unter falscher Identität geführt worden war. Er habe sich im März 2014 selbst angezeigt. Die falschen Angaben seien damals infolge einer Verfolgung im Irak erfolgt. Anhand der sehr geringen Strafe sei gut ersichtlich, dass auch die Staatsanwaltschaft sein Verschulden damals als sehr gering erachtet habe. Der Beschwerdeführer machte geltend, diese Verurteilung, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Einbürgerungsgesuchs nicht mehr im Strafregister vermerkt gewesen sei, könne nicht dazu führen, dass sein Einbürgerungsgesuch nicht bewilligt werde. Betreffend die divergierenden Aussagen von ihm und seiner Ehefrau bei den Gesprächen vor dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst wies der Beschwerdeführer auf die psychische Belastung seiner Ehefrau hin. Der behandelnde Psychiater der Ehefrau könne diese Schwierigkeiten bestätigen und das Nachreichen eines entsprechenden Berichts wurde in Aussicht gestellt. Am 21. Juni 2018 reichte der Beschwerdeführer den Bericht von Dr. med. A.F. vom 18. Juni 2018 nach.

Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin am 13. Juli 2018 die Abweisung der Beschwerde. Sie beantragte zudem den Beizug der vollständigen Akten, insbesondere der Protokolle der Staatsanwaltschaft betreffend die Einstellungsverfügung vom 13. Juni 2017 sowie der Vorladung vom 5. Mai 2015. Betreffend den strafrechtlichen Leumund des Beschwerdeführers hielt die Beschwerdegegnerin fest, die Tatsache, dass die Klage gegen den Beschwerdeführer von seiner Ehefrau zurückgezogen worden sei, sei nicht gleichbedeutend damit, dass der genannte Sachverhalt nicht zutreffe. Als Erklärung für die Klage werde zwar vom Beschwerdeführer eine psychische Erkrankung seiner Ehefrau genannt, doch wirke diese Erklärung als gesuchte Konstruktion. Auch äussere sich der behandelnde Psychiater in seinem Bericht nirgends darüber, ob falsche Behauptungen bzw. Lügen zum Krankheitsbild der Ehefrau gehören würden. Die Beschwerdegegnerin brachte zudem formelle Einwände gegen die Beweisvorbringen des Beschwerdeführers vor. Insbesondere habe der behandelnde Psychiater der Ehefrau des Beschwerdeführers ohne deren Einwilligung Auskunft erteilt.

Der Beschwerdeführer äusserte sich am 30. August 2018 innert erstreckter Frist zur Stellungnahme der Beschwerdegegnerin. Er betonte abermals, im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung habe sein Strafregisterauszug keinen Eintrag aufgewiesen. Bei dem gegen ihn geführten Strafverfahren aufgrund der falschen Anschuldigungen seiner Ehefrau sei ein Freispruch, wie ihn das Gericht fällen könne, nicht möglich gewesen, sondern das Verfahren habe eingestellt werden müssen. Mit dieser Einstellung des Strafverfahrens liege keine Verurteilung vor, weshalb ihm im Einbürgerungsverfahren keine Vorwürfe gemacht werden dürften. Der Beschwerdeführer nahm auch zur Beziehung zu seiner Ehefrau Stellung und beschrieb diese als gut. Als Beleg reichte der Beschwerdeführer zwei Schreiben seiner Ehefrau ein, worin diese festhielt, dass sie damals eine falsche Anzeige gegen ihn gemacht habe und sie die gute Beziehung zu ihrem Mann bestätigte. Des Weiteren wies er auf seine Mitgliedschaft beim anatolischen Verein in X hin. Er reichte ein entsprechendes Bestätigungsschreiben eines Vereinsmitgliedes ein. Zudem reichte er die geforderten Strafakten ein (Tätlichkeit und Drohung z.N. der Ehefrau [1A 2017 575], Fälschung von Ausweisen [1A 2017 576], Mehrfache Fälschung von Auswiesen und mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung [1A 2015 240]).

In ihrer Replik vom 30. Oktober 2018 hielt die Beschwerdegegnerin nach gewährter Fristerstreckung fest, ein blanker Strafregisterauszug könne nicht telquel als Beweismittel für eine erfolgreiche Integration interpretiert werden. Wenn der Beschwerdeführer es mit seinem Gewissen vereinbaren könne, sich über zehn Jahre unter falscher Identität in der Schweiz aufzuhalten, eine Familie zu gründen und seine Kinder unter falschem Namen anzumelden, sei dieses rechtswidrige Verhalten, insbesondere unter dem Aspekt der Integration und in der Summierung, als ein gravierendes Vergehen zu bewerten. Zudem wies die Beschwerdegegnerin daraufhin, der Arbeitgeber des Beschwerdeführers, die S.R. GmbH, befinde sich gemäss dem Handelsregister per 3. September 2018 in Liquidation. Der Beschwerdeführer habe versäumt, die Behörde über diese Änderung der Anstellungsbedingungen zu informieren. Zum eingestellten Verfahren gegen den Beschwerdeführer wegen häuslicher Gewalt führte die Beschwerdegegnerin an, mit der Einstellung werde die Unschuldsvermutung zwar vorangeführt, jedoch bleibe der Sachverhalt im Polizeirapport vom 23. Oktober 2017 ein Kriterium für die Behörde zur Beurteilung der Integration in die schweizerische Rechtsordnung.

Der Beschwerdeführer äusserte sich in einer weiteren Stellungnahme vom 27. November 2018 zu den Vorbringen der Beschwerdegegnerin. Dabei führte er aus, es sei zutreffend, dass sein ehemaliger Arbeitgeber Konkurs habe anmelden müssen. Er habe allerdings bereits vorher eine neue, unbefristete Anstellung gefunden. Als Beleg reichte er den neuen Arbeitsvertrag ein. Betreffend das Strafverfahren wegen häuslicher Gewalt hielt der Beschwerdeführer fest, es handle sich um ein Offizialdelikt, welches nicht hätte eingestellt werden dürfen, wenn ihm ein strafbares Verhalten hätte angelastet werden können, selbst wenn die Ehefrau kein Interesse an einer Strafverfolgung gezeigt hätte. Es gehe nicht an, dass nun quasi inoffiziell erneut ein Strafverfahren im vorliegenden Beschwerdeverfahren integriert durchgeführt werde. Eine Einstellung sei auch für das vorliegende Verfahren verbindlich. Gleichwohl führte der Beschwerdeführer zwei Zeugen auf, welche bereits im eingestellten Strafverfahren für ihn ausgesagt hätten. Er reichte zudem eine weitere Bestätigung seiner Ehefrau ein, worin diese abermals bestätigte, ihren Ehemann falscherweise beschuldigt zu haben.

Am 11. Dezember 2018 stellte der behandelnde Psychiater der Ehefrau des Beschwerdeführers, Dr. med. A.F., dem Regierungsrat eine Kopie seines Schreibens an die Beschwerdegegnerin zu. In diesem Schreiben nahm er zu den Vorwürfen der Beschwerdegegnerin betreffend die fehlende Zustimmung der Ehefrau des Beschwerdeführers Stellung und stellte dies klar in Abrede. Die entsprechende Antwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2018 wurde dem Regierungsrat ebenfalls zugestellt.

In der Stellungnahme vom 1. Februar 2019 äusserte sich die Beschwerdegegnerin erneut. Ins-besondere nahm sie auch zu den ihr zugestellten Strafakten Stellung. Zum Verfahren betreffend häusliche Gewalt hielt die Beschwerdegegnerin fest, auch eine Einstellungsverfügung vermöge einen geschilderten Tathergang nicht zwingend zu negieren. Im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens dürfe der Tatbestand einer einfachen Körperverletzung, Tätlichkeit und Drohung im häuslichen Umfeld auch mit anschliessender Einstellungsverfügung trotzdem als zu würdigender Vorfall angesehen werden. Eine Strafanzeige wegen dieser Delikte lasse nur schwerlich das Bild eines glücklichen Familienlebens aufkommen. Es frage sich, warum die Ehefrau gegenüber den untersuchenden Behörden wiederholt und sehr detaillierte Angaben zu den Vorfällen gemacht und die Anzeige anschliessend trotzdem zurückgezogen habe. Sie machte zudem auf Widersprüche zwischen den eingereichten Schreiben der Ehefrau und deren Aussagen gegenüber der Polizei aufmerksam. Im Zusammenhang mit der Integration und insbesondere mit den im Einbürgerungsverfahren zu prüfenden familiären Verhältnissen wies die Beschwerdegegnerin darauf hin, die Flucht der Ehefrau mit den beiden Kindern ins Frauenhaus sei gerade ein Hinweis auf ein unstabiles familiäres Verhältnis. Zudem sei offensichtlich auch die Staatsanwaltschaft vom Wahrheitsgehalt des angezeigten Sachverhalts ausgegangen, andernfalls nach dem Rückzug der Anzeige zumindest der Straftatbestand der Irreführung der Rechtspflege (Art. 304 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB; SR 311.0]) geprüft worden wäre. Auch äusserte sich die Beschwerdegegnerin zum Strafverfahren betreffend Fälschung von Ausweisen (1A 2017 576), welches mit einer Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurde. Dass ein zusätzlicher gefälschter irakischer Reisepass aufgetaucht sei, nachdem das Verfahren 1A 2015 240 bereits abgeschlossen gewesen sei, fördere den Nachweis der Achtung der Schweizerischen Rechtsordnung nicht, was für die Beschwerdegegnerin einen gewichtigen Aspekt bei der Beurteilung der Integration darstelle.

(…)

Aus den Erwägungen:

I.

1. Per 1. Januar 2018 sind das revidierte Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 20. Juni 2014 (Bürgerrechtsgesetz, BüG; SR 141.0) sowie die neue Verordnung über das Schweizer Bürgerrecht vom 17. Juni 2016 (Bürgerrechtsverordnung, BüV; SR 141.01) in Kraft getreten. Gemäss der Übergangsbestimmung werden vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingereichte Gesuche bis zum Entscheid über das Gesuch nach den Bestimmungen des bisherigen Rechts behandelt (Art. 50 Abs. 2 BüG). Demnach ist für Gesuche, welche vor dem 1. Januar 2018 eingereicht wurden, nach wie vor das Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht vom 29. September 1952 (nachfolgend eidg. aBüG) anzuwenden.

Aufgrund der Revision auf Bundesebene erliess der Regierungsrat des Kantons Zug am 7. November 2017 die Übergangsverordnung zum revidierten Bundesgesetz über das Schweizer Bürgerrecht (ÜVBüG; BGS 121.32) als Ergänzung zur geltenden kantonalen Gesetzgebung im Bürgerrecht. Auch die Übergangsverordnung ist nur auf Gesuche anwendbar, welche nach dem 31. Dezember 2017 eingereicht wurden (§ 10 Abs. 1 ÜVBüG).

Das Einbürgerungsgesuch der Beschwerdeführer datiert vom 12. Juli 2017, weshalb für die vorliegende Beschwerde die bis am 31. Dezember 2017 gültigen Einbürgerungsgesetze zur Anwendung gelangen.

(…)

8.
8.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, einzelne Beweisvorbringen des Beschwerdeführers seien aus dem Recht zu weisen. So bringt sie bei den ärztlichen Berichten von Dr. med. A.F. vor, die Einwilligung der Ehefrau des Beschwerdeführers zur Entbindung des Psychiaters von der ärztlichen Schweigepflicht würde fehlen.

8.2 Im Verwaltungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz. Es ist Sache der Behörde zu entscheiden, welche Tatsachen mit welchen Mitteln zu beweisen sind. Bei der Frage, über welche Tatsachen Beweis zu erheben ist, hat sich die Behörde vom Grundsatz der Prozessökonomie leiten zu lassen, was bedeutet, dass nur rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen sind. Die Behörde wählt jene Beweismittel, die notwendig sind, um den rechtlich relevanten Sachverhalt vollständig abzuklären. Ob die Abnahme eines Beweismittels notwendig ist, bestimmt die Behörde mittels vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung, d.h. mittels einer Prognose über die voraussichtliche Beweiskraft des Beweismittels (vgl. zum Ganzen Kiener/Rütsche/Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, St. Gallen 2012, N 666 ff.). Im Verwaltungsbeschwerdeverfahren gilt zudem der Grundsatz der freien Beweiswürdigung. Die Behörden haben die Beweise frei, d.h. ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Einem bestimmten Beweismittel vorab und in allgemeiner Weise die Beweiseignung abzusprechen, wäre mit diesem Grundsatz nicht vereinbar. So darf beispielsweise bei Expertisen, die von den Parteien bei einem von ihnen ausgewählten Sachverständigen eingeholt und in das Verfahren als Beweismittel eingebracht werden, der Beweiswert nicht schon deshalb abgesprochen werden, weil sie von einer Partei stammen. Freie Beweiswürdigung heisst auch, dass die Behörde die Überzeugungskraft der erhobenen Beweise von Fall zu Fall anhand der konkreten Umstände prüft und bewertet. Die Behörde hat alle Beweismittel objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden, ob diese eine zuverlässige Beurteilung des rechtserheblichen Sachverhalts erlauben (Waldmann, in: Waldmann/Weissberger Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich/Basel/Genf, Art. 19 N 14 ff.).

8.3 Soweit die Beschwerdegegnerin anbringt, der behandelnde Psychiater der Ehefrau des Beschwerdeführers, Dr. med. A.F., habe ohne deren Einwilligung einen Bericht betreffend ihren Gesundheitszustand verfasst und dieser sei daher aus formellen Gründen abzulehnen, ist Folgendes festzuhalten: Nach Art. 321 Abs. 2 StGB macht sich eine Ärztin oder ein Arzt nicht strafbar, wenn sie oder er das Berufsgeheimnis auf Grund der Einwilligung der berechtigten Person offenbart hat. Diese Einwilligung bedarf gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts keiner besonderen Form. Sie kann insbesondere auch durch konkludentes Verhalten der berechtigten Person erteilt werden (BGE 98 IV 217 E. 2). Dr. med. A.F. bringt in seinem Schreiben vom 8. Dezember 2018 vor, die Ehefrau des Beschwerdeführers habe eingewilligt, dass er einen entsprechenden ärztlichen Bericht verfasse. Ein entsprechender Nachweis liegt nicht vor. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wendet sich indes mit den bereits im Sachverhalt erwähnten Schreiben an die Rechtsmittelinstanz. In diesen Schreiben nimmt sie Bezug auf den Inhalt der Berichte von Dr. med. A.F. Daraus lässt sich schliessen, dass sie mit der Erstellung sowie mit dem Inhalt der ärztlichen Berichte vertraut und einverstanden ist. Es liegen insgesamt keine Anhaltspunkte vor, dass Dr. med. A.F. beim Verfassen seiner Berichte gegen das Berufsgeheimnis verstossen hat und diese Berichte im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt werden dürften. Ohnehin sind die Berichte von Dr. med. A.F. für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde nicht relevant. Wie die nachfolgenden Ausführungen zeigen werden, stützt sich der Regierungsrat im vorliegenden Entscheid nicht auf diese ärztlichen Berichte.

II.

1.
1.1 Bei der ordentlichen Einbürgerung wird das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben (Art. 12 Abs. 1 eidg. aBüG). Die Einbürgerung ist nur gültig, wenn zudem eine entsprechende Bewilligung des zuständigen Bundesamtes vorliegt (Art. 12 Abs. 2 eidg. aBüG). Die Bewerberin oder der Bewerber muss gemäss Art. 14 eidg. aBüG zur Einbürgerung geeignet sein, das heisst insbesondere in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert (lit. a) sowie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein (lit. b), die schweizerische Rechtsordnung beachten (lit. c) und darf weder die innere noch die äussere Sicherheit gefährden (lit. d).

1.2 Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind (§ 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 [Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG; BGS 121.3]). § 5 Abs. 2 kant. BüG zählt beispielhaft und nicht abschliessend («insbesondere») verschiedene Kriterien auf, anhand derer die Eignung zu überprüfen ist, wie namentlich, ob die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden sowie Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann.

1.3 Das kantonale Bürgerrechtsgesetz gewährt keinen Anspruch auf Einbürgerung. Insofern verfügen die Bürgergemeinden, die das Gemeindebürgerrecht zusichern, über einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. BGE 135 I 265 E. 4.2). Sie haben ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Die gesuchstellenden Personen können sich auf die verfassungsmässigen und gesetzlichen Garantien berufen, dass die Behörden bei ihrem Entscheid die allgemeinen Rechts- und Verfahrensgrundsätze befolgen. So haben sie insbesondere das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und sie müssen sich von sachlichen Motiven leiten lassen. Die Betroffenen haben Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und – bei Gesuchsablehnung – auf eine rechtsgenügende Begründung (Art. 15b eidg. aBüG; vgl. BGE 135 I 265 E. 4.3; GVP 2008 S. 105).

2. Die Beschwerdegegnerin hat die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Beschwer-deführers im angefochtenen Entscheid vom 9. April 2018 damit begründet, dass sie die Angaben im Polizeibericht vom 23. Oktober 2017 im Hinblick auf eine erfolgreiche Integration in die Schweizer Rechtsordnung negativ gewichte. Insbesondere die Tatsache, dass der Beschwerdeführer unter falschem Namen in die Schweiz eingereist sei und sich weit über zehn Jahre unter falscher Identität in der Schweiz aufgehalten und auch seine Kinder unter falscher Identität angemeldet habe, sei ein schwerer Vertrauensbruch. Eine angemessene Probezeit sei hier angebracht. Bei der Integration setzt die Beschwerdegegnerin stabile persönliche und familiäre Verhältnisse voraus. Die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau hinsichtlich ihrer persönlichen Zukunftsgestaltung in der Schweiz anlässlich der Befragung durch den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst vom 10. November 2017 sowie der Befragung durch die Einbürgerungskommission vom 7. März 2018 zeige kein genügendes Bild einer erfolgreichen Integration in der Schweiz.

3. In der angefochtenen Verfügung äusserte sich die Beschwerdegegnerin ausschliesslich zum Beschwerdeführer. Auf die beiden in das Einbürgerungsgesuch einbezogenen Kinder wird kein Bezug genommen. Aufgrund ihres Alters erfüllen die Kinder die geforderten Wohnsitzfristen selbst nicht. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin bei den Kindern des Beschwerdeführers die Einbürgerungskriterien nicht eigenständig prüfte (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 33 eidg. aBüG) und ihr Gesuch nicht weiterbearbeitet hat.

4. Der Begriff der Integration als solches findet sich weder in der vorliegend zur Anwendung gelangenden eidgenössischen noch in der kantonalen Gesetzgebung zum Bürgerrecht. Vielmehr gibt es im Bürgerrecht Einbürgerungskriterien, welche insgesamt ein Bild über den Integrationsgrad der einbürgerungswilligen Person vermitteln sollen. Im vorliegenden Fall sind insbesondere die Einbürgerungskriterien der Beachtung der schweizerischen Rechtsordnung (Art. 14 Bst. c eidg. aBüG), die Vertrautheit mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen (Art. 14 Bst. b eidg. aBüG) und die Eingliederung in die schweizerischen Verhältnisse (Art. 14 Bst. a eidg. aBüG) bzw. im kantonalen Recht die Voraussetzung der Kenntnis der mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten sowie geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse (§ 5 Abs. 2 kant. BüG) streitig, welche es im Folgenden zu überprüfen gilt.

5.
5.1 Gemäss Art. 14 lit. c eidg. aBüG hat die gesuchstellende Person die schweizerische Rechtsordnung zu beachten. Auch im kantonalen Recht wird gefordert, dass sie die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten beachten muss (§ 5 Abs. 2 kant. BüG). Der kantonale Gesetzgeber führt nicht weiter aus, was unter Beachtung von Rechten und Pflichten zu verstehen ist. Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds einer Person ist daher auf die Praxis des Bundes zurückzugreifen (vgl. GVP 2009 S. 313). Das Staatssekretariat für Wirtschaft sieht in seinem Handbuch zum Bürgerrecht (in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung) vor, dass ein Einbürgerungsgesuch bei Vorliegen von bedingten Geldstrafen erst nach Ablauf der Probezeit sowie einer zusätzlichen Frist von sechs Monaten behandelt wird. Diese sechsmonatige Wartefrist dient als Sicherheit für den Fall, dass die bewerbende Person vor Ablauf der Probezeit erneut straffällig wird (Handbuch Einbürgerung, Kap. 4, S. 35). Strafen, welche weiter zurückliegen, haben nach dem vorliegend zur Anwendung gelangenden Recht und der entsprechenden Praxis grundsätzlich keinen Einfluss auf die Beurteilung eines Einbürgerungsgesuchs. Damit deckt sich diese Praxis mit dem Eintrag im Privatauszug des Strafregisters. Gemäss Art. 371 Abs. 3bis StGB erscheint ein Urteil, das eine bedingte Strafe enthält, nicht mehr im Strafregisterauszug, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat. Auch bei den unbedingten Strafen orientiert sich das Handbuch des Bundes am Privatauszug (Handbuch Einbürgerung, Kap. 4, S. 35).

5.2 Wie bereits beim Sachverhalt ausgeführt, erwähnte die Zuger Polizei in ihrem Bericht vom 24. Oktober 2017 einige Strafverfahren, in welche der Beschwerdeführer involviert war. Die Beschwerdegegnerin verweist in ihrem negativen Einbürgerungsentscheid insbesondere auf den Strafbefehl vom 3. Juni 2015, mit welchem der Beschwerdeführer wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung für schuldig befunden und zu einer bedingten Geldstrafe von 135 Tagessätzen zu 50 Franken sowie einer Busse von 750 Franken unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren, verurteilt worden war. Als der Beschwerdeführer am 12. Juli 2017 sein Einbürgerungsgesuch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug einreichte, wies sein Privatauszug allerdings keinen Eintrag auf. Gestützt auf die obigen Ausführungen haben sich die Einbürgerungsbehörden des Kantons Zug bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds am Privatauszug zu orientieren. Zwar ist gemäss der Praxis des Bundes neben der Probezeit noch eine zusätzliche Wartefrist von sechs Monaten abzuwarten, damit sich nicht im Nachhinein herausstellt, dass die gesuchstellende Person während der Probezeit straffällig geworden ist. Im kantonalen Einbürgerungsverfahren wird ein Gesuch dann entgegengenommen, wenn der Privatauszug keinen Eintrag aufweist. Um sicherzustellen, dass sich der Gesuchsteller auch während der Gesuchsbearbeitung an die Rechtsordnung hält, erkundigt sich der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst vor dem Weiterleiten des Gesuchs an die Bundesbehörde bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Zug nach allfälligen Vorfällen. Zudem nimmt die Bundesbehörde vor Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung eine VOSTRA-Abfrage vor. Somit ist auch im kantonalen Einbürgerungsverfahren nach Ablauf der Probezeit die Einhaltung einer Wartefrist gewährleistet, bevor eine allfällige Einbürgerung erfolgt. Überdies handelt es sich bei dem vom Beschwerdeführer begangenen Delikt weder um ein solches mit einer besonderen Schwere noch liegt ein besonders grosses Verschulden vor, was es rechtfertigen würde, von der bewährten Praxis abzuweichen.

Auch die übrigen im Polizeibericht vom 24. Oktober 2017 vermerkten Vorfälle sind für das vor-liegende Einbürgerungsverfahren nicht relevant. Sie sind entweder aus zeitlichen Gründen nicht mehr massgebend für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs oder es handelt sich um Vorkommnisse, welche mit einer Einstellungs- bzw. Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurden und somit im Sinne der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV und § 8 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 [KV; BGS 111.1]) nicht zu beachten sind. Dies gilt insbesondere auch für die Strafuntersuchung wegen Tätlichkeit und Drohung gegenüber der Ehefrau, welche mit einer Einstellungsverfügung abgeschlossen wurde (vgl. zum Ganzen auch GVP 2009 S. 311 ff.). Aus diesem Grund sind auch die ärztlichen Berichte von Dr. med. A.F. betreffend den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers für die Beurteilung des vorliegenden Einbürgerungsgesuchs nicht von Belang. Es ist an dieser Stelle mit Nachdruck darauf hinzuweisen, dass sich die Einbürgerungsbehörden nicht über rechtskräftig abgeschlossene Strafverfahren hinwegsetzen und im Rahmen des Einbürgerungsverfahrens faktisch eine eigene Beurteilung von allfälligen Straftaten vornehmen dürfen.

Es kann auch nicht gesagt werden, in der Summe lägen zu viele strafrechtliche Verurteilungen vor. Der Beschwerdeführer ist 2015 wegen mehrfacher Fälschung von Ausweisen und mehrfacher Erschleichung einer falschen Beurkundung und 2004 wegen einer Übertretung gegen das Polizeistrafgesetz verurteilt worden. Dies reicht nicht aus, um den strafrechtlichen Leumund als nicht ausreichend für eine Einbürgerung zu betrachten. Zudem handelt es sich weder um Delikte von besonderer Schwere noch liegt ein grosses Verschulden vor, was es allenfalls rechtfertigen könnte, nur aufgrund dieser ein Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Es ist nochmals darauf hinzuweisen, dass Delikte, welche mit einer Einstellungs- oder Nichtanhandnahmeverfügung erledigt wurden, nicht berücksichtigt werden dürfen.

Demnach liegen keine strafrechtlichen Vorkommnisse vor, welche die Ablehnung des Einbürge-rungsgesuchs des Beschwerdeführers wegen eines ungenügenden strafrechtlichen Leumunds rechtfertigen. Indem die Beschwerdegegnerin zu hohe Anforderungen an den strafrechtlichen Leumund stellt und auf zeitlich zu weit zurückliegende Vorkommnisse bzw. auf solche, bei denen es zu keiner Verurteilung kam, abstellt, legt sie § 5 Abs. 1 kant. BüG falsch aus und überschreitet ihr Ermessen, was eine Rechtsverletzung darstellt.

6.
6.1 Neben dem strafrechtlichen Leumund stützt sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid auch auf die persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers und erachtet seine Integration dadurch als nicht erfolgreich. Im kantonalen Bürgerrechtsgesetz wird nicht weiter umschrieben, was unter geordneten persönlichen und familiären Verhältnissen zu verstehen ist (vgl. § 5 Abs. 2 kant. BüG). Auch im Bundesrecht wird auf dieses Einbürgerungskriterium nicht weiter eingegangen. Die Beschwerdegegnerin konkretisiert im angefochtenen Entscheid ebenfalls nicht, was sie unter geordneten persönlichen und familiären Verhältnissen versteht. Fest steht, dass sie dieses Kriterium im vorliegenden Fall mit der Begründung als nicht erfüllt erachtet, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hinsichtlich ihrer persönlichen Zukunftsgestaltung in der Schweiz nicht die gleichen Vorstellungen hätten.

Ohne eine allgemeine Umschreibung vorzunehmen, was unter geordneten persönlichen und familiären Verhältnissen zu verstehen ist, stellt der Regierungsrat im vorliegenden Fall fest, dass divergierende Aussagen eines Ehepaars nicht ausreichen, um dieses Einbürgerungskriterium als nicht erfüllt zu betrachten. Meinungsverschiedenheiten und unterschiedliche Ansichten gehören zum Alltag einer Beziehung. Der Regierungsrat erachtet es als unverhältnismässig, wenn nicht gar als willkürlich, wenn die Beschwerdegegnerin ein Einbürgerungsgesuch gestützt auf eine solche Begründung ablehnt. Es ist zudem zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin bei den geltend gemachten Divergenzen auf das Gespräch des Zivilstands- und Bürgerrechtsdienstes mit dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau abstellte. Zwar war die Ehefrau des Beschwerdeführers beim Einbürgerungsgespräch bei der Bürgergemeinde anwesend. Aus dem Protokoll ist allerdings nicht ersichtlich, welche Fragen die Beschwerdegegnerin an sie richtete. Insbesondere geht aus dem Protokoll nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer und seine Ehefrau auf die Divergenzen beim Gespräch beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst ansprach. Dies wäre aber angebracht gewesen, wenn die Beschwerdegegnerin diesen Punkt als wesentliches Einbürgerungshindernis erachtet. Weitere Ausführungen, weshalb der Beschwerdeführer nicht integriert sein soll bzw. keine geordneten persönlichen und familiären Verhältnisse vorliegen sollten, macht die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid nicht. Auch im Gesprächsprotokoll vom 26. Februar 2018 und im Auszug aus dem Bürgerratsprotokoll vom 7. März 2018 ist nicht erkennbar, inwieweit die Beschwerdegegnerin die Integration aus anderen Gründen als nicht erfüllt erachtet. Es wurde einzig als Stichwort notiert «Integration Ehefrau», ohne jedoch weiter darauf einzugehen. Aus den vorliegenden Unterlagen ist somit nicht ersichtlich, dass die Integration des Beschwerdeführers näher thematisiert worden wäre. Einzig den strafrechtlichen Vorfällen wurde Gewicht beigemessen.

6.2 Erst im Rahmen des Schriftenwechsels im vorliegenden Beschwerdeverfahren führt die Beschwerdegegnerin an, sie stelle die Integration des Beschwerdeführers in allgemeiner Weise in Abrede. So hielt sie fest, der Besuch eines anatolischen Kulturvereins könne schwerlich als Integration in die schweizerische Lebensgewohnheiten gesehen werden. Auch der Besuch der Fasnacht reiche alleine nicht aus, um eine Integration in das schweizerische Brauchtum darzulegen (Eingabe vom 13. Juli 2018). Sie präzisierte zudem, die Verneinung der geordneten familiären Verhältnisse sei auch auf das eingestellte Strafverfahren wegen Tätlichkeit und Drohung gegenüber der Ehefrau zurückzuführen. Eine solche Anzeige lasse schwerlich das Bild eines glücklichen Familienlebens aufkommen. So sei fraglich, weshalb die Ehefrau gegenüber den Strafbehörden detailliert Auskunft über die nämlichen Vorfälle habe machen können, die Anzeige schlussendlich aber dennoch zurückgezogen habe. Es lägen auch Widersprüche zwischen den eingereichten Schreiben der Ehefrau und ihren Aussagen im Polizeirapport vor. Zudem erachtet die Beschwerdegegnerin die Flucht ins Frauenhaus gerade als Hinweis für ein unstabiles familiäres Verhältnis (Eingabe vom 1. Februar 2019).

6.3 Wenn die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs des Be-schwerdeführers im Beschwerdeverfahren mit den genannten Argumenten begründet, kommt sie im angefochtenen Entscheid ihrer Begründungspflicht ungenügend nach. Diese ergibt sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV. Die aus dem rechtlichen Gehör abgeleitete Begründungspflicht besagt, dass die Begründung so abgefasst sein muss, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und sie in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2). Nach der Rechtsprechung kann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und damit auch der Begründungspflicht ausnahmsweise geheilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht, sie also sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa).

Da der Regierungsrat im vorliegenden Beschwerdeverfahren bloss eine eingeschränkte Kognition hat und den angefochtenen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen hin aufheben darf (§ 30 Abs. 2 kant. BüG), kann er den vorliegenden Mangel nicht heilen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin bereits wegen der Verletzung der Begründungspflicht aufzuheben.

6.4 Der Regierungsrat erachtet es als nachvollziehbar, dass die Beschwerdegegnerin aufgrund des eingestellten Strafverfahrens wegen Tätlichkeit und Drohung gegenüber der Ehefrau ein ungutes Gefühl hat. Nichtdestotrotz gilt auch bei diesem Vorfall die Unschuldsvermutung gegenüber dem Beschwerdeführer, solange keine rechtskräftige Verurteilung vorliegt. Hat die Beschwerdegegnerin ungeachtet des eingestellten Strafverfahrens Zweifel an den geordneten persönlichen und familiären Verhältnissen bzw. an der Integration insgesamt, so ist sie gehalten, diese im Rahmen des im Verwaltungsverfahren geltenden Untersuchungsgrundsatzes näher abzuklären und darzulegen. Dies machte die Beschwerdegegnerin nicht hinreichend. Wie bereits oben ausgeführt, reicht der Hinweis auf divergierende Aussagen des Ehepaars bei einem Gespräch vor dem Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst nicht als Begründung. Vielmehr hätte sie bei Bedenken über die Integration im Allgemeinen und im Zusammenhang mit den familiären Verhältnissen weitere Abklärungen vornehmen müssen (beispielsweise detailliertere Befragung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau mit entsprechender Protokollierung, Befragungen von Referenzpersonen, Lehrpersonen, etc.). Aus den vorliegenden Unterlagen ist nicht ersichtlich, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen des Einbürgerungsgesprächs die Integration des Beschwerdeführers hinreichend thematisierte und es ergibt sich auch nicht aus dem Gesprächsprotokoll vom 26. Februar 2018, aus welchen Gründen diese angezweifelt wurde. Auch würdigte die Beschwerdegegnerin die vom Beschwerdeführer angeführten Referenzschreiben nicht, welche sich positiv zu seiner Integration äusserten. Im Schriftenwechsel weist die Beschwerdegegnerin auf die in Aussicht gestellten, allerdings nach wie vor fehlenden Fasnachtsfotos hin. Fotos über die Teilnahme an der Fasnacht können zwar durchaus etwas über die Integration einer Person aussagen, allerdings bedeutet umgekehrt das Fehlen von solchen Fotos nicht, dass jemand nicht integriert ist. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht ist der Be-schwerdeführer gehalten, seinen Beitrag zu leisten, damit die Beschwerdegegnerin seine Integration beurteilen kann. Die Beschwerdegegnerin ist aber aufgrund ihrer Untersuchungs-pflicht gehalten, dem Beschwerdeführer aufzuzeigen, was er darlegen muss, um seine Integration zu belegen und sie muss im Einbürgerungsgespräch vielschichtige und differenzierte Fragen stellen, um sich ein Bild über seine Integration machen zu können.

7. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Beschwerdegegnerin das Ein-bürgerungsgesuch des Beschwerdeführers zu Unrecht wegen eines ungenügenden strafrechtlichen Leumunds abgelehnt hat. Des Weiteren stützt die Beschwerdegegnerin die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs auf die divergierenden Aussagen des Beschwerdeführers und von dessen Ehefrau, was die Zukunftsaussichten anbelangt und macht geltend, das Einbürgerungskriterium der geordneten persönlichen und familiären Verhältnissen sei damit nicht gegeben. Diese Begründung reicht jedoch nicht aus, um ein Einbürgerungsgesuch abzulehnen. Indem die Beschwerdegegnerin weitere Gründe für die Ablehnung des Einbürgerungsgesuchs erst im Rechtsmittelverfahren vorbringt, verletzt sie zudem die Begründungspflicht. Der angefochtene Entscheid ist daher aufgrund dieser Rechtsverletzungen aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Der Klarheit halber ist indes anzumerken, dass die Gutheissung der Beschwerde nicht dahingehend zu verstehen ist, dass das Einbürgerungsgesuch des Beschwerdeführers nun unbesehen gutzuheissen ist. Aus dem bisher erstellten Sachverhalt ergeben sich starke Zweifel an seiner Integration. Die Bürgergemeinde Z wird daher die Integration des Beschwerdeführers vor einem erneuten Entscheid über sein Einbürgerungsgesuch vertieft zu prüfen haben. Sollten sich die erheblichen Zweifel an seiner Integration als stichhaltig erweisen, kann die Bürgergemeinde Z sein Einbürgerungsgesuch erneut abweisen, diesmal allerdings mit der erforderlichen Begründung.

III.

(…)

Entscheid des Regierungsrates vom 3. September 2019

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