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Gesundheit, Arbeit, soziale Sicherheit
Verfahrensrecht
Sozialhilferecht
Anspruch auf Unterstützungsleistungen bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten
Regeste:
Bei nicht kurzfristig realisierbaren Vermögenswerten ist die Gewährung eines Darlehens nicht zulässig, wenn es nicht zur Verbesserung der Situation, sondern zur weiteren Verschuldung führt. Vielmehr besteht in diesen Fällen ein Anspruch auf Ausrichtung von Unterstützungsleistungen. Das unterstützungspflichtige Gemeinwesen kann den Rückerstattungsanspruch für die erbrachten Unterstützungsleistungen durch eine Forderungsabtretung oder – bei Immobilien – durch Errichtung einer Grundpfandverschreibung absichern.
Aus dem Sachverhalt:
A. A., von X., litt seit dem Jahr 2022 zunehmend unter Demenz, weshalb sie im August 2022 zunächst in das Spital Y. und hernach in das Z.-Heim eintrat. Für sie wurde mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) vom 15. November 2022 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtet (Art. 394 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 395 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Insbesondere fällt unter die Beistandschaft die Unterstützung A.s im Verkehr mit Ämtern und Versicherungen, in finanziellen Angelegenheiten sowie bei einem allfälligen Liegenschaftenverkauf.
B. Zusammen mit ihren Kindern B. und C. ist A. Teil der Erbengemeinschaft des am 13. März 1998 verstorbenen D., der eine Liegenschaft in X. gehört. Bislang wurde eine Erbteilung nicht durchgeführt. Die Liegenschaft ist mit zwei Hypotheken über insgesamt 340 000 Franken belastet. Hypothekarzinsen werden keine mehr bezahlt. Am 17. Juli 2023 wurde der Liquidationsanteil (Erbanteil an der Liegenschaft inkl. Hausinhalt) des Sohnes C. gepfändet. Der Sohn C. bewohnt die Liegenschaft, ohne jedoch Miete dafür zu bezahlen.
C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2022 lehnte die Ausgleichskasse Zug den Antrag von A. auf Auszahlung von Ergänzungsleistungen ab, da ihr Reinvermögen die Vermögensschwelle für einen Anspruch überschreite. In der Folge stellte die Beiständin von A. am 22. Dezember 2022 bei der Bürgergemeinde X. (Abteilung Soziales und Gesundheit) den Antrag auf Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe ab Dezember 2022. Per 31. Oktober 2022 beliefen sich allein die Schulden von A. beim Z.-Heim auf Fr. 20 048.40. In der Folge entspann sich eine Diskussion zwischen dem Sozialdienst der Bürgergemeinde X. und der Beiständin von A. über für die Beurteilung des Gesuchs um wirtschaftliche Hilfe fehlenden Unterlagen. Mit Verfügung vom 1. Juni 2023 wies die Ausgleichskasse Zug ein inzwischen gestelltes weiteres Gesuch um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen erneut ab, da das Reinvermögen inbegriffen die erwähnte Liegenschaft die Vermögensschwelle für einen Anspruch überschreite.
D. Im Laufe des Verfahrens gelang es, das Auto von A. sowie die vierstellige Autonummer zu verkaufen (1500 Franken bzw. 5000 Franken). Ferner wurde das sog. Baukonto saldiert (Fr. 37 525.75) und der Betrag auf das Sparkonto übertragen, wovon sogleich 30 000 Franken für Heimkosten bezahlt wurden. Der Saldo per 28. April 2023 auf dem Sparkonto belief sich auf Fr. 4167.54. Per Ende September 2023 beliefen sich die Schulden von A. auf Fr. 28 343.70.
E. Der Bürgerrat X. erkannte im Protokoll vom 21. August 2023, dass A. nicht mittellos sei, indem ihr die Hälfte der Liegenschaft in X. gehöre, inkl. Mobiliar und allenfalls Schmuck, und sie Darlehen über 124 000 Franken an ihren Sohn C. und dessen Ex-Frau vergeben habe. Sozialhilfe sei nicht für wohlhabende Personen gedacht. Um aber die unbestreitbaren Liquiditätsprobleme von A. zu lösen, sei der Bürgerrat bereit, ihr eine finanzielle Überbrückungshilfe für ein Jahr zu leisten, damit sie das Haus verkaufen oder wenigstens vermieten könne, um ihren Lebensunterhalt wieder selbst zu bestreiten. Da eine grundpfandrechtliche Absicherung der angedachten Überbrückung nicht möglich war, beschloss der Bürgerrat X., den finanziellen Engpass von A. mittels eines verzinsbaren Darlehens (1.3 Prozent) über 50 000 Franken für ein Jahr zu überbrücken; Zinsen wären per Ende April und Ende Oktober 2024 zu leisten. Spätestens per 31. Oktober 2024 wäre das Darlehen zurückzuzahlen (feste Laufzeit). Der Darlehensvertrag wurde indessen von A. nicht unterzeichnet.
F. Mit Verfügung vom 9. November 2023 lehnte der Bürgerrat X. das Gesuch von A. um Gewährung wirtschaftlicher Hilfe ab (Dispositiv-Ziffer 1). Gleichzeitig bot er ihr per Oktober 2023 ein Darlehen über 50 000 Franken gemäss beigelegtem Darlehensvertrag an (Dispositiv-Ziffer 2) und verzichtete auf dessen grundpfandrechtliche Sicherstellung (Dispositiv-Ziffer 3). Die Konditionen des vorgeschlagenen Darlehensvertrags blieben unverändert (vorn E.).
G. Mit Eingabe vom 21. November 2023 erhob die Beiständin im Namen von A. (fortan: Beschwerdeführerin) Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und verlangte sinngemäss, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, und es sei A. ab Juni 2023 (nicht erst ab Oktober 2023) wirtschaftliche Sozialhilfe auszurichten. Insbesondere handle es sich bei der in Frage stehenden Liegenschaft nicht um einen kurzfristig realisierbaren Vermögenswert. In der Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024 verlangte der Bürgerrat X. (fortan: Beschwerdegegner) die Abweisung der Beschwerde und monierte eine unvollständige Sachverhaltsabklärung durch die Beiständin. Aufgrund ihres Eigentumsanteils an der Liegenschaft, als Berechtigte an den Darlehensforderungen und angesichts des Verzichts auf Mieteinnahmen erweise sich die finanzielle Notlage der Beschwerdeführerin als bloss vorübergehender Natur. In der Replik vom 20. März 2024 hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Darstellung und ihrem Antrag fest. In der Duplik vom 12. April 2024 hielt der Beschwerdegegner seinerseits an seiner Darstellung und seinem Antrag fest. Weitere Rechtsschriften wurden nicht ausgetauscht. Das Verfahren ist spruchreif.
Aus den Erwägungen:
I.
(…)
2. Die Beschwerdeführerin ist durch die Verweigerung der wirtschaftlichen Hilfe besonders berührt und hat entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an der beantragten Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin erfolgte fristwahrend; sie muss einen Antrag und eine Begründung enthalten (§ 44 Abs. 1 VRG). Ihrer Beschwerde ist – in Zusammenhang mit der Begründung – ein konkreter Antrag zu entnehmen. Dabei wird als genügend angesehen, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was die Beschwerdeführerin will (ALAIN GRIFFEL in: derselbe [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflege-gesetz des Kantons Zürich, 3. A, Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 23 N. 12).
3. Die Beschwerdeführerin verlangt sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Soweit in Dispositiv-Ziffer 3 auf die grundpfandrechtliche Absicherung des angebotenen Darlehens verzichtet wird, wäre die Beschwerdeführerin eigentlich nicht beschwert. Da indessen dieser Verzicht durch das angebotene Darlehen (Dispositiv-Ziffer 2) bedingt ist, das die Beschwerdeführerin ablehnt, ist Dispositiv-Ziffer 3 als von der beantragten Aufhebung von Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung mitumfasst zu betrachten und es erübrigt sich deshalb eine separate Beurteilung.
(…)
II.
1. Wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat Anspruch auf Unter-stützung. Vorbehalten bleibt § 17 des Gesetzes über die Sozialhilfe im Kanton Zug vom 16. Dezember 1982 (Sozialhilfegesetz, SHG; BGS 861.4), wonach die Sozialbehörde bei einer bloss vorübergehenden Notlage zur Sicherung des Lebensunterhalts der oder des Hilfesuchenden ein Darlehen ausrichten kann. Unterstützung kann auch dann gewährt werden, wenn der oder die Hilfesuchende über Vermögenswerte verfügt, deren Realisierung nicht möglich oder nicht zumutbar ist (§ 19 Abs. 2 SHG). Bestehen erhebliche vermögensrechtliche Ansprüche gegen Dritte, ist die Unterstützung davon abhängig zu machen, dass die Ansprüche dem unterstützenden Gemeinwesen abgetreten werden. Für die Tilgung von Schulden wird in der Regel keine Unterstützung gewährt (§ 19 Abs. 3 SHG). Hilfesuchende haben Veränderungen in ihren Verhältnissen unverzüglich zu melden (§ 23 Abs. 2 SHG).
1.1 Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz des Kantons Zug vom 20. Dezember 1983 (Sozialhilfeverordnung; SHV; BGS 861.41) richten sich Ausgestaltung und Ausmass der Unter-stützung nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) in der aktuellen Fassung. Die Sozialhilfe deckt die materielle Grundsicherung und umfasst den Grundbedarf für den Lebensunterhalt, anrechenbare Wohnkosten, die medizinische Versorgung sowie grundversorgende situationsbedingte Leistungen (Kap. C.1 Rz. 1, C.3.1 der SKOS-Richtlinien; vgl. auch § 20 Abs. 1 SHG). Der Grundbedarf für Personen in stationären Einrichtungen orientiert sich an den kantonal anerkannten Beiträgen für persönliche Auslagen im Geltungsbereich des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung vom 6. Oktober 2006 (ELG; SR 831.30). Entscheide und Auflagen müssen verhältnismässig sein, das heisst, geeignet, erforderlich und für die betroffene Person zumutbar, um die Ziele der Sozialhilfe zu erreichen (Kap. A.4.2 Rz. 3 der SKOS-Richtlinien sowie Bst. a der Erläuterungen dazu).
1.2 Sozialhilfe wird nur gewährt, soweit und solange sich Hilfesuchende nicht selbst helfen können oder Hilfe von dritter Seite nicht oder nicht rechtzeitig erhältlich ist (§ 2bis SHG). Dieser Grundsatz der Subsidiarität der Sozialhilfe wird in Kap. A.3 Rz. 2 der SKOS-Richtlinien wiederholt, indem jede Person alles Zumutbare zu unternehmen hat, um eine Notlage aus eigener Kraft zu beheben (dazu auch Kap. A.4.1 Rz. 8 der SKOS-Richtlinien). Namentlich sind Einkommen und Vermögen sowie Ansprüche gegen Dritte geltend zu machen. Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und den Umfang der Unterstützung gemäss § 20 SHG und den Vermögensverzehr gemäss § 19 Abs. 2 SHG (§ 29 SHG).
1.3 Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte, auf die eine hilfesuchende Person einen Eigentumsanspruch hat. Für die Beurteilung der Bedürftigkeit sind die tatsächlich oder kurzfristig realisierbaren Mittel massgebend. Für die Veräusserung von realisierbaren Mitteln muss eine angemessene Frist gewährt werden; bei Bedarf ist in der Zwischenzeit wirtschaftliche Hilfe zu leisten. Bei Unterstützungsbeginn wird für eine Einzelperson ein Vermögensfreibetrag von 4000 Franken gewährt (Kap. D.3.1 Rz. 1-4 der SKOS-Richtlinien; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 16. Juni 2022, VB.2022.00090, E. 3.2). Grundeigentum im In- und Ausland gehört zum Vermögen und wird für die Anspruchsberechtigung grundsätzlich berücksichtigt.
1.4 Vermögenswerte gelten als nicht realisierbar, wenn die oder der Bedürftige auf sie angewiesen ist, eine Darlehensaufnahme nicht möglich oder aus Gründen der Zinslast nicht zumutbar ist, ferner, wenn kein angemessener Preis erzielt werden kann oder andere wichtige Gründe eine Realisierung als unzumutbar erscheinen lassen (§ 6 Abs. 2 SHV). Auf eine Verwertung kann sodann verzichtet werden, wenn eine Liegenschaft von der unterstützten Person selbst bewohnt wird, falls sie zu marktüblichen oder sogar günstigeren Bedingungen wohnen kann, bei voraussichtlich nur kurz- bis mittelfristiger Unterstützung, bei Unterstützung in relativ geringem Umfang und wenn wegen ungenügender Nachfrage nur ein zu tiefer Erlös erzielt werden könnte (Kap. D.3.2 der SKOS-Richtlinien). Hat eine unterstützte Person Eigentum an einer Liegenschaft, kann das Sozialhilfeorgan eine Sicherung der erbrachten und künftig zu erbringenden Unterstützungsleistungen mittels Grundpfandverschreibung (vgl. § 19 Abs. 3 SHG) oder eine Abtretung von künftigen Forderungen verlangen. Das Sozialhilfeorgan wird durch die Abtretung Forderungsinhaberin mit allen Rechten und Pflichten (Kap. E.2.3 Rz. 1 und 2 der SKOS-Richtlinien sowie Erläuterungen a dazu).
2. Wie dem angefochtenen Entscheid zu entnehmen ist, legte der Beschwerdegegner bei der Beschwerdeführerin einen monatlichen Fehlbetrag von rund 3700 Franken zugrunde. Damit ist deren Be-dürftigkeit ausgewiesen (§ 19 Abs. 1 SHG; vorn II.1) und es besteht grundsätzlich ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe.
2.1 Die Beschwerdeführerin ist seit 16. August 2022 im Z.-Heim untergebracht. Gemäss dem SKOS-Budget per 1. August 2023 erzielt die Beschwerdeführerin (ab dem Jahr 2023) ein Einkommen in Form der AHV-Rente (2005 Franken), einer Rente aus dem Ausland (338 Franken) und der Prämienverbilligung (rund 400 Franken), total rund 2740 Franken. Dem steht ein monatlicher Bedarf in Form der Pauschale für Personen in Alterseinrichtungen (559 Franken), der Wohnungskosten inkl. Nebenkosten im Heim (5470 Franken) sowie der Heimtaxen (412 Franken), total rund 6440 Franken, gegenüber, woraus sich ein monatlicher Fehlbetrag von rund 3700 Franken ergibt. Da die Beschwerdeführerin ihre monatliche Rente von rund 2340 Franken zur Finanzierung der notwendigen Lebenshaltungskosten (Leistungsabrechnungen und Gesundheitskosten) verwenden muss, liegt es auf der Hand, dass sich ihre finanzielle Situation nicht verbessern konnte.
2.2 Der Beschwerdegegner bestreitet die Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin ab Juni 2023. Viel-mehr habe sie im August 2023 noch über rund 10 500 Franken verfügt. Zudem beanstandet er, dass die Beschwerdeführerin ihr Auto und die Kontrollschilder erst auf seinen Druck hin im Sommer 2023 verkauft habe. Ausserdem sei das Baukonto mit über 37 000 Franken saldiert worden, ohne dass er darüber informiert worden sei (Beschwerdeantwort vom 16. Januar 2024, 1.a und b). Gemäss der Beiständin wurde der Beschwerdegegner jedoch am 13. April 2023 über die Saldierung des Baukontos informiert (Replik vom 20. März 2024, S. 2), nachdem das Konto bei der UBS am 6. April 2023 saldiert worden war. Diese Mittel wurden für den Bedarf der Beschwerdeführerin verwendet (dazu sogleich hinten II.2.3). Aus dem Verkauf des Autos vom 26. Juli 2023 und der Autonummer vom 14. August 2023 resultierten insgesamt 6500 Franken. Darüber wurde der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 12. September 2023 informiert. Nach Angaben der Beiständin war dennoch absehbar, dass die Beschwerdeführerin im Mai oder Juni 2023 den Vermögensfreibetrag von 4000 Franken unterschreiten würde.
2.3 Per 31. August 2022 waren Heimkosten von Fr. 15 046.50 fällig, allerdings erst bezahlbar nach dem Verkauf der Liegenschaft. Von früher standen aber weitere Heimkosten von 10 784 Franken (15. November 2022) und von Fr. 5759.90 (9. Februar 2023) zur Zahlung an. Aus der Ansparung mehrerer Monatsraten der AHV war es der Beschwerdeführerin zwar möglich, eine Heimrechnung (Fr. 5353.35) zu begleichen. Am 29. Juni 2023 teilte die Beiständin dem Beschwerdegegner aber mit, dass das liquide Vermögen der Beschwerdeführerin aufgebraucht sei. Dies ergibt sich aus den folgenden Umständen: Die Mittel aus dem Verkauf des Autos und der Autonummer, die Ende Juli und Mitte August 2023 anfielen (vorn II.2.2) wurden für die spätere Bezahlung der Heimrechnungen von Mai und Juni 2023 (5481 Franken und 5616 Franken), die Mittel aus der Saldierung des Baukontos für die Bezahlung von insgesamt sechs Rechnungen (total rund 30 290 Franken) des Z.-Heims verwendet (Bankauszug per 31. Mai 2023). Der Saldo auf dem Konto der Beschwerdeführerin belief sich per 17. Mai 2023 auf Fr. 4622.35, per 16. Juni 2023 auf Fr. 2692.85, per 31. Juli auf Fr. 2832.65, per Ende August 2023 auf Fr. 10 464.95, per Ende September 2023 auf Fr. 1208.40 und per Ende Oktober 2023 Fr. 1843.30. Mit Eingabe vom 12. September 2023 hatte der Beschwerdegegner die offenen Heimrechnungen für Juli und August 2023 (Fr. 5495.20 und Fr. 5473.50) erhalten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr begleichen konnte. Per 31. Dezember 2023 kündigte diese ihre Zusatzversicherung bei der Krankenkasse, um Kosten zu sparen.
2.4 Der Saldo des Kontos der Beschwerdeführerin per 5. Juni 2023 betrug Fr. 4617.35. Mit den Renteneinnahmen stieg er per 15. Juni 2023 auf Fr. 6947.55, fiel aber wegen einer gleichentags erfolgten Zahlung von Fr. 5744.70 an ihre Krankenkasse per 15. Juni 2023 bereits auf Fr. 1202.85. Nach weiteren Zahlungen betrug das Guthaben auf dem Konto per 4. Juli 2023 noch Fr. 1003.80. Daraus erhellt, dass die Beschwerdeführerin bereits im Juni 2023 nicht mehr imstande war, ihren Bedarf aus eigenen Mitteln zu decken (vgl. vorn II.2.1). Die kurzfristig realisierbaren Vermögenswerte waren bis dahin bereits in Liquidität umgewandelt und verbraucht worden (vorn II.2.2, II.2.3). Weitere solche bestanden nicht. Ein Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ab Juni 2023 ist demnach ausgewiesen.
3. Der Beschwerdegegner ging im angefochtenen Entscheid davon aus, dass die Gesuchstellerin als Mitglied der Erbengemeinschaft D. (vorn B.) über einen hälftigen Anteil an der Liegenschaft in X. verfüge. Nachdem das Barvermögen der Beschwerdeführerin aufgebraucht worden sei, liege bis zum Verkauf der Liegenschaft nur eine vorübergehende Notlage vor, die anstelle der Ausrichtung wirtschaftlicher Hilfe auch mittels eines Darlehens überbrückt werden könne. Der Beschwerdegegner ging weiter davon aus, dass die Beschwerdeführerin innerhalb eines Jahres ihre finanzielle Situation – durch den Verkauf der Liegenschaft und die Realisierung ihres Erbanteils daran – bereinigt und die Notlage beseitigt haben würde. Die Beschwerdeführerin bestreitet eine bloss vorübergehende Notlage und damit das Darlehen als rechtzeitige und genügende Hilfe.
3.1 Wie erwähnt, ist die Beschwerdeführerin mit ihren beiden Kindern Teil der Erbengemeinschaft D. und damit Gesamteigentümerin an der 1973 erstellten Liegenschaft in X. mit zwei Aussenparkplätzen und einem Schwimmbad im Garten. Die Liegenschaft ist mit einer Saron-Hypothek der UBS von insgesamt 340 000 Franken belastet (ein Namenpapier-Schuldbrief an 1. Pfandstelle über 280 000 Franken und ein solcher an 2. Pfandstelle über 60 000 Franken). Die Hypothekarzinsen betragen gemäss Auszug für das Jahr 2021 jährlich Fr. 5243.50 (rund 1,55 Prozent). Die Beschwerdeführerin leistet mangels finanzieller Mittel keine Hypothekarzinsen mehr. Eine Erhöhung der Hypothek ist daher nicht möglich. Das Haus (Doppel-Einfamilienhaus-Hälfte) umfasst eine 5,5-Zimmer-Wohnung und eine 2-Zimmer-Einliegerwohnung, ist demnach ein Zweifamilienhaus. Gemäss dem Schätzungsbericht vom 5. Mai 2023 ist die Liegenschaft in einem schlechten Zustand und erfordert einen Rückstellungsbedarf für anstehende Erneuerungen von rund 410 000 Franken. Die Schätzung kam auf einen Verkehrswert von 2,008 Mio. Franken.
3.2 Die Erben erwerben die Erbschaft als Ganzes mit dem Tod des Erblassers. Beerben mehrere Erben den Erblasser, so besteht unter ihnen, bis die Erbschaft geteilt wird, infolge des Erbgangs eine Gemeinschaft aller Rechte und Pflichten der Erbschaft. Sie werden Gesamteigentümer der Erbschaftgegenstände und verfügen darüber gemeinsam (Art. 560 Abs. 1, 602 Abs. 1 und 2 ZGB). Jeder Miterbe kann zu beliebiger Zeit die Teilung der Erbschaft verlangen, soweit er nicht durch Vertrag oder Vorschrift des Gesetzes zur Gemeinschaft verpflichtet ist (Art. 604 Abs. 1 ZGB). Vorliegend wurde die Erbteilung noch nicht verlangt.
3.3 Nach geltendem Erbrecht erhält der überlebende Ehegatte, wenn er wie vorliegend mit Nach-kommen zu teilen hat, die Hälfte der Erbschaft (Art. 560 Abs. 1, 462 Ziff. 1 ZGB). Da kein Testament vorhanden ist, ist davon auszugehen, dass keiner der Erben auf den Pflichtteil im Sinn von Art. 471 ZGB gesetzt wurde. Auch sind keine Vorschriften bekannt, die einer jederzeitigen Teilung der Erbschaft entgegenstehen würden. Da gemäss der Erbbescheinigung die Beschwerdeführerin und ihre Kinder die einzigen gesetzlichen Erben sind, würde die Beschwerdeführerin somit die Hälfte und würden die beiden Kinder je einen Viertel der Erbschaft erhalten. Damit befände sich die Beschwerdeführerin angesichts des Schätzwertes der Liegenschaft (vorn II.3.1) in finanziell komfortablen Verhältnissen, welche einen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe ausschlössen.
3.4 Die Miterben seien mit dem Verkauf der Liegenschaft einverstanden. Gemäss dem Beschwerdegegner lagen alle Unterschriften zum Verkauf der Liegenschaft vor. Der Umfang der Erbschaft ist einstweilen aber nicht geklärt. Insbesondere steht ein Guthaben der Beschwerdeführerin über 124 000 Franken in Frage, das aus insgesamt vier dem Sohn C. und seiner Ex-Frau gewährten Darlehen resultieren soll. Belege bestehen darüber anscheinend keine oder sie sind nicht auffindbar. Der Sohn C. will die Darlehen zurückbezahlt haben, doch fehlt dafür jeglicher Nachweis. Nicht geklärt ist auch, wie hoch die inzwischen aufgelaufenen Hypothekarzinsen für die Liegenschaft sind, die zusätzlich zur Ablösung der Hypothek hinzukämen. Das Z.-Heim machte gegenüber der Beiständin sodann mit E-Mail-Nachricht vom 23. Juli 2024 Ausstände der Bewohnerrechnungen von rund 72 800 Franken geltend und drohte mit der Kündigung per 31. August 2024, sofern keine Zahlungen erfolgen würden. Unter der Annahme, dass die Hypothekarzinsen für zwei Jahre (rund 10 500 Franken; vorn II.3.1), die Hypothek (340 000 Franken) und die Ausstände für das Pflegeheim sowie eine Verkaufsprovision von praxisgemäss 3 Prozent des Verkaufserlöses (mutmasslicher Verkaufserlös 2,008 Mio. Franken; 3 Prozent somit 60 000 Franken) dem Nachlass zu belasten und vom erzielten Erlös aus dem Hausverkauf abzuziehen wären, beliefe sich der Anteil der Beschwerdeführerin am Nachlass von rund 1,5 Mio. Franken auf immer noch mindestens 750 000 Franken und bewegte sich damit in einer Grössenordnung, die ihre Bedürftigkeit ausschlösse. Dies gälte umso mehr, wenn der Verkaufserlös die vom Beschwerdegegner erwähnten 3,6 Mio. Franken erreichen würde (Duplik S. 3). Erst wenn die Erbteilung durchgeführt worden ist, kann aber von verlässlichen Zahlen ausgegangen werden.
4. Von der fehlenden Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin dürfte indessen nur ausgegangen werden, wenn es sich bei den der Erbengemeinschaft zustehenden Vermögenswerten um kurzfristig realisierbare Mittel handelte (vorn II.1.2). Bei einer Liegenschaft in einer unverteilten Erbschaft ist angesichts des innerhalb der Erbengemeinschaft bestehenden Gesamthandverhältnisses in der Regel von einem nicht sofort realisierbaren Vermögenswert auszugehen (BGE 146 I 1 [= Pra 109/2020 Nr. 55 vom 6. Februar 2020] E. 8.2 und 8.3; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2023, VB.2021.00537, E. 5.4.1). Das ist vorliegend nicht anders. Grundsätzlich erschiene ein zeitnaher Verkauf der Liegenschaft zwar möglich und war ein Kaufvertrag mit Interessenten tatsächlich in Ausarbeitung. Allerdings müsste gemäss der Beiständin zuvor die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) eingeholt werden (Art. 416 Abs. 4 ZGB), was gewisse Zeit beanspruchte. Ferner sei der freihändige Verkauf der Liegenschaft vom Betreibungsamt nur genehmigt, falls er bis zum 31. Mai 2024 stattfinde. Falls nicht, müsste im Rahmen der Pfändung vor Obergericht eine zweite Einigungsverhandlung stattfinden (Replik S. 3). Immer wieder stand sodann als weitere Unsicherheit der Kooperationswille des Sohnes C. in Frage. Ob ein Verkauf inzwischen stattgefunden hat, geht aus den Akten nicht hervor, ist aber nicht anzunehmen, da dies von den Parteien zweifellos hätte mitgeteilt werden müssen (vgl. § 23 Abs. 2 SHG). Insofern stehen einem zeitnahen Verkauf der Liegenschaft daher erhebliche Schwierigkeiten im Weg.
5. Selbst wenn aber ein Verkauf der Liegenschaft zeitnah vonstatten gehen könnte, wären die da-raus resultierenden Mittel vor der Erbteilung noch nicht kurzfristig verfügbar, da diese der Erbengemeinschaft in einem Gesamthandverhältnis verblieben (vorn II.1.4). Auch mit Bezug auf die Erbteilung stellen sich aber erhebliche Schwierigkeiten, welche einen raschen Vollzug als illusorisch erscheinen lassen.
5.1 Vorab wird im Rahmen der Erbteilung zu klären sein, ob der Sohn C. der Beschwerdeführerin den Betrag von 124 000 Franken aus vier ihm und seiner Ex-Frau gewährten Darlehen tatsächlich zurückbezahlt hat oder nicht. Da anscheinend keine, auch keine steuerlichen Unterlagen zu diesen Darlehen vorliegen, könnte sich an diese Frage ein langwieriges Beweisverfahren anschliessen (Replik S. 2). Falls diese Darlehen noch nicht zurückbezahlt worden sein sollten, stellte sich umgehend die Frage, ob der Sohn C. überhaupt in der Lage wäre, diesen Betrag zu Lasten seines Erbteils der Beschwerdeführerin zu bezahlen, nachdem sein Anspruch auf seinen Erbteil gepfändet wurde, ferner, ob und allenfalls in welchem Umfang seine Ex-Frau an einer Rückzahlung zu beteiligen wäre.
5.2 Zwar besteht aktuell kein Mietvertrag, auch wenn die Liegenschaft seit August 2022 faktisch vom Sohn C. bewohnt wurde, weshalb insofern einem Verkauf kein Hindernis entgegenstünde. Dem Sohn C. wurde zwar ein Mietvertrag über eine Miete von monatlich 1118 Franken vorgelegt, von ihm jedoch nicht unterzeichnet (Beschwerde S. 2). Faktisch bewohnte und bewohnt er aber die Liegenschaft, ohne Mietzinsen zu leisten, mindestens seit August 2022 bis Ende Juli 2024 (allenfalls noch länger). Für diese zwei Jahre beliefen sich die aufgelaufenen Mietzinsen auf rund 26 800 Franken, was eine Schuld gegenüber der Erbengemeinschaft bedeutet. Angesichts seiner schlechten finanziellen Situation stellte sich auch hier die Frage, ob der Sohn C. für die Zeit, in der er die Liegenschaft bewohnte, die aufgelaufenen Mietzinsen trotz der erfolgten Pfändung seines Anteilsrechts zu Lasten seines Erbteils in den Nachlass einschiessen könnte, was zu zeitraubenden Abklärungen führen dürfte.
5.3 Schliesslich erwähnte der Sohn C. auch Schmuck der Mutter, den sie in der Liegenschaft zurückgelassen habe. Ob dies zutrifft und ob allenfalls vorhandenem Schmuck wie auch weiteren Wertgegenständen im Haus (Bilder, Mobiliar etc.) – soweit vorhanden – ein realisierbarer Wert zugunsten des Nachlasses zukommt, ist aktuell nicht klar, erforderte aber gewiss weitere aufwendige Abklärungen.
5.4 Aufgrund der erwähnten Umstände erscheint somit schlichtweg ausgeschlossen, dass der Verkauf der Liegenschaft im Gesamteigentum der Erbengemeinschaft und die Erbteilung – die gemäss den Akten noch nicht verlangt wurde – innerhalb nur eines Jahres vollzogen werden könnten, wie von der Vorinstanz vermutet. Von einer bloss vorübergehenden Bedürftigkeit kann daher nicht ausgegangen werden.
5.5. Demnach hätte ein der Beschwerdeführerin gewährtes Darlehen ihre finanzielle Situation in keiner Weise verbessern können. Angesichts der Höhe der Heimkosten und der wiederum aufgelaufenen Ausstände hätte sich der Betrag von 50 000 Franken ohnehin als zu niedrig erwiesen (vorn II.2.1). Wie die Beschwerdeführerin die Zinsen für das Darlehen hätte aufbringen können, ist nicht ersichtlich, nachdem schon seit längerem keine Hypothekarzinsen mehr bezahlt werden. Da ein Hausverkauf als auch die Erbteilung innerhalb eines Jahres kaum hätten vonstatten gehen können (bzw. nicht vonstatten gingen), hätte sich mit einem gewährten verzinslichen Darlehen für ein Jahr letztlich nur die Verschuldung der Beschwerdeführerin unnötig erhöht und sich ihre finanzielle Situation zusätzlich verschlechtert. Die Gewährung eines Darlehens erweist sich somit weder als geeignet noch erforderlich (vorn II.1.1), um die Situation der Beschwerdeführerin zu verbessern und hätte damit § 5 Abs. 1 SHG widersprochen, wonach Sozialhilfe so zu gestalten ist, dass sie künftigen Notlagen vorbeugt.
6. Demnach erweist sich die angefochtene Verfügung des Beschwerdegegners vom 9. November 2023 als unverhältnismässig (vorn II.1.1) und ist aufzuheben.
6.1 Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen, damit er mit Beginn ab Juni 2023 die wirtschaftliche Hilfe an die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ihres monatlichen Bedarfs und ihrer Einkünfte (vorn II.2.1) festsetze und (rückwirkend) leiste. Dabei kann die wirtschaftliche Hilfe mit den Auflagen an die Beschwerdeführerin verbunden werden, sämtliche Vermögenswerte zu realisieren, insbesondere die Liegenschaft zu verkaufen (vorn II.3.4; II.5.1-5.3), und, damit in Zusammenhang, die Erbteilung zu verlangen (dazu Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich vom 24. August 2023, VB.2021.00537, E. 5.2).
6.2 Bei der Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe hat die Behörde festzuhalten, dass die als nicht realisierbar eingestuften Vermögenswerte als rückerstattungspflichtiges Substrat zu betrachten sind. Die Gewährung der wirtschaftlichen Hilfe hat demnach unter der Voraussetzung zu erfolgen, dass der Behörde der Erbanteil der Beschwerdeführerin aus der Auflösung der Erbengemeinschaft vollumfänglich abgetreten wird (§ 19 Abs. 3, § 25 Abs. 1 Bst. b SHG; vorn II.1.4), wobei ihr ein Vermögensfreibetrag von 4000 Franken zu belassen ist (vorn II.1.3).
6.3 Da inzwischen vom Z.-Heim der Beschwerdeführerin die Kündigung per Ende August 2024 angedroht worden war, sollten weitere Bewohnerrechnungen und die bestehenden Ausstände nicht bezahlt werden, ist – angesichts der existenziellen Auswirkungen für die Beschwerdeführerin – sodann dem Lauf der Beschwerdefrist und einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen diesen Entscheid die aufschiebende Wirkung zu entziehen (§ 66 Abs. 1 VRG).