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Art. 29 Abs. 2 BV, § 5 Abs. 2 kant. BüG

Regeste:

Gemäss dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und dem daraus fliessenden Grundsatz der Aktenführungpflicht sind entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse schriftlich zu protokollieren. Bei einem Einbürgerungsgespräch muss das Protokoll so verfasst sein, dass der wesentliche Inhalt bzw. der Gesprächsverlauf wiedergegeben wird. Dies insbesondere dann, wenn ein Einbürgerungsgespräch einer Parteibefragung gleichkommt und somit Beweischarakter hat und nicht bloss dem gegenseitigen Kennenlernen dient. Ein Wortprotokoll ist nicht zwingend. Auch ohne ausdrückliche gesetzliche Grundlage in der kantonalen Bürgerrechtsgesetzgebung ist es möglich, das Einbürgerungsgespräch mit technischen Hilfsmitteln aufzuzeichnen.

Schulden alleine reichen nicht aus, um das Vorliegen von geordneten finanziellen Verhältnissen gemäss § 5 Abs. 2 kant. BüG per se zu verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn keine Betreibungsregistereinträge oder Verlustscheine vorliegen und es sich nicht um einen blossen Konsumkredit handelt. Vielmehr muss die Vermögens- sowie Einkommens- und Ausgabesituation als Gesamtes beurteilt werden.

Stellt nur ein Ehepartner ein Einbürgerungsgesuch, ist gleichwohl die gemeinsame finanzielle Situation des Ehepaars bzw. der Familie zu beurteilen.

Aus dem Sachverhalt:

X. (geb. 28. Juli 1977) sowie ihre beiden Kinder Y. (geb. 1. Januar 2015) und Z. (geb. 14. November 2016) sind türkische Staatsangehörige. X. reiste am 8. Oktober 2003 in die Schweiz ein und wohnt seit 2009 in A. Ihr Ehemann, V., lebt seit 2014 in der Schweiz. Die gemeinsamen Kinder sind beide in A. geboren. X. und ihre beiden Kinder besitzen die Niederlassungsbewilligung.

Am 22. Dezember 2016 reichte X. für sich und ihre zwei Kinder beim Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Zug ein Gesuch um Erteilung der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ein. Der Ehemann stellte kein Einbürgerungsgesuch, da er die Wohnsitzfristen noch nicht erfüllte. In dem vom Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst bei der Zuger Polizei eingeholten Bericht vom 20. Januar 2017 äusserte sich diese zum strafrechtlichen Leumund von X. 2011 gab es einen Vorfall im Zusammenhang mit Fälschung von Ausweisen. Es kam jedoch zu keiner Verurteilung. Die Sprachkenntnisse von X. erachtete die Zuger Polizei als genügend bis gut. Im Übrigen liess sich dem Bericht nichts entnehmen, was gegen eine Einbürgerung spräche. Das Amt für Migration führte auf entsprechende Nachfrage durch den Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst in seinem Bericht vom 9. Januar 2017 aus, X. seien seit ihrer Einreise bis 2013 regelmässig Gebühren erlassen worden. Auf den von X. eingereichten Formularen bestätigte die Einwohnergemeinde A. einen Sozialhilfebezug von 2009 bis 2014 in der Höhe von 95 818 Franken. Mit Gemeinderatsbeschluss vom 15. Februar 2017 hielt die Einwohnergemeinde A. fest, dass aus ihrer Sicht nichts gegen eine Einbürgerung spreche. Am 20. Februar 2017 stellte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das Einbürgerungsgesuch von X. sowie ihren beiden Kindern Y. und Z. der Bürgergemeinde A. zur Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen und zur Stellungnahme zu.

Der Bürgerrat der Bürgergemeinde A. führte am 10. April 2017 das Einbürgerungsgespräch mit X. Dem entsprechenden Gesprächsprotokoll lässt sich entnehmen, dass X. vor der Geburt ihres zweiten Kindes als Aushilfe im Restaurant E. in H. tätig war. Sie erhielt einen Stundenlohn von 21 Franken und arbeitete jeweils Montag und Sonntag für insgesamt ca. zehn Stunden. Zum Zeitpunkt des Gesprächs war sie im Mutterschaftsurlaub. Ihr Mann arbeitete damals als Coiffeur in Zürich und erzielte einen monatlichen Lohn von 3600 Franken zuzüglich Kinderzulagen. Die Familie wohnte in einer 3.5-Zimmerwohnung. Der monatliche Mietzins betrug 1645 Franken. Gemäss Gesprächsprotokoll konnte X. keine Kontakte zu Schweizer Bezugspersonen aufzeigen. Auch im Umfeld der Kinder habe es keine Kontakte zur deutschen Sprache gegeben. Im Gesprächsprotokoll wird erwähnt, X. habe die Fragestellung mehrmals nicht verstanden und eine Wiederholung auf Hochdeutsch sei erforderlich gewesen. Die am Gespräch anwesenden Bürgerratsmitglieder empfahlen die Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs. Im Protokoll der Bürgerratssitzung vom 16. Mai 2017 wird sodann festgehalten, X. habe gewünscht, das Gespräch auf Hochdeutsch zu führen. Sie spreche ein Hochdeutsch mit starkem Akzent und verfüge über ein sehr bescheidenes Vokabular. Zudem geht aus dem Protokoll der Bürgerratssitzung hervor, dass keine Schulden oder Kredite vorlägen und X. von 2009 bis 2014 Sozialhilfe in der Höhe von insgesamt 95 818 Franken bezogen habe. Mit Schreiben vom 18. Mai 2017 teilte der Bürgerrat X. mit, aufgrund ihrer aktuellen beruflichen und finanziellen Verhältnisse sowie auch ihrer sprachlichen Integration könne ihr Einbürgerungsgesuch nicht positiv beantwortet werden, und er empfahl ihr eine zweijährige Rückstellung des Gesuchs. Mit der vorgeschlagenen Rückstellung erklärte sich die Gesuchstellerin mittels entsprechenden Formulars am 29. Mai 2017 einverstanden.

Im Juli 2019 – nach Ablauf der zwei Jahre – stellte der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst das Einbürgerungsgesuch von X. der Bürgergemeinde A. zur erneuten Prüfung zu. Aus den ergänzten Unterlagen ergab sich insbesondere, dass der Ehemann von X. seit Januar 2019 Inhaber der C. GmbH ist. Der Bürgerrat führte am 30. September 2019 ein weiteres Einbürgerungsgespräch mit X. durch. Daraus geht hervor, dass der Ehemann von X. inzwischen selbständig ist und die C. GmbH führt. Gemäss ihren Angaben erziele er einen monatlichen Lohn von 5000 Franken zuzüglich Kinderzulagen. X. arbeite seit April 2019 als Reinigungskraft im Geschäft ihres Mannes und verdiene dabei Fr 700 - 800 pro Monat. Zudem arbeite sie in einem 20%-Pensum als Büroangestellte der M. Treuhand in B. und erhalte dafür einen Lohn von 700 Franken pro Monat. X. erwähnte einen bei Freunden ihres Mannes aufgenommenen Kredit für dessen Geschäft, ohne einen Betrag zu nennen. Die Wohnverhältnisse seien noch dieselben. Diesem zweiten Gesprächsprotokoll lässt sich zudem entnehmen, dass nach wie vor Kontakte zu Deutschsprechenden fehlten und das Gespräch wiederum auf Wunsch der Gesuchstellerin auf Hochdeutsch geführt wurde. Des Weiteren wurde festgehalten, dass eine Integration nicht feststellbar sei und die Sprache sich nicht verbessert habe. Mit Schreiben vom 1. Oktober 2019 verlangte der Bürgerrat von X. die Steuererklärung 2018 inkl. allen Lohnausweisen und dem Geschäftsabschluss 2018 des Coiffeursalons ihres Ehemannes. Dieser Aufforderung kam X. mit Eingabe vom 21. Oktober 2019 nach. Der Bürgerrat kam an seiner Sitzung vom 12. November 2019 zum Schluss, dass sowohl die finanziellen Verhältnisse als auch die sprachliche Integration nicht als genügend beurteilt würden, und empfahl den Rückzug des Gesuchs. Dies teilte er der Gesuchstellerin am 29. November 2019 mit. Die Gesuchstellerin lehnte diese Empfehlung am 13. Dezember 2019 ab und verlangte eine beschwerdefähige Verfügung. Die nun rechtlich vertretene X. nahm am 18. Dezember 2019 auch noch schriftlich Stellung und bat um Wiedererwägung des Entscheids des Bürgerrats sowie um Einsicht in sämtliche Akten. In ihrer Stellungnahme wies sie daraufhin, dass sie sich sehr gut auf Deutsch verständigen könne und sie über einen Sprachnachweis aus dem Jahr 2008 für das Referenzniveau B1 verfüge. Zu ihrer finanziellen Situation brachte sie vor, dass sie und ihr Ehemann gemeinsam für den Unterhalt der Familie aufkommen. Sie reichte zusammen mit ihrer Stellungnahme ein Sprachzertifikat, ihren Arbeitsvertrag, Lohnabrechnungen, Jahresabschluss und weitere Belege ein. Der Jahresabschluss lag nur vom Coiffeursalon vor, welcher der Ehemann der Beschwerdeführerin bis Anfangs 2019 als Einzelunternehmung führte. Von der neu gegründeten C. GmbH lagen noch keine Abschlüsse vor. Auf Nachfrage der Bürgergemeinde A. bestätigte X, dass sie am Erlass einer beschwerdefähigen Verfügung festhalte.

Mit Verfügung vom 17. Februar 2020 lehnte der Bürgerrat das Einbürgerungsgesuch von X. sowie ihren beiden Kindern ab. Er machte geltend, hinsichtlich der sprachlichen Integration seien keine Aktivitäten seitens von X. unternommen worden. Sie könne weder den Nachweis erbringen, an Kursen oder ähnlichem teilgenommen zu haben, noch Kontakte mit deutschsprechenden Mitmenschen aufgebaut zu haben. Beim Einbürgerungsgespräch vom 30. September 2019 habe kein Ansatz einer sprachlichen Verbesserung festgestellt werden können. Für die Beurteilung der finanziellen Kriterien seien alle eingereichten Unterlagen gewürdigt worden. X. habe die vergangenen zwei Jahre nicht genutzt, um im beruflichen Umfeld mit der lokalen Bevölkerung in Kontakt zu kommen. Erst auf den Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Einbürgerungsgesuchs könne X. ein minimales Arbeitspensum vorweisen. Ihr Ehemann betreibe seit Anfang 2019 selbständig als Coiffeur die C. GmbH. Gemäss Aussagen von X. würden im Geschäft ihres Ehemannes praktisch nur türkischsprechende Kunden bedient. Auch bei der Treuhandfirma sei die Kundschaft ausschliesslich türkischsprechend und die Korrespondenz erfolge in türkischer Sprache. Der Bürgerrat führte des Weiteren aus, im Einbürgerungsgesuch habe X. keine Schulden deklariert. Auch im Gespräch vom 30. September 2019 habe sie Schulden oder Kredite verneint. In der anschliessend eingeforderten Steuererklärung 2018 seien jedoch Privatschulden in der Höhe von 55 620 Franken deklariert worden. Die finanziellen Verhältnisse könnten nicht als stabil beurteilt werden. Der Bürgerrat beantwortete demnach die Vernehmlassung zum Einbürgerungsgesuch von X. und ihren Kindern im negativen Sinn.

Mit Schreiben vom 25. Februar 2020 gelangte die Rechtsvertreterin von X. erneut an die Bürgergemeinde A. und erklärte, dass ihr die Akteneinsicht noch nicht gewährt worden sei. Daher erbat sie erneut darum. Wichtig seien dabei vor allem die Gesprächsprotokolle, Korrespondenzen und unterschriebenen Briefe. Am 2. März 2020 fand sodann ein Telefongespräch zwischen der Rechtsvertreterin von X. und der Bürgergemeinde A. statt. Die Bürgergemeinde A. teilte der Rechtsvertreterin mit, dass man ihr keine Gesprächsprotokolle zur Verfügung stellen könne und auch keine Tonbandaufnahmen gemacht worden seien. Es würden ihr lediglich die Beschlussprotokolle zur Verfügung gestellt werden können. Diese Protokolle wurden der Rechtsvertreterin am gleichen Tag mit der Post zugestellt.

Mit Verwaltungsbeschwerde vom 13. März 2020 beantragte die nun nicht mehr rechtlich vertretene X. (nachfolgend «Beschwerdeführerin») die Aufhebung der Verfügung des Bürgerrats der Bürgergemeinde A. (nachfolgend «Beschwerdegegnerin») vom 17. Februar 2020 und die Bewilligung der Einbürgerungsgesuche für sich und ihre Kinder. Eventualiter sei der Entscheid vom 17. Februar 2020 aufzuheben und die Angelegenheit zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen.(…)Die Beschwerdeführerin rügte in formeller Hinsicht, dass kein Gesprächsprotokoll geführt wurde. Nach zweimaliger Bitte um Akteneinsicht seien ihr von der Vorinstanz lediglich Beschlussprotokolle zugestellt worden. Sie bestreitet sodann, dass ihre Sprachkenntnisse ungenügend seien. So verfüge sie seit 2008 über einen Sprachnachweis über das Referenzniveau B1 der Amtssprache Deutsch. Auch hätten die befragenden Polizisten ihre Sprachfähigkeit als gut eingestuft. In ihrem Scheidungsverfahren im Jahr 2008/2009 habe sie überdies ohne Dolmetscher oder Rechtsvertretung an den Verhandlungen teilgenommen. Ihr berufliches und privates Engagement spreche zudem auch dafür, dass sich ihre Sprachkenntnisse verbessert hätten. So habe sie zwischen 2012 und 2014 ein Praktikum als Fachfrau Betreuung absolviert. Sie pflege Kontakte mit den Nachbarn und mit Leuten aus der Spielgruppe «Deutsch macht Spass», dem Kindergarten der Kinder sowie aus dem Eltern-Kind-Singen «Sagadula». Die Beschwerdeführerin bemängelt zudem, die Beschwerdegegnerin habe nur Unterlagen betreffend die finanzielle Situation und keine weiteren Unterlagen zu ihren Sprachfähigkeiten verlangt. Dem Vorwurf, sie habe weder einen Nachweis erbringen können, dass sie an einem Kurs teilgenommen noch Kontakte mit deutschsprechenden Menschen gepflegt habe, könne daher nicht gefolgt werden. Die Beschwerdeführerin brachte zudem vor, die Beschwerdegegnerin habe fälschlicherweise behauptet, ihr Ehemann habe praktisch nur türkischsprechende Kunden. Auch bei der Beurteilung ihrer Arbeitsstelle bei der M. Treuhand sei ihr fälschlicherweise vorgeworfen worden, die Kundschaft sei ausschliesslich türkischsprechend und die Korrespondenz erfolge auf Türkisch. Im Weiteren brachte die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe nach Bankkrediten gefragt, was sie korrekterweise verneint habe. Sie und ihr Ehemann hätten Privatschulden im Zusammenhang mit dem Coiffeur-Geschäft gehabt. Aufgrund des erfolgreichen Geschäftsganges seien diese Schulden von 55 620 Franken aber grösstenteils bereits 2019 abbezahlt worden. Der aktuelle Restbetrag belaufe sich auf 26 000 Franken. Die Beschwerdegegnerin sei in unzutreffender Weise von unstabilen finanziellen Verhältnissen ausgegangen. Massgebend sei das gesamte Familieneinkommen. Die Beschwerdeführerin machte sodann geltend, die Beschwerdegegnerin habe den Sachverhalt ungenügend abgeklärt und eine rechtsverletzende Ermessensüberschreitung vorgenommen.
(…) Innert erstreckter Frist beantragte die Beschwerdegegnerin am 14. Juli 2020 die Abweisung der Beschwerde. Sie erachtete den Vorwurf der ungenügenden Sachverhaltsabklärung als pauschale Unterstellung. Die Beschwerdeführerin habe mehrmals Gelegenheit gehabt, ihre Standpunkte zu präzisieren. Zu den fehlenden Gesprächsprotokollen hielt die Beschwerdegegnerin fest, es sei bei ihr nicht üblich, Gespräche auf Tonband aufzunehmen und hierfür bestehe keine gesetzliche Grundlage. Bei den Sprachkenntnissen betonte die Beschwerdegegnerin, dass deren Beurteilung in ihrem Ermessen liege. Sie wiederholte ihre Eindrücke aus den Einbürgerungsgesprächen zu den Sprachkennt-nissen der Beschwerdeführerin. Zu den finanziellen Verhältnissen hielt die Beschwerdegegnerin fest, dass bei der Beschwerdeführerin durch die verschiedenen Stellenwechsel und Pensumsänderungen einige Schwankungen vorlägen. Zudem brachte die Beschwerdegegnerin erneut vor, die Beschwerdeführerin habe beim Einbürgerungsgespräch vom 30. September 2019 die Frage betreffend die Schulden unzutreffend beantwortet. Die von der Beschwerdeführerin im Rahmen des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens vorgelegten Rückzahlungsbelege betreffend die Privatschulden seien für ihre Verfügung unerheblich, da es am Sachverhalt sowie an den unwahren Angaben anlässlich des Einbürgerungsgesprächs nichts ändere und auch weiterhin Schulden bestünden. In ihrer Replik vom 11. August 2020 führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie über genügend Sprachkenntnisse verfüge. Sie machte zudem geltend, die Frage, ob sich die Beschwerdegegnerin nach «Bankkrediten» oder «Schulden» erkundigt habe, liesse sich letztlich aufgrund des fehlenden Protokolls nicht abschliessend beurteilen. Sie betonte, sie könne seit mehreren Jahren ihren Lebensunterhalt selber finanzieren. Ein grosser Teil der Privatschulden für das Coiffeur-Geschäft sei 2019 abbezahlt worden.(…)

Aus den Erwägungen:

I.
(…)

II.

1.
1.1 Bei der ordentlichen Einbürgerung wird das Schweizer Bürgerrecht mit der Einbürgerung in einem Kanton und einer Gemeinde erworben (Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Erwerb und Verlust des Schweizer Bürgerrechts vom 29. September 1952 [nachfolgend eidg. aBüG]). Die Bewerberin
oder der Bewerber muss gemäss Art. 14 eidg. aBüG zur Einbürgerung geeignet sein, das heisst insbesondere in die schweizerischen Verhältnisse eingegliedert (Bst. a) sowie mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen vertraut sein (Bst. b), die schweizerische Rechtsordnung beachten (Bst. c) und sie oder er darf weder die innere noch die äussere Sicherheit gefährden (Bst. d).

1.2 Das Gemeinde- und Kantonsbürgerrecht darf nur Bewerberinnen und Bewerbern erteilt werden, die aufgrund ihrer persönlichen Verhältnisse hierzu geeignet sind (§ 5 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend Erwerb und Verlust des Gemeinde- und des Kantonsbürgerrechts vom 3. September 1992 [Bürgerrechtsgesetz, kant. BüG; BGS 121.3]). § 5 Abs. 2 kant. BüG zählt beispielhaft und nicht abschliessend («insbesondere») verschiedene Kriterien auf, anhand derer die Eignung zu überprüfen ist, wie namentlich, ob die Bewerberin oder der Bewerber mit den schweizerischen, kantonalen und örtlichen Lebensgewohnheiten vertraut ist, die mit dem Bürgerrecht verbundenen Rechte und Pflichten kennt und beachten will, genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden sowie Mitbürgerinnen und Mitbürgern besitzt sowie geordnete persönliche, familiäre und finanzielle Verhältnisse nachweisen kann.

1.3 Die Einbürgerungsbehörden verfügen bei ihren Entscheiden über einen gewissen Ermessensspielraum. Das bedeutet aber nicht, dass sie in ihrem Entscheid völlig frei sind. Gemeinwesen, welche staatliche Aufgaben wahrnehmen, sind an die Grundrechte gebunden und haben zu ihrer Verwirklichung beizutragen (Art. 35 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; vgl. BGE 135 I 265 E. 4.2). Sie haben ihr Ermessen pflichtgemäss auszuüben. Die gesuchstellenden Personen können sich auf die verfassungsmässigen und gesetzlichen Garantien berufen, dass die Behörden bei ihrem Entscheid die allgemeinen Rechts- und Verfahrensgrundsätze befolgen. So haben sie insbesondere das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und sie müssen sich von sachlichen Motiven leiten lassen. Die Betroffenen haben Anspruch auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs und – bei Ablehnung des Gesuchs – auf eine rechtsgenügende Begründung (Art. 15b eidg. aBüG; vgl. BGE 135 I 265 E. 4.3; GVP 2008, S. 105).

2. Die Beschwerdeführerin macht zunächst eine unzureichende Protokollierung der Einbürgerungsgespräche geltend.

2.1 Es entspricht einem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV abgeleiteten allgemeinen Verfahrensgrundsatz, dass entscheidrelevante Tatsachen und Ergebnisse in Umsetzung der Aktenführungspflicht schriftlich zu protokollieren sind. Dazu gehört auch die Pflicht zur Protokollführung über entscheidwesentliche Abklärungen, Zeugeneinvernahmen und Verhandlungen im Rechtsmittelverfahren. Der Umfang der Protokollierungspflicht hat sich an ihrem Zweck auszurichten und hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalls ab. Grundsätzlich darf sich das Protokoll zusammenfassend auf den wesentlichen Inhalt beschränken. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung besteht auch für die persönliche Befragung einer Partei im Verwaltungsverfahren eine Protokollierungspflicht im Sinne einer Niederschrift der mündlichen Äusserungen nach ihrem wesentlichen Inhalt (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 473 E. 4; Urteil des Bundesgerichts 1D_4/2018 vom 11. Juli 2019, E. 3.5 m.w.H.; vgl. auch BGE 146 I 49 E. 3).

2.2 Im vorliegenden Fall ist insbesondere das Protokoll des zweiten Einbürgerungsgesprächs vom 30. September 2019 relevant. Dieses besteht aus einer Tabelle mit handschriftlichen Stichworten und Notizen. Aufgrund der Stichworte ist erkennbar, zu welchen Themen die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin befragte. Die Antworten der Beschwerdeführerin sind teilweise in Sätzen wiedergegeben, teilweise auch nur in Stichworten. Bei gewissen Fragen wurden direkt Schlussfolgerungen protokolliert. So steht beim Punkt «Referenzen», diese seien nach wie vor nicht plausibel für Kontakte zu einem deutschsprechenden Umfeld. Was die Beschwerdeführerin zu den Referenzen konkret sagte oder inwiefern die Referenzen nicht plausibel seien, lässt sich dem Protokoll nicht entnehmen. Beim Stichwort «Sprache» ist dem Protokoll zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin von Anfang an gewünscht habe, das Gespräch auf Hochdeutsch zu führen und sie die Fragen nicht auf Anhieb verstanden habe, obwohl es die gleichen Fragen wie 2017 waren. Eine Verbesserung sei nicht feststellbar. Auch hier liegen keine Informationen vor, um was für Fragen es sich konkret handelte, ob die Beschwerdeführerin gar nichts sagte oder ob sie die Fragen lediglich nicht schlüssig beantwortete. Das Protokoll vom 30. September 2019 ist insgesamt nur stichwortartig verfasst und gibt den Gesprächsverlauf nur in den Grundzügen wieder. Gerade für die Beurteilung der sprachlichen Fähigkeiten einer gesuchstellenden Person wäre eine ausführlichere Protokollierung erforderlich. Denn lediglich aufgrund von Stichworten lassen sich die Sprachkenntnisse nicht beurteilen und die Überprüfung, ob die Beschwerdegegnerin ihr Ermessen rechtmässig ausübte, ist nicht möglich. Auch geht es nicht an, dass in einem Protokoll Schlussfolgerungen festgehalten werden. Insgesamt erlaubt dieses rudimentär verfasste Protokoll keine Beurteilung, ob die aus dem Gespräch gezogenen Schlussfolgerungen der Beschwerdegegnerin rechtmässig sind. Es ist zwar grundsätzlich nicht zwingend, dass bei einem Einbürgerungsgespräch ein Wortprotokoll geführt wird. Doch sollte das Protokoll zumindest so verfasst sein, dass der wesentliche Inhalt bzw. Gesprächsverlauf wiedergegeben werden. Dies insbesondere dann, wenn ein Einbürgerungsgespräch einer Parteibefragung gleichkommt und somit Beweischarakter hat und nicht bloss dem gegenseitigen Kennenlernen dient. Gerade wenn es um die Beurteilung der Sprachkenntnisse geht, ist eine detaillierte Protokollierung angezeigt. Diese Anforderungen erfüllt das vorliegende Protokoll nicht und es liegt daher eine Verletzung des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV vor.

2.3 Die Beschwerdegegnerin führt an, es bestünde keine gesetzliche Grundlage, die Gespräche aufzunehmen. Dazu lässt sich Folgendes sagen: Sowohl im kantonalen als auch im eidgenössischen Einbürgerungsrecht finden sich keine Vorgaben, wie Einbürgerungsgespräche zu protokollieren sind. Folglich gelangen die allgemeinen Verfahrensvorschriften zur Anwendung. Das kantonale Verfahrensrecht verweist für das Beweisfahren auf die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) und hält fest, dass diese sinngemäss zur Anwendung gelangen (§ 14 Abs. 1 des Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1]). Die Schweizerische Zivilprozessordnung sieht vor, dass bei einer Parteibefragung die wesentlichen Inhalte zu Protokoll genommen werden müssen (Art. 193 i.V.m. Art. 176 Abs. 1 ZPO). Das Protokoll ist der befragten Partei vorzulesen oder ihr zum Lesen vorzulegen und anschliessend von ihr zu unterzeichnen. Die Aussagen können zusätzlich auf Tonband oder mit anderen geeigneten technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet werden (Art. 176 Abs. 2 ZPO). Werden die Aussagen mit technischen Hilfsmitteln aufgezeichnet, kann darauf verzichtet werden, der befragten Partei das Protokoll vorzulesen oder zum Lesen vorzulegen und von ihr unterzeichnen zu lassen. Die Aufzeichnungen werden zu den Akten genommen und gemeinsam mit dem Protokoll aufbewahrt. Die Schweizerische Zivilprozessordnung, welche für das verwaltungsrechtliche Beweisverfahren analog heranzuziehen ist, erwähnt demnach die Tonaufzeichnung als zulässiges Beweismittel und als Ergänzung zur Protokollierungspflicht ausdrücklich (MÜLLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 176 N 20 und Art. 177 N 11; vgl. ferner PLÜSS, in: Kommentar VRG ZH, 3. Aufl. 2014, § 7 N 51). Demnach ist es auch im Einbürgerungsverfahren des Kantons Zug möglich, Einbürgerungsgespräche mit technischen Hilfsmitteln aufzuzeichnen, ohne dass hierfür eine gesetzliche Grundlage in der Bürgerrechtsgesetzgebung erforderlich wäre.

3. Bestandteil des rechtlichen Gehörs gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ist sodann auch das Recht auf Akteneinsicht. Das Akteneinsichtsrecht räumt während eines hängigen Verfahrens den Parteien das Recht ein, sämtliche Verfahrensakten, die potenziell geeignet sind, Grundlage des späteren Entscheids zu bilden, einzusehen (WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N 450). Indem die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin trotz mehrmaligem Nachfragen die Protokolle der Einbürgerungsgespräche nicht zustellte, verletzte sie ebenfalls das Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV.

4. Gestützt auf die obigen Ausführungen liegt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Nach der Rechtsprechung kann eine solche Verletzung ausnahmsweise geheilt werden. Voraussetzung ist allerdings, dass der Rechtsmittelinstanz die gleiche Kognition wie der Vorinstanz zusteht, sie also sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 127 V 437 E. 3d/aa).

Da der Regierungsrat im vorliegenden Beschwerdeverfahren bloss eine eingeschränkte Kognition hat und den angefochtenen Entscheid nur auf Rechtsverletzungen hin prüfen darf (§ 30 Abs. 2 kant. BüG), kann er den vorliegenden Mangel nicht heilen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid der Beschwerdegegnerin bereits wegen der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.

5. Aus prozessökonomischen Gründen äussert sich der Regierungsrat gleichwohl noch zu folgenden Punkten:

5.1 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die Beschwerdeführerin weise die in § 5 Abs. 2 kant. BüG geforderten geordneten finanziellen Verhältnisse nicht auf. Der Begriff «geordnete finanzielle Verhältnisse» gemäss § 5 Abs. 2 kant. BüG ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, bei dessen Auslegung der entscheidenden Behörde ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt wird (GVP 2014, S. 351). Sinn und Zweck dieser Voraussetzung ist es, dass nicht Personen eingebürgert werden, welche ein erhebliches Sozialhilferisiko darstellen (vgl. GVP 2011, S. 359; vgl. auch BGE 135 I 49). Die Lebenshaltungskosten müssen durch Einkommen, Vermögen oder Rechtsansprüche gegen Dritte gedeckt sein. Betreibungen, Verlustscheine oder Steuerrückstände dienen als Anhaltspunkte, um auf nicht geregelte finanzielle Verhältnisse zu schliessen (GVP 2012, S. 246; vgl. auch Handbuch Bürgerrecht, Ziff. 4.7.3.2, in der bis am 31. Dezember 2017 gültigen Fassung). Eine bloss denkbare Sozialhilfeabhängigkeit vermag die Abweisung des Einbürgerungsgesuchs indessen nicht zu rechtfertigen, sofern im Zeitpunkt der Beurteilung des Einbürgerungsgesuchs keine Anzeichen für eine drohende Sozialhilfeabhängigkeit vorhanden sind (GVP 2012, S. 246 f.).

Die Beschwerdegegnerin verneint die Einbürgerungsvoraussetzung der geordneten finanziellen Verhältnisse insbesondere mit den Privatschulden der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes, welche gemäss Steuererklärung 2018 55 620 Franken betrugen, inzwischen jedoch gemäss Angaben der Beschwerdeführerin bis auf 26 000 Franken abbezahlt wurden. Schulden alleine reichen jedoch nicht aus, um das Vorliegen geordneter finanzieller Verhältnisse per se zu verneinen. Insbesondere dann nicht, wenn keine Betreibungsregistereinträge oder Verlustscheine vorliegen und es sich nicht um einen blossen Konsumkredit handelt. Vielmehr muss die Vermögens- sowie Einkommens- und Ausgabesituation als Gesamtes beurteilt werden. Im Falle der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes wäre es angezeigt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin ihre aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse analysiert und den Privatschulden gegenübergestellt hätten. Auch hätten genauere Abklärungen zu den Schulden vorgenommen (Zinspflicht, Rückzahlungsbedingungen etc.) und berücksichtigt werden müssen, dass der Ehemann der Beschwerdeführerin seit Januar 2019 Inhaber der C. GmbH ist. Seine Beteiligung an der GmbH (Wert Stammanteil) wirkt sich auch auf sein Vermögen aus und als Angestellter der C. GmbH bezahlt er sich einen regelmässigen Lohn aus. Erst diese Gesamtbeurteilung erlaubt eine aussagekräftige Beurteilung der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes. Aus den vorliegenden Unterlagen geht indes nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin dies vertieft genug getan hat und sie geht in ihrer Begründung auch nicht weiter darauf ein. Darin liegt eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäss § 12 Abs. 1 VRG bzw. eine Verletzung der Begründungspflicht, welche sich aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin beim zweiten Einbürgerungsgespräch gemäss dem Gesprächsprotokoll der Beschwerdegegnerin vom 30. September 2019 die Privatschulden ihres Ehemannes erwähnt, wenn auch nicht betragsmässig. Die im Nachgang zum Einbürgerungsgespräch vom 30. September 2019 ver-langten Unterlagen zu den finanziellen Verhältnissen reichte die Beschwerdeführerin wunschgemäss ein. Aus den eingereichten Steuerunterlagen waren die Privatschulden ersichtlich. Im Rahmen der Untersuchungspflicht der Beschwerdegegnerin wäre es ihr oblegen, die Beschwerdeführerin aufzufordern, diese Schulden näher zu belegen und zu erläutern.

Im Zusammenhang mit der Beurteilung der geordneten finanziellen Verhältnisse macht die Beschwerdegegnerin zudem geltend, die Beschwerdeführerin sei beruflich zu wenig integriert bzw. aufgrund von Stellenwechseln und Pensumsänderungen lägen Schwankungen vor. Die Beschwerdeführerin hat am 1. Januar 2015 einen Sohn und am 14. November 2016 eine Tochter geboren. Erfahrungsgemäss hat die Geburt eines Kindes regelmässig Auswirkungen auf das Erwerbspensum der Mutter. Wenn die Beschwerdeführerin jedoch gemeinsam mit ihrem Ehemann über genügend finanzielle Mittel verfügt, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren, darf ihr die eingestellte bzw. reduzierte Erwerbstätigkeit aufgrund der Kinderbetreuung nicht angelastet werden. Vielmehr ist es auch hier erforderlich, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes als Familie beurteilt wird und die gemeinsamen Einnahmen und Ausgaben einander gegenübergestellt werden.

5.2 Bei der Beurteilung der Sprachkenntnisse der Beschwerdeführerin bringt die Beschwerdegegnerin vor, sie könne den Nachweis nicht erbringen, seit der Rückstellung ihres Einbürgerungsgesuchs an Kursen oder ähnlichem teilgenommen zu haben und Kontakte mit deutschsprechenden Mitmenschen aufgebaut zu haben. Aus den vorliegenden Unterlagen geht nicht hervor, dass die Beschwerdegegnerin im Zusammenhang mit der Rückstellung des Einbürgerungsgesuchs von der Beschwerdeführerin ausdrücklich verlangte, dass diese zur Verbesserung ihrer Sprachkenntnisse einen Deutschkurs besuche. Auch gesetzlich war damals noch nicht vorgesehen, dass die Sprachkenntnisse mit einem Diplom darzulegen sind. Folglich kann die Beschwerdegegnerin nicht darauf abstellen, dass die Beschwerdeführerin keine Sprachkurse besucht hat, sondern muss auch andere Versäumnisse der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit ihren Sprachkenntnissen aufzeigen bzw. es muss nachvollziehbar dokumentiert sein, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor über ungenügende Deutschkenntnisse verfügt (vgl. Erwägung 2). Dabei ist auch nicht ausschlaggebend, wie viel Kontakt zu deutschsprechenden Personen gepflegt wird, sondern massgebend sind die effektiven Sprachfähigkeiten.

Gemäss § 5 Abs. 2 kant. BüG sind für eine Einbürgerung genügende Sprachkenntnisse zur Verständigung mit Behörden und Mitbürgern erforderlich. Im Kanton Zug ist die Amtssprache Deutsch (vgl. § 17 Abs. 1 der Vollziehungsverordnung über das Zivilstandswesen vom 28. April 1981 [Kantonale Zivilstandsverordnung, kant. ZStV; BGS 212.1]). Es ist somit ausreichend, wenn sich die einbürgerungswillige Person auf Hochdeutsch verständigen kann. Dialektkenntnisse sind dabei nicht erforderlich und es darf der Beschwerdeführerin nicht vorgehalten werden, dass sie wünschte, das Einbürgerungsgespräch auf Hochdeutsch zu führen (vgl. auch GVP 2019, S. 160).

6. Dem Gesagten nach ist die vorliegende Beschwerde gutzuheissen, der angefochtene Entscheid vom 17. Februar 2020 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.

III.
(…)

Entscheid des Regierungsrats vom 30. März 2021

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