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Art. 1a AHVG

Regeste:

Art. 1a AHVG – Die Versicherteneigenschaft ist persönlich und von jeder Person persönlich zu erfüllen. Eine Ausdehnung des Versicherungsschutzes, welchen der eine Ehegatte geniesst, auf den anderen Ehegatten fällt ausser Betracht, wenn letzterer die Versicherungsvoraussetzungen nicht selber erfüllt (E. 7.1.1). Im vorliegenden Fall war keine obligatorische Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin gegeben (E. 7.1.2). Ebenso wenig war sie freiwillig in der AHV versichert (E. 7.2.2).

Aus dem Sachverhalt:

Die 1955 geborene A. erhielt mit Verfügung vom 11. November 2019 ab Januar 2020 eine AHV-Altersrente in Höhe von monatlich Fr. 1'359.– zugesprochen. Diese ist als Teilrente ausgestaltet. Dabei wurden 36 Jahre und ein Monat als Beitragszeit angerechnet, weshalb die Rentenskala 37 zur Anwendung gelangte. Ferner wurden ihr Erziehungsgutschriften für 17 Jahre angerechnet. Dagegen erhob A. Einsprache und bemängelte, es seien ihr zu wenig Beitragsjahre und Erziehungsgutschriften angerechnet worden. Mit Entscheid vom 6. Mai 2020 wies die Ausgleichskasse die Einsprache ab.

Beschwerdeweise beantragt A. die Aufhebung des angefochtenen Einspracheentscheides und die Anrechnung der beiden Zeitperioden von der Heirat am 4. Oktober 1980 bis zur Wohnsitznahme in der Schweiz am 1. Februar 1982 sowie des Auslandaufenthalts vom 1. Juli 1984 bis 12. Mai 1986 als Beitragszeit. Die Angelegenheit sei deshalb an die Vorinstanz zwecks Neuberechnung zurückzuweisen, wobei die Behandlung zusammen mit den Einsprachen gegen die Rentenverfügungen vom 10. Januar 2020 betreffend A. und B. (Rentenleistungen ab 1. Februar 2020) zu erfolgen habe. Die Ausgleichskasse schloss vernehmlassend auf Abweisung der Beschwerde.

Aus den Erwägungen:

(…)

4. Streitig und zu prüfen ist vorliegend, ob die Anrechnung der Beitragszeit der Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen wurde.

4.1 Die Ausgleichskasse stellt sich unter Hinweis auf Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG auf den Standpunkt, die Beschwerdeführerin sei zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Januar 1982 sowie vom 1. Juli 1984 bis 12. Mai 1986 (jeweils Wohnsitz in D.) nicht obligatorisch versichert gewesen, weshalb ihr diese Zeit nicht als Beitragszeit angerechnet werden könne. Aus demselben Grund könne ihr für das Jahr 1985 keine Erziehungsgutschrift angerechnet werden. Da für das Jahr 1986 lediglich acht Monate berücksichtigt werden könnten, was kein ganzes Kalenderjahr ergebe, und weitere einzelne Kalendermonate aus anderen Jahren nicht vorhanden seien, seien diese unbeachtlich.

4.2 Nochmals hervorzuheben ist, dass in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze mass-gebend sind, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (BGE 146 V 364 E. 7.1). Die Norm Art. 1a Abs. 1 AHVG besteht in ihrer jetzigen Form seit dem 1. Januar 2003. Massgebend sind indessen die rechtlichen Verhältnisse im Zeitpunkt zwischen dem 1. Januar 1976 und dem 31. Januar 1982 sowie vom 1. Juli 1984 bis 30. April 1986 (vgl. E. 7 ff. hernach). Ob die Beschwerdeführerin während diesen Zeiträumen die Versicherteneigenschaft aufwies, ist demnach nach den damals geltenden Bestimmungen zu beurteilen.

5. Da es sich vorliegend um einen internationalen Sachverhalt handelt und der angefochtene Einspracheentscheid vom 6. Mai 2020 datiert, findet für die Ermittlung des Leistungsanspruchs das am 1. Juni 2002 in Kraft getretene Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) Anwendung.

5.1 Nach Art. 1 Abs. 1 des auf der Grundlage von Art. 8 FZA ausgearbeiteten und Bestandteil des Abkommens bildenden (Art. 15 FZA) Anhangs II FZA in Verbindung mit Abschnitt A dieses Anhangs wenden die Vertragsparteien untereinander insbesondere die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbstständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern (nachfolgend: VO Nr. 1408/71) und die Verordnung Nr. 574/72 des Rates vom 21. März 1972 über die Durchführung der VO Nr. 1408/71 oder gleichwertige Vorschriften an. Mit Wirkung auf 1. April 2012 sind diese beiden Rechtsakte durch die Verordnungen (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie (EG) Nr. 987/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 zur Festlegung der Modalitäten für die Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 über die Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit abgelöst worden. Nach Art. 4 der Verordnung Nr. 883/2004 haben Personen, für die diese Verordnung gilt, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist, die gleichen Rechte und Pflichten aufgrund der Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats wie die Staatsangehörigen dieses Staates. Dabei ist im Rahmen des FZA auch die Schweiz als «Mitgliedstaat» im Sinne dieser Koordinierungsverordnungen zu betrachten (Art. 1 Abs. 2 Anhang II FZA). Artikel 153a AHVG verweist in lit. a sodann auf die genannten Koordinierungsverordnungen.

5.2 Aufgrund von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 hat, falls wie im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch nach den Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaates auch ohne Berücksichtigung von Versicherungszeiten anderer Mitgliedstaaten gemäss Art. 6 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 erfüllt sind, für die Berechnung von Altersleistungen grundsätzlich eine Vergleichsrechnung zu erfolgen. Zum einen ist die Rente allein nach innerstaatlichem Berechnungsrecht, d.h. vor allem nur unter Berücksichtigung der nach inländischem Rentenrecht anrechenbaren Zeiten, zu berechnen (Art. 52 Abs. 1 lit. a der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Zum zweiten ist die Rente gemeinschaftsrechtlich nach Art. 52 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zu berechnen, wobei der tatsächliche Betrag nach einem Totalisierungs- und Proratisierungsverfahren bestimmt wird. Die betreffende Person hat gegenüber dem zuständigen Träger jedes Mitgliedstaats Anspruch auf den höheren der Leistungsbeträge, die in dieser Vergleichsrechnung berechnet wurden (Art. 52 Abs. 3 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Führt in einem Mitgliedstaat die Berechnung nach Abs. 1 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 (Berechnung alleine nach den nationalen Rechtsvorschriften) immer dazu, dass die autonome Leistung gleich hoch oder höher als die anteilige Leistung ist, die nach Abs. 1 lit. b derselben Verordnung berechnet wird, verzichtet der zuständige Träger auf die Berechnung der anteiligen Leistung unter der Bedingung, dass dieser Fall in Anhang VIII Teil 1 aufgeführt ist, sowie weiteren hier nicht interessierenden Voraussetzungen (Art. 52 Abs. 4 der Verordnung [EG] Nr. 883/2004). Gemäss Anhang VIII mit dem Titel „Fälle, in denen auf die anteilige Berechnung verzichtet wird oder diese keine Anwendung findet“ sind für die Schweiz alle Anträge auf Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenrenten des Grundsystems (AHVG, IVG und BVG) aufgeführt.

5.3 Unter Vorbehalt der gemeinschafts- bzw. abkommensrechtlichen Vorgaben ist die Ausgestaltung des Verfahrens, die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und die Berechnung der schweizerischen Altersrente somit allein Sache des innerstaatlichen Rechts (BGE 141 V 246 E. 2 mit weiteren Hinweisen).

6.

6.1 Gemäss Art. 21 Abs. 1 und 2 AHVG haben Männer, welche das 65. Altersjahr vollendet und Frauen, welche das 64. Altersjahr vollendet haben, Anspruch auf eine Altersrente. Der Anspruch auf die Altersrente entsteht am ersten Tag des Monats, welcher der Vollendung des gemäss Abs. 1 massgebenden Altersjahres folgt. Er erlischt mit dem Tod. Gemäss Art. 40 AHVG können Männer und Frauen, welche die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ordentliche Altersrente erfüllen, die Rente auch ein oder zwei Jahre vorbeziehen.

6.2 Die ordentlichen Renten der AHV werden gemäss Art. 29bis Abs. 1 AHVG nach Massgabe der Beitragsjahre, Erwerbseinkommen sowie der Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften der rentenberechtigten Person zwischen dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalles berechnet. Sie gelangen nach Art. 29 Abs. 2 AHVG in Form von Vollrenten für Versicherte mit vollständiger Beitragsdauer oder in Form von Teilrenten für Versicherte mit unvollständiger Beitragsdauer zur Ausrichtung. Als vollständig gilt die Beitragsdauer, wenn die rentenberechtigte Person zwischen dem 1. Januar nach der Vollendung des 20. Altersjahres und dem 31. Dezember vor Eintritt des Rentenalters gleich viele Beitragsjahre aufweist wie ihr Jahrgang (Art. 29bis Abs. 1 i.V.m. Art. 29ter Abs. 1 AHVG).

6.3 Als Beitragsjahre gelten gemäss Art. 29ter Abs. 2 AHVG Zeiten, in welchen eine Person Beiträge geleistet hat (lit. a), in welchen der Ehegatte gemäss Art. 3 Abs. 3 AHVG mindestens den doppelten Mindestbeitrag entrichtet hat (lit. b) oder für die Erziehungs- oder Betreuungsgutschriften angerechnet werden können (lit. c). Ein volles Beitragsjahr liegt gemäss Art. 50 AHVV vor, wenn eine Person insgesamt länger als elf Monate im Sinn von Art. 1a oder 2 AHVG versichert war und während dieser Zeit den Mindestbeitrag bezahlt hat oder Beitragszeiten im Sinn von Art. 29ter Abs. 2 lit. b und c AHVG aufweist.

6.4 Versicherten wird für diejenigen Jahre, in welchen ihnen die elterliche Sorge über eines oder mehrere Kinder zusteht, die das 16. Altersjahr noch nicht erreicht haben, eine Erziehungsgutschrift angerechnet, wobei Eltern, die gemeinsam Inhaber der elterlichen Sorge sind, nicht zwei Gutschriften kumulativ gewährt werden (Art. 29sexies Abs. 1 AHVG). Die Erziehungsgutschrift entspricht dem Betrag der dreifachen minimalen jährlichen Altersrente gemäss Art. 34 AHVG im Zeitpunkt der Entstehung des Rentenanspruchs (Art. 29sexies Abs. 2 AHVG). Bei verheirateten Personen wird die Erziehungsgutschrift während der Kalenderjahre der Ehe hälftig geteilt (Art. 29sexies Abs. 3 Satz 1 AHVG).

6.5 Die Versicherteneigenschaft, wie sie heute in Art. 1a AHVG umschrieben ist, ist persönlich und daher von jeder Person persönlich zu erfüllen. Dieser Grundsatz der persönlichen Versicherteneigenschaft ist in der AHV zentral und hat insbesondere bei Ehepaaren und bezogen auf Kinder erhebliche Auswirkungen. Ausser Betracht fällt deshalb etwa die Ausdehnung des Versicherungsschutzes, welchen der eine Ehegatte geniesst, auf den anderen Ehegatten. Auch dieser hat die Versicherungsvoraussetzungen selbst zu erfüllen (BGE 126 V 217 E. 3; Ueli Kieser, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHVG, 4. Aufl. 2020, Art. 1a Rz. 3 und 28). Jemand ist nur dann versichert, wenn er selbst, in eigener Person, eine der genannten Voraussetzungen erfüllt. Dies entspricht dem Prinzip der individuellen Versicherung in der AHV. Besonders betont werden muss dies im Zusammenhang mit der Ehefrau. Der Grundsatz der Einheit des Ehepaares besteht bezüglich des Versichertenstatus in der obligatorischen Versicherung nicht, im Gegensatz zur freiwilligen Versicherung. Auf den ersten Blick könnte es allerdings so scheinen, dass die Ehefrau in die Versicherung des Mannes einbezogen wird. Dieser Eindruck mag entstehen, weil sie als nichterwerbstätige Ehefrau eines Versicherten beitragsbefreit ist und ihr diese Jahre trotzdem als Beitragsjahre angerechnet werden. Das ist aber ausschliesslich eine Frage der Beitrags- und nicht der Versicherungspflicht. Seit Einführung des neuen Eherechts bildet auch der Wohnsitz des Ehemannes keinen Anknüpfungspunkt mehr für die Versicherungspflicht der Ehefrau. Nur wenn ihr eigener selbständiger Wohnsitz in der Schweiz liegt, ist sie aufgrund Art. 1 Abs. 1 lit. a aAHVG obligatorisch versichert (Christian Braun, Beitragshöhe, Beitragsdauer und Beitragslücken in der AHV, 1990, S. 38).

7. Es gilt somit der Frage nachzugehen, ob die Beschwerdeführerin von der Heirat am 4. Oktober 1980 an bis zur Wohnsitznahme in der Schweiz am 1. Februar 1982 und während der Wohnsitzverlegung nach D. vom 1. Juli 1984 bis 12. Mai 1986 die persönliche Versicherteneigenschaft erfüllte, mithin ob sie in dieser Zeit obligatorisch oder freiwillig der AHV unterstellt war.

Die Beschwerdeführerin anerkennt und bestreitet nicht mehr, dass sie bis zur Heirat am 4. Oktober 1980 nicht unter das Schweizer AHV-System fällt und ihr demnach für die Zeit davor keine Jahre angerechnet werden können.

7.1 Damit ist zunächst zu prüfen, ob die Versicherte obligatorisch versichert war.

7.1.1 Obligatorisch versichert nach Massgabe des AHVG in der seit 1. Januar 1997 gültigen Fassung sind natürliche Personen mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 1 Abs. 1 lit. a AHVG [seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. a AHVG]), natürliche Personen, die in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit ausüben (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [gleichlautend auch die bis Ende Dezember 1996 geltende Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG]), sowie Schweizer Bürger, die im Ausland im Dienste der Eidgenossenschaft oder vom Bundesrat bezeichneter Institutionen tätig sind (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG [in der vom 1. Januar 1997 bis Ende Dezember 2000 in Kraft gestandenen Fassung]) bzw. Schweizer Bürger, die im Ausland tätig sind (Ziff. 1) im Dienste der Eidgenossenschaft, (Ziff. 2) im Dienste der internationalen Organisationen, mit denen der Bundesrat ein Sitzabkommen abgeschlossen hat und die als Arbeitgeber im Sinne von Art. 12 AHVG gelten und (Ziff. 3) im Dienste privater, vom Bund namhaft subventionierter Hilfsorganisationen nach Art. 11 des Bundesgesetzes vom 11. März 1976 über die internationale Entwicklungszusammenarbeit und humanitäre Hilfe (Art. 1 Abs. 1 lit. c AHVG in der vom 1. Januar 2001 bis Ende Dezember 2002 in Kraft gestandenen Fassung; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. c AHVG]). Vor der 10. AHV-Revision waren gemäss Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG auch Schweizer Bürger obligatorisch versichert, die im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig waren und von diesem entlöhnt wurden. Diese Bestimmung erfuhr inhaltlich mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision in Art. 1 Abs. 3 AHVG insofern eine Änderung, als nun Personen (Schweizer Bürger und Ausländer), die für einen Arbeitgeber in der Schweiz im Ausland tätig sind und von ihm entlöhnt werden, mit dessen Einvernehmen die (obligatorische) Versicherung (freiwillig) weiterführen können (Art. 1 Abs. 3 lit. a AHVG in der seit 1. Januar 2001 geltenden Fassung hat lediglich eine redaktionelle Änderung erfahren und entspricht dem bisherigen Art. 1 Abs. 3 AHVG; vgl. BBl 1999 5007 [seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 3 lit. a AHVG]; vgl. zum Ganzen: EVG H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 2.1).

Das Eidgenössische Versicherungsgericht hat bereits in BGE 104 V 121 und BGE 107 V 1 erkannt, dass sich die Versicherteneigenschaft eines im Ausland wohnhaften, in der Schweiz erwerbstätigen Schweizers (Art. 1 Abs. 1 lit. b AHVG [in der bis Ende 2002 gel-tenden Fassung]; seit 1. Januar 2003: Art. 1a Abs. 1 lit. b AHVG) sowie eines Schweizers, der im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig ist und von diesem entlöhnt wird (Art. 1 Abs. 1 lit. c aAHVG), nicht auf die mit ihm im Ausland weilende, nichterwerbs-tätige Ehefrau ausdehnt (vgl. auch BGE 117 V 97 E. 3c mit Hinweisen). Es wies darauf hin, dass der Schutz der Ehefrau durch das System der Ehepaarrente erreicht werde und ihr auch der Beitritt zur freiwilligen Versicherung offen stehe. In BGE 126 V 217 hat das Gericht sich sodann zur Frage geäussert, ob die in BGE 104 V 121 begründete und in BGE 107 V 1 bestätigte Rechtsprechung zu altArt. 1 Abs. 1 lit. b AHVG auch mit In-Kraft-Treten der 10. AHV-Revision und der damit verbundenen Abschaffung der Ehepaar-Altersrente weiterhin Bestand habe. Es gelangte hierbei zum Schluss, dass diese Judikatur nicht in erster Linie aus der Überlegung entstanden war, die Ehefrau würde an der Ehepaarrente teilhaftig sein, sondern im Wesentlichen auf dem Argument beruhte, das Gesetz umschreibe die Voraussetzungen der Versicherteneigenschaft in einer Weise, die keine andere Interpretation zulasse, als dass jede Person diese Voraussetzungen persönlich erfüllen müsse. Der Hinweis auf den Schutz der Ehefrau durch die Ehepaarrente sowie die Möglichkeit des Beitritts zur freiwilligen Versicherung sollte aufzeigen, dass sich die mit der getroffenen Lösung verbundenen Konsequenzen in Grenzen halten würden (vgl. BGE 107 V 1 E. 1 und 2). Wie im zitierten Urteil weiter dargelegt wird, hat diese Betrachtungsweise durch die 10. AHV-Revision nichts an Aktualität eingebüsst. Der Schutz der Ehefrau ist durch das System des Rentensplittings mit Anrechnung von Beitragsjahren gemäss Art. 29 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 lit. b AHVG (in der bis zum 31. Dezember 1996 in Kraft gestandenen Fassung) gewährleistet worden (lit. g Abs. 2 der Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision). Für eine Praxisänderung bestand demnach kein Anlass, und zwar umso weniger, als eine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft des Ehemannes auf die Ehefrau kraft des Zivilstandes dem Grundanliegen der 10. AHV-Revision für eine zivilstandsunabhängige Rente der Frau diametral zuwiderlaufen würde. Festzuhalten bleibt, dass sich das Eidgenössische Versicherungsgericht beim Erlass seiner Urteile BGE 104 V 121 und 107 V 1 der Unzulänglichkeiten, die sich aus diesem Ergebnis in Einzelfällen – insbesondere bei Nichtbeitritt zur freiwilligen Versicherung – ergeben können, bewusst war und es auch heute ist (zum Ganzen: EVG H 141/05 vom 8. Februar 2006 E. 5.1 und H 135/03 vom 7. Juli 2003 E. 2.2).

7.1.2 Nach dem Gesagten steht fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung keine Ausdehnung der Versicherteneigenschaft der obligatorisch versicherten Person auf deren Ehegatten möglich ist. Eine automatische Versicherung der Beschwerdeführerin bei obligatorischer Versicherung ihres Ehemannes scheidet damit zum Vornherein aus. Eine eigene obligatorische Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin ist ferner weder aus den Akten ersichtlich noch wird dergleichen von ihr dargetan. Die Voraussetzungen nach Art. 1 Abs. 1 aAHVG erfüllt sie klarerweise nicht. Weder hatte sie zivilrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz (lit. a) noch übte sie in der Schweiz eine Erwerbstätigkeit aus (lit. b) noch war sie im Ausland für einen Arbeitgeber in der Schweiz tätig, von welchem sie entlöhnt wurde (lit. c).

7.2 Sodann ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin freiwillig in der AHV versichert war.

7.2.1 Der Beitritt zur freiwilligen Versicherung setzt grundsätzlich eine schriftliche Anmeldung voraus (Art. 2 Abs. 7 aAHVG i.V.m. aArt. 7 Abs. 3 der Verordnung über die freiwillige AHV und IV für Auslandschweizer [VFV, SR 831.11; aktuell Art. 8 Abs. 1 VFV]). Mit dieser ist rechtsprechungsgemäss gleichzusetzen eine mit der Fortsetzung vermeintlich geschuldeter Beitragszahlungen unmissverständlich geäusserter Wille, die Versicherungsmitgliedschaft bei Ausscheiden aus der obligatorischen Versicherung beizubehalten (vgl. zum Ganzen BGer 9C_370/2021 vom 17. Dezember 2021 mit Hinweisen).

7.2.2 Wie sich der Stellungnahme der Ausgleichskasse vom 16. März 2022 und den dazu eingereichten Unterlagen entnehmen lässt, war weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann je freiwillig in der AHV versichert. Dies geht zweifelsfrei aus den Akten hervor. Die Ausgleichskasse erklärte dazu, freiwillige Versicherungszeiten würden über die Schweizerische Ausgleichskasse (SAK) in Genf abgerechnet (vgl. Art. 113 Abs. 1 AHVV). Die SAK trage die Nummer 27. In den IK-Auszügen sei in der ersten Spalte die Nummer der zuständigen Ausgleichskasse verzeichnet. Die Nummer 27 fehle in beiden Auszügen gänzlich. Auch im ACOR-Berechnungsblatt sei die SAK in der drittletzten Spalte (AK) nicht eingetragen. Ebenso wenig sei in der vierten Spalte (B.A.Spl.) der Code 0 für eine freiwillige Versicherung enthalten. Damit ist ausgewiesen, dass auch eine freiwillige Versicherungsunterstellung zu keiner Zeit bestanden hat. Dies muss umso mehr gelten, als die Beschwerdeführerin auch auf Aufforderung des Gerichts hin nicht geltend machte, sie oder ihr Ehemann hätten sich jemals zur freiwilligen Versicherung schriftlich angemeldet oder an diese Beiträge entrichtet.

7.2.3 Keine andere Betrachtungsweise rechtfertigt sich aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 27. März 2022. Entgegen ihrer Auffassung erstreckt sich die Versicherteneigenschaft des obligatorisch versicherten Ehegatten eben gerade nicht auf den anderen Ehegatten (vgl. E. 7.1.1 hiervor). Damit scheidet, wie schon weiter oben dargelegt (vgl. E. 7.1.2 hiervor), eine Versicherungsunterstellung der Beschwerdeführerin für die Zeitspanne vom 1. Juli 1984 bis 12. Mai 1986 aus. Ferner liegt auch keine freiwillige Versicherungsunterstellung vor, als der Ehegatte der Beschwerdeführerin sich per 1. Juli 1978 aus der Schweiz ins Ausland abgemeldet hat, um eine Weltreise zu machen, und in dieser Zeit Nichterwerbstätigenbeiträge bezahlt hat. Die Ausgleichskasse weist zutreffend darauf hin, dass die obligatorische Versicherung als Nichterwerbstätiger nicht mit der freiwilligen Versicherung nach Art. 2 AHVG gleichzusetzen ist. Nach damals geltendem Recht konnten sich im Ausland niedergelassene Schweizerbürger freiwillig versichern lassen (vgl. AS 1972 2483). Der Ehemann der Beschwerdeführerin liess sich allerdings nicht im Ausland nieder, sondern machte eine Weltreise, wie sie selbst ausführt. Da der Wohnsitz indessen massgeblich ist und der alte Wohnsitz erst aufgegeben wird, wenn ein neuer begründet wurde, was bei einer Weltreise nicht der Fall ist, hatte der Ehemann der Beschwerdeführerin seinen Wohnsitz in der Schweiz behalten. Damit scheidet eine freiwillige Versicherungsunterstellung des Ehemannes in den Jahren 1979 bis 1981 gestützt auf Art. 2 aAHVG aus.

7.3 Folglich steht fest, dass die Versicherte in den beiden massgebenden Zeiträumen von der Heirat am 4. Oktober 1980 bis zur Wohnsitznahme in der Schweiz am 1. Februar 1982 und während des Auslandaufenthaltes vom 1. Juli 1984 bis 12. Mai 1986 weder obligatorisch noch freiwillig in der AHV versichert war, d.h. sie die persönliche Versicherteneigenschaft in dieser Zeit nicht erfüllte. Demzufolge können ihr dafür keine Beitragszeiten und auch die vom Ehemann geleisteten Beiträge nicht angerechnet werden. Nicht zu beanstanden sind zudem die Ausführungen im Einspracheentscheid zu den Erziehungsgutschriften (E. 4.2 des angefochtenen Entscheids). Damit hat es sein Bewenden. Die Ausgleichskasse hat die Berechnung der Altersrente der Beschwerdeführerin korrekt vorgenommen und mit ihrem Einspracheentscheid kein Bundesrecht verletzt. Demzufolge erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.

(…)

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 2. Mai 2022, S 2020 68)
Das Urteil ist rechtskräftig.

Vollständiges Urteil auf der Entscheiddatenbank https://www.verwaltungsgericht.zg.ch.

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