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Gerichtspraxis

Staats- und Verwaltungsrecht

Ausländerrecht

Familiennachzug

Regeste:
Art. 43 Abs. 1 AIG, Art. 25 i.V.m. Art. 27 IPRG, Art. 78 IPRG – Die Überschreitung des im Art. 264d ZGB vorgesehenen maximalen Altersunterschieds von 45 Jahren zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind verstösst gegen den schweizerischen materiellen Ordre public , sofern die Adoption zur Wahrung des Kindeswohls nicht nötig war. Die im Ausland ausgesprochene Adoption ist daher in der Schweiz nicht anzuerkennen, weswegen kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne des Familiennachzug s besteht.

Aus dem Sachverhalt:
A., geb. 1955, und B., geb. 1956, beide Staatsangehörige der Republik Kosovo, besitzen seit 1998 respektive 2008 Niederlassungsbewilligungen in der Schweiz. 2018 beantragten sie in der Republik Kosovo die Adoption ihres Enkelkindes, D., geb. 2003, ebenfalls Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Sohn ihres eigenen Sohnes, E., geb. 1979, und dessen Ehefrau, F., geb. 1981. Mit Entscheid vom 28. Dezember 2018 genehmigte das Grundgericht Prizren, Zweigstelle Dragash, Republik Kosovo, die Adoption.

In der Folge ersuchte A.am 29. Juli 2019 das Amt für Migration des Kantons Zug (AFM) um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für D. im Rahmen des Familiennachzugs. Nach einem Schriftenwechsel zwischen dem mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer und dem AFM lehnte Letzteres das Gesuch von A. mit Verfügung vom 21. April 2020 ab. Im Wesentlichen begründete das AFM die Abweisung damit, dass die durch die Entscheidung des Grundgerichts Prizren bewilligte Adoption von D. in der Schweiz nicht anerkannt werden könne. Diese verstosse gegen den schweizerischen Ordre public, indem bei der Adoption nicht das Kindeswohl im Vordergrund gestanden habe, sondern adoptionsfremde Motive, nämlich das Erlangen sozialrechtlicher, aufenthaltsrechtlicher oder sonstiger Vorteile. Der Altersunterschied zwischen dem Gesuchsteller und D. übersteige zudem die gesetzlich festgelegte Maximalgrenze von 45 Jahren. Die viel zu späte Adoption werde missbräuchlich geltend gemacht, um D. in der Schweiz ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen. Die gegen diesen Entscheid eingereichte Verwaltungsbeschwerde wies der Regierungsrat mit Beschluss vom 19. Januar 2021 ab. Am 22. Februar 2021 erhoben A. und B. Verwaltungsgerichtsbeschwerde.

Aus den Erwägungen:

(...)

2. Streitgegenstand bildet die Frage, ob das AFM das Familiennachzugsgesuch der Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen hat.

2.1 Im Hinblick auf die anwendbaren Rechtsnormen ist vorab anzumerken, dass es sich weder bei den Beschwerdeführern noch bei D. – alle Staatsangehörige der Republik Kosovo – um EU/EFTA-Bürger handelt, weswegen das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (FZA; SR 0.142.112.681) auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet. Für Nicht-EU/EFTA-Bürger ist der Familiennachzug in den Art. 42 ff. des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) geregelt. Gemäss Art. 43 Abs. 1 AIG haben ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter 18 Jahren von Personen mit Niederlassungsbewilligung unter den Voraussetzungen in lit. a–e Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Der Anspruch auf Familiennachzug erlischt, wenn er rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wird, namentlich um Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen (Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG). Zudem setzt der Rechtsanspruch auf Familiennachzug die Wahrung der gesetzlichen Fristen voraus (Art. 47 AIG).

2.2 Da das Gesuch um Familiennachzug vorliegend vor dem Hintergrund einer Heimatadoption eines zum Adoptionszeitpunkt 15-jährigen Enkelkindes erfolgte, ist – vor der Prüfung der Voraussetzungen nach Art. 43 Abs. 1 lit. a–e AIG – der Tatbestand in zweierlei Hinsicht zu beurteilen: erstens im Hinblick auf das Bestehen eines Kindesverhältnisses bzw. die Anerkennung der Adoption (E. 3 und 4) und zweitens in Bezug auf eine allfällige Rechtsmissbräuchlichkeit des Gesuchs um Familiennachzug (E. 5).

3.
3.1 Betreffend Anerkennung einer Entscheidung oder einer Urkunde der freiwilligen Gerichtsbarkeit besteht zwischen der Schweiz und der Republik Kosovo kein Staatsvertrag. Auch das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Internationalen Adoption (HAÜ; SR 0.211.221.311) ist vorliegend nicht anwendbar, da der Kosovo diesem Übereinkommen nicht beigetreten ist. Folglich bestimmen Art. 78 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) und die allgemeinen Vorschriften nach Art. 25 ff. i.V.m. Art. 31 IPRG über die Anerkennung der Adoptionsentscheidung des Grundgerichts Prizren. Ausländische Adoptionsentscheide, die – wie vorliegend – ausländische Adoptierende und Adoptierte betreffen, werden nicht im Schweizer Zivilstandsregister eingetragen, wenn weder das Ereignis in der Schweiz eingetreten ist noch eine Familienbeziehung zu Schweizer Staatsangehörigen besteht; es findet somit auch kein Anerkennungsverfahren durch die kantonale Aufsichtsbehörde im Zivilstandswesen statt. Die formelle Anerkennung wird vielmehr vorfragewese im jeweiligen Sachzusammenhang geprüft (Schickel-Küng/Hauser, in: Basler Kommentar zum Internationalen Privatrecht, 4. Aufl. 2021, Art. 78 N 11).

3.2 Nach Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a); wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b), und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Art. 27 IPRG vorliegt (lit. c). Gemäss Art. 27 IPRG wird eine im Ausland ergangene Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen materiellen (Abs. 1) oder formellen Ordre public (Abs. 2) unvereinbar ist.

Des Weiteren regelt Art. 78 IPRG die Handhabung von ausländischen Adoptionen und ähnlichen Akten. Demnach werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder der adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind (Abs. 1). Diese Bestimmung sieht vor, dass Adoptionen vorzugsweise im zukünftigen Lebensumfeld des Adoptivkindes, also im Wohnsitzstaat oder subsidiär im Heimatstaat der Adoptierenden abgeklärt und ausgesprochen werden. Dies gewährleistet, dass ausländische Adoptionen in der Schweiz nur anerkannt werden, wenn sie von Behörden ausgesprochen werden, die besser geeignet sind, die im Lichte des Kindeswohls entscheidenden Voraussetzungen der Adoption wie Persönlichkeit und Gesundheit der Adoptiveltern, deren erzieherischen Fähigkeiten, deren wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse und Beweggründe abzuklären (BGE 134 III 467 E. 4.3; Schickel-Küng/Hauser, a.a.O., Art. 78 N 6 mit weiteren Hinweisen). Sowohl das nationale Adoptionsrecht als für internationale Belange auch das HAÜ sowie das Bundesgesetz zum Haager Adoptionsübereinkommen und über Massnahmen zum Schutz des Kindes bei internationalen Adoptionen (BG-HAÜ; SR 211.221.31) stellen eine Reihe von Schutznormen zugunsten des Kindes auf (vgl. Art. 264 ZGB; Art. 5 der Verordnung über die Adoption [AdoV; SR 211.221.36]; Art. 4, 5, 15, 16 und 17 HAÜ; Art. 9 BG-HAÜ). Wesentlicher gemeinsamer Nenner dieser Schutzbestimmungen ist, dass eine Adoption nicht ohne vorgängige Prüfung der Eignung der Adoptiveltern und des Kindeswohls stattfinden darf. Dieses Erfordernis ist zentral, und eine auf Art. 78 Abs. 1 IPRG gestützte Anerkennung einer im Ausland erfolgten Adoption ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Ordre public-widrig, wenn der Heimatstaat die massgeblichen Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern nicht abgeklärt (BGer 5A.10/1992 vom 20. Januar 1993 E. 5b) oder soweit sich die begründende Behörde bei einer Adoption nicht ausschliesslich am Kindeswohl orientiert hat (BGer 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 2.2.2.2; 5A_15/2011 vom 20. Juni 2011 E. 4), sondern adoptionsfremde Motive wie sozial- oder aufenthaltsrechtliche Vorteile im Vordergrund standen (BGer 5A.20/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 3.3) (vgl. zum Ganzen BGE 141 III 328 E. 6.6).

Gerade bei Adoptionen in Nicht-HAÜ-Vertragsstaaten besteht die Gefahr, dass die Adoption dazu missbraucht wird, einen Aufenthaltstitel, versicherungsrechtliche Ansprüche oder andere Vorteile in der Schweiz zu erwirken. So ist insbesondere bei Adoptionen innerhalb der erweiterten Familie eine genaue Prüfung des Kindeswohls im Aufnahmeverfahren sowie bei der Anerkennung im Rahmen des Ordre public angezeigt, da oft die leiblichen Eltern noch leben und sogar für das Kind sorgen könnten (vgl. zum Ganzen Schickel-Küng/Hauser, a.a.O., Art. 78 N 15).

4. Der Anerkennung des Adoptionsentscheids des Grundgerichts Prizren steht nach Ansicht der Vorinstanz dessen offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem materiellen schweizerischen Ordre public im Sinne von Art. 27 Abs. 1 IPRG entgegen. Dabei wird der Verstoss gegen den schweizerischen materiellen Ordre public vom Regierungsrat durch die Überschreitung des im Art. 264d ZGB gesetz-lich vorgesehenen Altersunterschieds zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind von maximal 45 Jahren, durch die im Vordergrund stehenden adoptionsfremden Motive und schliesslich durch die Unvereinbarkeit der strittigen Adoption mit dem Kindeswohl begründet.

4.1 Das Gericht prüft den Ordre public gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG von Amtes wegen. Das Bundesgericht definiert die offensichtliche Verletzung des schweizerischen materiellen Ordre public wie folgt: Eine Anerkennung verstösst dann gegen den materiellen Ordre public, wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Voll-streckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden (BGE 131 III 182 E. 4.1 mit weiteren Hinweisen). Ebenfalls bejaht das Bundesgericht einen Verstoss gegen den Ordre public, wenn das Ergebnis auf stossende Weise Sinn und Geist der eigenen Rechtsordnung widerspricht (BGE 128 III 201 E. 1b mit Hinweisen). Nach dem schweizerischen Ordre public ist bei einer Adoption das Kindeswohl das zentrale Element. Vor der Anerkennung einer ausländischen Adoption ist sicherzustellen, dass sich die ausländische Behörde beim Entscheid über die Adoption am Kindeswohl orientiert hat. Ohne zumindest wesensmässige Beachtung der dem Schutz des Kindeswohls dienenden Adoptionsvoraussetzungen des schweizerischen Rechts, wie zum Beispiel des erforderlichen Altersunterschieds, verstösst die im Ausland ausgesprochene Adoption gegen den schweizerischen Ordre public (BGer 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2.2, in: FamPra 2010 S. 199 ff.). In Bezug auf die Anerkennung einer ausländischen Adoption erachtet das Bundesgericht den Ordre public bei einer Scheinadoption aus adoptionsfremden Gründen, wie zum Beispiel das ausschliessliche Erlangen der Aufenthaltsbewilligung, als verletzt (vgl. BGer 5A.20/2005 vom 21. Dezember 2005 E. 3.3).

4.2 Von der zentralen Bedeutung des Kindeswohls in der schweizerischen Rechtsordnung ausgehend ist vorliegend zu prüfen, ob das Kindeswohl im Zentrum dieser Adoption gestanden hat. Ist dem nicht so, ist die Adoption mit dem schweizerischen materiellen Ordre public nicht vereinbar. Die im ZGB und in der AdoV enthaltenen Adoptionsvoraussetzungen stellen nicht bloss formelle Schranken für die Prüfung der Adoptionseignung der Adoptiveltern dar, vielmehr dienen sie dazu, die umfassende Beachtung des Kindeswohls sicherzustellen. Auf diese Kriterien ist dementsprechend abzustellen, um zu prüfen, ob die Adoption im Interesse des Kindes erfolgte.

4.3 Das schweizerische Institut der Adoption ist ausschliesslich auf die Bedürfnisse des Kindes ausgerichtet, welche sich ungeachtet der Herkunft des Kindes nach den hiesigen Vorstellungen richten (BGE 135 III 80 E. 3.3). Das Kindeswohl ist Ziel und Rechtfertigung der Adoption überhaupt (Peter Breitschmid, in: Basler Kommentar zum ZGB, 6. Aufl. 2018, Art. 264 N 19; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, 6. Aufl. 2018, § 16 Rz. 16.90). Daran sind hohe Anforderungen zu stellen. Die Adoption ist dem natürlichen Kindesverhältnis nachgebildet. Die fehlende biologische Abstammung wird durch eine der biologischen Elternschaft entsprechende Beziehungsintensität als Folge der sozialpsychischen Elternstellung der Adoptierenden ersetzt. Eine solche Beziehungsintensität bedingt eine gegenseitige Gewöhnungsfrist, weshalb das Gesetz wenigstens ein Jahr Pflege und Erziehung verlangt (vgl. Art. 264 Abs. 1 ZGB). Die Mindestdauer ist zwingend. Bloss aufsummierte gemeinsame Ferienaufenthalte erfüllen die Anforderungen an das vorausgesetzte Pflege- und Erziehungsverhältnis nicht (Breitschmid, a.a.O., Art. 264 N 6; Yvo Biderbost, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 2. Aufl. 2012, Art. 264 N 11; BGE 111 II 230 E. 3; BGer 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2.2, in: FamPra 2010 S. 199 ff.). Diese Dauer rechtfertigt die Erwartung, es sei die nötige, gewöhnlich mit der biologischen Elternschaft verbundene gewachsene Stabilität der gegenseitigen Beziehung erreicht und auf Dauer gewährleistet (vgl. zum Ganzen Breitschmid, a.a.O., Art. 264 N 6 ff.). Das Kindeswohl beinhaltet gedeihliche physische und psychische Entwicklung, ausgewogene und tragfähige emotionale Bindung, konsequente und optimale Erziehung und Förderung, adäquate soziale und wirtschaftliche Rahmenbedingungen (wobei weder die Adoption wirtschaftlich privilegierten Kreisen vorbehalten sein darf noch eine Besserstellung in der Aufnahmefamilie als solche ausschlaggebend sein kann) (Biderbost, a.a.O., Art. 264 N 15 mit weiteren Hinweisen).

Eine Adoption geht von der Integration des Kindes in die neue Familie aus. Förderlich für die Entwicklung und Entfaltung der Persönlichkeit des Kindes muss nicht nur die Begründung des Kindesverhältnisses zu den Adoptiveltern, sondern auch die regelmässig mit der Adoption einhergehende Aufhebung des Kindesverhältnisses zu den bisherigen Eltern sein. Der Umstand, dass das Kind durch die Adoption die bisherigen rechtlichen (und regelmässig zugleich leiblichen) Eltern verliert, kann unter anderem einer Adoption durch Stief- oder Grosseltern entgegenstehen (vgl. BGE 136 III 423 E. 3.3 und 3.4.1). Der Abbruch persönlicher Beziehungen ist zwar keine förmliche Adoptionsvoraussetzung (Biderbost, a.a.O, Art. 264 N 17), aber eine Familiengemeinschaft, in der die leiblichen Eltern auch nach der Adoption ihres Kindes tatsächlich dessen Entwicklung mitverfolgen können, ist in hohem Masse konfliktgefährdet (Rainer Frank, Grenzen der Adoption, Rechtsvergleichende Untersuchung zur Schutzbedürftigkeit faktischer Eltern-Kind-Verhältnisse, 1978, S 136; Marie-Thérèse Meulders-Klein, Le printemps des grands-parents et le droit, in: Mélanges Grossen, 1992, S. 178). Das Bundesgericht hat – gestützt auf die in BGE 119 II 1 ff. festgelegten Grundsätze – in einem Urteil aus dem Jahre 1998 betreffend eine Enkeladoption betont, dass die Qualifikation der bestehenden Beziehung (partnerschaftlich, autoritär etc.) zwischen dem zu Adoptierenden und seiner Mutter nicht ausschlaggebend sei (BGer 5C.146/1998 vom 27. Juli 1998 E. 4). Ebenso wurden die Adoption eines Bruders (BGer 5A_619/2008 vom 16. Dezember 2008 E. 5.3, in: FamPra.ch 2009 S. 500) wie auch die Bewilligung des Adoptionspflegeverhältnisses für einen Neffen verweigert (BGer 5A.35/2004 vom 4. Februar 2005 E. 4.2, in: FamPra 2005 S. 949), weil jeweils ein Bestehen bzw. Fortdauern wesentlicher Beziehungen zu den leiblichen Eltern bzw. zu einem Elternteil feststand (vgl. zum Ganzen BGE 136 III 423 E. 3.3).

4.4
4.4.1 Von Gesetzes wegen darf der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen nicht weniger als 16 Jahre und nicht mehr als 45 Jahre betragen (Art. 264d Abs. 1 ZGB und Art. 5 Abs. 4 AdoV). Davon kann abgewichen werden, wenn dies zur Wahrung des Kindeswohls nötig ist. Die adoptionswilligen Personen haben die Abweichung zu begründen (Art. 264d Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführer überschreiten die Altersunterschiedsgrenze um 3,5 respektive 2,5 Jahre. Im Einzelnen ist zu prüfen, ob dies mit dem Wohl ihres Enkels noch vereinbar ist. An dieser Stelle ist anzumerken, dass vor dem Inkrafttreten des neuen Adoptionsrechts am 1. Januar 2018 der Altersunterschied im zuvor geltenden Art. 265 Abs. 1 ZGB auf wenigstens 16 Jahren fest-gesetzt war. Die Rechtsprechung würdigte einen grossen Altersunterschied aber seit jeher als kritisch (vgl. BGE 136 III 423 E. 3.5; BGer 5A.19/2006 vom 5. Dezember 2006 E. 3.3; 5A.11/2005 vom 3. August 2005 E. 3.2; 5A.6/2004 vom 7. Juni 2004 E. 3.2; 5A.1/2001 vom 19. April 2001 E. 8b). Positivrechtlich wurde der maximale Altersunterschied zunächst in der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen AdoV (Ergänzungs- und Ausführungserlass zum ZGB) verankert, nämlich in Art. 5 Abs. 4 AdoV, welcher der Prüfung der Adoptionseignung der künftigen Adoptiveltern gewidmet ist. Danach ist die Eignung zu verneinen, wenn der Altersunterschied zwischen dem aufzunehmenden Kind und den künftigen Adoptiveltern mehr als 45 Jahre beträgt. Ausnahmsweise kann die Eignung trotzdem gegeben sein, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht. Diese kann beispielsweise aufgrund eines vorangegangenen Pflegeverhältnisses entstehen (Bot-schaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption], BBl 2015 877, S. 906). Mit der Revision des Adoptionsrechts vom 17. Juni 2016 (AS 2017 3699) hat der Maximalaltersunterschied den Eingang in den Gesetzestext (vorne erwähnter Art. 264d ZGB) gefunden. Dies mit der Intention, den Zugang zur Adoption auch materiell [Hervorhebung im Botschaftstext] zu beschränken. Die Tatsache, dass der Gesetzgeber die Regelung des maximalen Altersunterschieds per 1. Januar 2018 in ein formelles und höherrangiges Gesetz aufgenommen hat, zeigt gerade die Wichtigkeit der Bestimmung für die Wahrung des Kindeswohls aus der schweizerischen Sicht. Die Beschwerdeführer gehen somit fehl, wenn sie versuchen, dieser Regelung das Gewicht abzusprechen oder gar durch das mathematische Ausrechnen des Prozentsatzes einer allfälligen Abweichung die Überschreitung des relevanten Altersunterschieds zu bagatellisieren. Die Abweichungen vom gesetzlich vorgeschriebenen Altersunterschied müssen nach dem Ge-setzestext für das Wohl des Kindes nötig sein, was den besonderen Ausnahmecharakter der Abweichungen verdeutlicht. Eine solche Ausnahme wurde beispielsweise bei der Adoption eines vaterlosen Enkels durch die Grosseltern nach dem Tod der Mutter bewilligt. Die Adoption sollte das Kind aus rechtlicher und sozialer Isolation lösen und es mit den beiden Personen, die ihm durch Abstammung und affektiv am nächsten stehen, verbinden (Cyril Hegnauer, in: ZVW 1994 S. 121 ff.).

Ausschlaggebend für die Würdigung des Altersunterschieds ist, dass beide Elternteile das Kind voraussichtlich bis zum und über das Erwachsenenalter hinaus aktiv begleiten können. Überschreiten beide Ehepartner die vorgegebene Altersdifferenz von 45 Jahren, ist eine negative Prognose zu stellen. Überschreitet nur einer der Ehepartner die Altersdifferenz, sind an die Eignung erhöhte Anforderungen zu stellen. Eine Eignung ist auch dann wenig denkbar, wenn einer der Eltern im Teenageralter des Kindes bereits das Rentenalter erreicht. Im Vordergrund steht der Gedanke, dass einem Kind, das bereits einen Beziehungsabbruch erleben musste, eine möglichst dauerhafte Familienbindung ermöglicht werden soll (David Urwyler, Die neue Verordnung über die Adoption, in: ZKE 5/2011 S. 361 ff.). Mit der Festlegung eines Altersspektrums (statt wie bislang der Regelung bloss eines Mindestaltersunterschieds) bezweckt das Gesetz die Angleichung an die biologische Elternschaft und damit an eine ausgewogene Familienstruktur. Das Spektrum von 16 bis 45 Jahre berücksichtigt sowohl strafrechtliche als auch biologische Grenzen und bildet eine übliche Zeitspanne ab (Breitschmid, a.a.O., Art. 264d N 1; vgl. auch Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Adoption], BBl 2015 877, S. 905).

4.4.2 Die Beschwerdeführer waren zum Adoptionszeitpunkt (28. Dezember 2018) 63 Jahre und 10 Monate (A.) respektive 62 Jahre und 8 Monate (B.) alt. Ihr Enkelkind war dannzumal 15 Jahre und 2 Monate alt. Der massgebende Altersunterschied beträgt somit etwas mehr als 48,5 Jahre für den Beschwerdeführer und 47,5 Jahre für die Beschwerdeführerin. Nach dem bereits Ausgeführten wird eine solche Überschreitung des Altersunterschieds, insbesondere wenn sie beide Adoptiveltern betrifft, im Lichte des Kindeswohls negativ beurteilt. Es ist daher fraglich, ob diese negative Prognose durch die Notwendigkeit der Adoption gerechtfertigt werden könnte. Seit der Geburt lebt der Enkel der Beschwerdeführer in einer intakten, vollständigen Familie mit seinen beiden leiblichen Eltern und seinem Bruder und besucht ein Gymnasium. Gemäss Angaben der leiblichen Eltern vor dem kosovarischen Grundgericht Prizren lebt die Familie in durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen. Als Grund zur Adoption geben die leiblichen Eltern von D. seine Zustimmung zur Adoption und seine enge Verwandtschaft mit den Grosseltern an. Von einer Not zur Adoption kann vorliegend somit keine Rede sein. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer erwähnt, dass von den leiblichen Eltern von D. eine Kindeswohlgefährdung ausgehe (vgl. act. 10 S. 2). Dabei sind den Akten aber lediglich die Ausführungen zur emotionalen Belastung, zu einer verlorenen Beziehung zu den leiblichen Eltern und zu deren Bevorzugung des Bruders von D. zu entnehmen, welche jedoch nicht näher konkretisiert werden. Diese sehr pauschal beschriebenen Umstände lassen keinen Schluss auf die objektive Notwendigkeit zu, sich von der leiblichen Familie zu trennen. Eine Adoption bezweckt gerade die Aufhebung des bisherigen Kindesverhältnisses zu den leiblichen Eltern, wogegen die Aufrechterhaltung des Kontakts sehr konfliktgeladen sein kann. Vielmehr fehlen vorliegend die Überlegungen der Beschwerdeführer dazu, dass die emotionale Belastung Jugendliche in der Pubertätphase unvermeidlich begleitet, eine angespannte und teilweise emotional gelockerte Beziehung zu den Eltern während des Erwachsenwerdens in der Natur der Sache liegt und mit der Adoption auch die Beziehung zum leiblichen Bruder wesentlich beeinträchtigt oder gar gekappt werden muss. Dabei scheinen, wie die Vorinstanz dies richtig erkennt, die Eltern ihren Fürsorgepflichten in genügender Weise nachgekommen zu sein: D. sei gemäss eigenen Angaben der Beschwerdeführer sehr gebildet, habe die Grundausbildung mit sehr guten Noten abgeschlossen und besuche das Gymnasium. Es mag vielleicht zutreffen, dass die Eltern von D. dessen Bruder mehr lieben als ihn selber. Solche Verhältnisse, wie auch Eifersucht unter Geschwistern, gehören jedoch ebenfalls regelmässig zum Familienleben. Auf welche Weise die Bevorzugung des jüngeren Sohns durch die Eltern das Leben von D. unerträglich gemacht haben sollte, wird ebenfalls nicht näher spezifiziert. Eine stärkere emotionale Bindung zu den Grosseltern als zu den Eltern – was der Vertreter der Beschwerdeführer mit Nachdruck vor Augen führt – entsteht zudem oftmals gerade deswegen, weil Letztere im Gegensatz zu den Eltern in das alltägliche Leben nicht involviert sind und grundsätzlich keine Pflichten gegenüber ihren Enkelkindern haben. Dies kann dazu führen, dass sich Kinder durch die Grosseltern mehr geliebt und akzeptiert fühlen und ihnen die Eltern lediglich als Erzieher vorkommen. Die Tatsache alleine, dass die leiblichen Eltern bereit sind, mit dem eigenen Kind den Kontakt abzubrechen – und gerade dies wird für die Gründung einer neuen Familiengemeinschaft erforderlich sein –, so dass dieses eine bessere wirtschaftliche Zukunft (wie es dem Urteil des Grundgerichts Prizren zu entnehmen ist) und Ausbildungschancen hat, veranschaulicht gerade, dass den Eltern das Kindeswohl ihres Sohnes sehr wichtig ist. Vorliegend ist jedenfalls eine Notwendigkeit der Adoption, welche den grossen Altersunterschied zwischen D.und seinen Grosseltern rechtfertigen würde, nicht ersichtlich.

4.4.3 Artikel 5 Abs. 4 Satz 2 AdoV sieht vor, dass die Adoptionseignung ausnahmsweise trotz eines überschrittenen Altersunterschieds gegeben sein kann, namentlich wenn zwischen den künftigen Adoptiveltern und dem aufzunehmenden Kind bereits eine vertraute Beziehung besteht. Wie bereits vorne ausgeführt, kann diese aufgrund eines vorangegangenen Pflegeverhältnisses entstehen. Nach der Auffassung des Bundesgerichts reichen gemeinsam mit dem Adoptivkind verbrachte Ferien nicht aus, um eine genügende Bindung zwischen dem Adoptivkind und seinen künftigen Adoptiveltern her-zustellen (BGer 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2.2, in: FamPra 2010 S. 199 ff.). Den Akten sind keine Belege zu entnehmen, welche die Dauer der gemeinsam verbrachten Zeit bzw. das Vorliegen eines der Adoption vorangegangenen Pflegeverhältnisses belegen. Wenn es um die gemeinsam verbrachten Ferien geht – wie dies die Be-schwerdeführer vorbringen –, dürften dies bei Erwerbstätigen maximal 4 bis 5 Wochen im Jahr sein. Weitere Spekulationen zu dieser Frage können aber unterlassen werden, da die Angaben zu den gemeinsam verbrachten Ferien lediglich Parteibehauptungen darstellen und nicht substanziiert belegt sind. Die Vorinstanz deutet zu Recht auf die erstaunliche Tatsache hin, dass D. offenbar keine Ferien bei den Grosseltern in der Schweiz verbracht hat; dies wäre doch bei dem durch die Beschwerdeführer gezeichneten dramatischen Bild der Beziehung in der leiblichen Familie zu erwarten gewesen. Infolge des fehlenden Pflegeverhältnisses kann nicht belegt werden, dass die Stabilität der gegenseitigen Beziehung erreicht und auf Dauer gewährleistet ist. Auch die den Akten zu entnehmenden Aussagen der Lehrer und Psychologen betreffend die «enge emotionale Bindung» zwischen den Beschwerdeführern und D. vermögen dies nicht zu erstellen. Die Beziehung zwischen den Beschwerdeführern und ihrem Enkel erscheint – trotz des in den Beweisakten mit Nachdruck wiederholten Ausdrucks «enge emotionale Bindung» – nicht über die gewöhnliche Beziehung Grosseltern–Enkelkind hinauszugehen. Nicht jedes Kind, das eine emotional anstrengende Beziehung mit den Eltern hat (was für die Pubertät ohnehin typisch ist), muss von den Grosseltern adoptiert werden. Insgesamt erscheinen die Beschwerdeführer auch im Sinne einer Ausnahme nach Art. 5 Abs. 4 Satz 2 AdoV als Adoptiveltern für D. nicht geeignet.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Adoption durch die Grosseltern nicht im Interesse des Kindes, geschweige denn notwendig, erscheint. Der nicht geringfügig überschrittene Altersunterschied zwischen den Adoptiveltern und dem Adoptivkind kann durch das Interesse des Kindes nicht gerechtfertigt werden und wirkt sich negativ auf das Kindeswohl aus. Die beiden leiblichen Eltern des Adoptivkindes leben noch und können selber für ihren Sohn sorgen.

4.5
4.5.1 Neben dem zu grossen Altersunterschied stehen auch weitere Umstände dieser Adoption dem Kindeswohl entgegen. So erscheint die durch die Adoption beabsichtigte Gründung einer neuen Familiengemeinschaft problematisch, weil die beiden leiblichen Eltern von D. noch leben, sie ihn bis zum Zeitpunkt der Adoption (sowie bis heute) aufgezogen haben und das Kindesverhältnis zwischen dem jüngeren Bruder von D. und seinen leiblichen Eltern weiterhin bestehen bleibt. Unter diesen Umständen erscheint es fraglich, ob die neue Familiengemeinschaft zwischen den Grosseltern und D. richtig entstehen kann. Solche Konstellationen sind nach der vorne zitierten Auffassung des Bundesgerichts (vgl. E. 4.3) in hohem Masse konfliktgefährdet. Der Beziehungsabbruch nicht nur mit den leiblichen Eltern, sondern auch mit dem Bruder (faktisch die wichtigsten Bezugspersonen seit Geburt und bis heute), kann nicht als zumutbar und im Sinne des Kindeswohls bezeichnet werden.

4.5.2 D. müsste infolge der Adoption zudem in ein Land gebracht werden, wo er bis jetzt noch nie gewesen ist. Den Akten sind zwar Diplome von D. betreffend den Besuch des Deutschunterrichts, Stufen eins bis drei, zu entnehmen. Die Ge-samtzahl der absolvierten Unterrichtsstunden beträgt jedoch lediglich 225, was gemäss der Empfehlung des Goethe-Instituts für die Dauer jeder einzelnen Stufe dem Sprachniveau zwischen A1 und A2 entspricht (vgl. Vorgaben des Goethe-Instituts auf: https://www.goethe.de/ins/de/de/kur/kuv/stu.html, besucht am 6. Oktober 2021). Dieses Sprachniveau ist keinesfalls für einen Einstieg in die Berufsausbildung ausreichend. Die Schwierigkeiten (nicht nur die Sprache alleine, sondern auch fehlende Integration), mit welchen das Kind (zum Zeitpunkt der Urteilsfällung bereits volljährig) bezüglich des beruflichen Fortkommens konfrontiert würde, sind zwar nicht unlösbar, aber sicherlich unzumutbar und kaum mit dem Kindeswohl, insbesondere unter Berücksichtigung der übrigen Umstände, vereinbar.

4.6 Mit der Vorinstanz ist auch dann einig zu gehen, wenn sie festhält, dass die Adoption von D.  aus adoptionsfremden Gründen erfolgt sei, nämlich um ihm bessere Ausbildungs- und Erwerbsmöglichkeiten zu verschaffen (Näheres dazu siehe E. 5.2 hinten). Richtig ist auch der Einwand des Regierungsrats, dass diese wirtschaftlichen Motive dem Kindeswohl indirekt sehr wohl dienen mögen, aber eine Adoption nicht rechtfertigen können. Da eine Adoption aus adoptionsfremden Motiven nach der vorne vorgebrachten Rechtsprechung des Bundesgerichts einen klaren Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public darstellt, ist sie auch aus diesem Grund nicht anzuerkennen.

4.7 Es bleibt zusammenzufassen, dass unter Berücksichtigung der vorne erläuterten Umstände die Adoption von D. nicht dessen Kindeswohl entspricht und aus adoptionsfremden Motiven erfolgte, womit ihre Anerkennung auch mit dem materiellen schweizerischen Ordre public nicht vereinbar ist. Infolgedessen ist der Adoptionsentscheid des Grundgerichts Prizren nach den Vorgaben von Art. 27 Abs. 1 IPRG nicht anzuerkennen. An dieser Stelle erübrigt sich die Prüfung von weiteren Voraussetzungen der Anerkennung eines ausländischen Entscheids.

4.8 Die fehlende Anerkennung des Adoptionsentscheids des Grundgerichts Prizren führt dazu, dass aus schweizerischer Sicht kein Kindesverhältnis zwischen den Beschwerdeführern und D. besteht, weswegen die Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für ihren Enkel infolge des Familiennachzugs im Sinne von Art. 43 AIG haben.

5.
5.1 Der Regierungsrat wies die gegen den Entscheid des AFM erhobene Beschwerde auch aufgrund des Erlöschens des Anspruchs auf Familiennachzug gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG ab. Demnach erlöschen die Ansprüche nach den Artikeln 43, 48 und 50, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden, namentlich um Vorschriften des AIG und seiner Ausführungsbestimmungen über die Zulassung und den Aufenthalt zu umgehen. Das Bundesgericht spricht von einer sogenannten «Umgehungsadoption» (vgl. BGer 2C_404/ 2014 vom 19. Juni 2014 E. 2.2; 2C_1115/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.6). Die Regelungen über den Familiennachzug haben das Ziel, ein Zusammenleben von Familienangehörigen in der Schweiz zu ermöglichen (Caroni/Scheiber/Preisig/
Zoeteweij, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 208). Wirtschaftliche Gründe (d.h. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz) oder Ausbildungsabsichten stellen keine familiären Gründe dar. Die Migration in diesen Fällen ist nicht durch das Institut des Familiennachzugs gedeckt.

Ein missbräuchlicher Familiennachzug von Kindern liegt dann vor, wenn man aufgrund der gesamten Umstände davon ausgehen muss, dass Kinder in erster Linie aus ökonomischen Gründen (erleichterte Zulassung zum Arbeitsmarkt) nachgezogen werden sollen und dabei nicht das Zusammenleben der Familienmitglieder im Vordergrund steht. Massgebend ist das Kindesinteresse, wobei wirtschaftliche Gründe (d.h. die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz) nicht ausschlaggebend sein können (Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3709, S. 3795 f.). Dem Bundesgericht erscheint es umso weniger glaubwürdig, dass vorrangig die Zusammenführung der Familie angestrebt wird, je näher das Alter des betreffenden Kindes bei der Grenze von 18 Jahren liegt (BGE 126 II 329 E. 4a).

5.2 Die Vorinstanz hat überzeugend dargelegt, dass nicht die Zusammenführung der Gesamtfamilie bzw. Gründung einer Familiengemeinschaft in der Schweiz im Vordergrund steht, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass dem Adoptivsohn eine bessere Ausgangslage für seine Zukunft verschafft werden soll. D. wuchs zusammen mit seinen leiblichen Eltern und seinem Bruder im Kosovo auf, und insofern stammt er aus einer intakten Familie; eine Familiengemeinschaft zwischen den Beschwerdeführern und D. bestand nie. Wie es vorne aufgezeigt wurde, reichen zusammen verbrachte Ferien dafür nicht aus. Die Notwendigkeit der vorliegenden Adoption aus familiären Gründen oder in Wahrung des Kindeswohls kann nicht erstellt werden. Vielmehr erscheint das Vorgehen der Beschwerdeführer fraglich, die trotz der angeblich nicht funktionierenden emotionalen Beziehung zwischen D. und seinen leiblichen Eltern bis zu dessen 15. Altersjahr mit der Adoption zugewartet haben. Würde von den Eltern tatsächlich eine Gefährdung des Kindeswohls ausgehen, wäre eine Intervention (mit einer Adoption als letztes Mittel) viel früher angesagt gewesen. Zum Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs um Familiennachzug war D.  knapp 16-jährig und stand vor dem baldigen Eintritt ins Erwachsenenleben mit der dazugehörigen Orientierung im Bereich Berufsausbildung. In Würdigung sämtlicher Umstände erscheint es höchst unwahrscheinlich, dass durch die Beschwerdeführer die Gründung einer Familiengemeinschaft und nicht die Gewährung des Zugangs ihres Enkelkindes zum Ausbildungs- und Arbeitsmarkt angestrebt wurde.

5.3 Es liegt somit eine sogenannte "Umgehungsadoption" vor, mit welcher die ausländerrechtlichen Zulassungs- und Aufenthaltsvorschriften umgangen werden sollen. Sie widerspricht dem Sinn und Zweck des Familiennachzugs und führt gemäss Art. 51 Abs. 2 lit. a AIG zum Erlöschen des Anspruchs nach Art. 43 Abs. 1 AIG. Eine weitere Interessenabwägung ist hier nicht vorzunehmen, zumal die Umgehungsadoption als solche verfassungs- und konventionsrechtlich keinen besonderen Schutz verdient (Art. 8 EMRK; Art. 13 BV; BGE 137 I 247 E. 5.1.2; 135 I 143 E. 3.1)

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführer mangels Anerkennung des Adoptionsentscheids in der Schweiz keinen Anspruch auf Familiennachzug im Sinne von Art. 43 Abs. 1 AIG haben. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass der Anspruch auf Familiennachzug, selbst abgesehen von dessen vorliegend fehlenden Entstehung, infolge der Umgehungsadoption und in Anwendung von Art. 51 Abs. 2 AIG erlöschen würde. Dem Gesuch der Beschwerdeführer um Familiennachzug wurde somit zu Recht nicht entsprochen, weswegen eine entsprechende Aufenthaltsbewilligung an D. nicht zu erteilen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2021, V 2021 21
Das Urteil ist rechtskräftig.
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