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Art. 8 BV

Regeste:

Art. 8 BV - Die Statutenbestimmung einer Korporationsgemeinde, welche die Vererbung des Genossenrechts durch Personen, die nicht durch Geburt, Abstammung oder Adoption Korporationsbürger geworden sind, oder durch Personen, die durch einen Rechtsakt einen anderen Namen als den eines Korporationsgeschlechts erlangt haben, ausschliesst, verstösst gegen das durch die Verfassung garantierte Gebot der Rechtsgleichheit.

Aus dem Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 8. Mai 2006 ersuchten A. und B. C. die Korporation D. um Aufnahme in das Genossenrecht D. Mit Schreiben vom 24. März 2010 teilte der Verwaltungsrat der Korporation den beiden je separat mit, man sei zum Schluss gekommen, dass das erwähnte Bundesgerichtsurteil in Sachen Mächler nicht unbesehen auf die Korporation D. übertragen werden könne. Insbesondere sei es nach Ansicht des Verwaltungsrates nicht zwingend, dass das Genossenrecht in Zukunft auch an Personen vergeben werde, die nicht einen Namen der 36 statutarisch festgelegten Bürgergeschlechter tragen würden. Da sie die letztgenannte Voraussetzung nicht erfüllen würden und auch kein zwingender Anspruch für die Aufnahme ins Genossenrecht gegeben sei, lehne der Verwaltungsrat die Aufnahmegesuche ab. Am 9. bzw. 12. April 2010 erhoben A. und B. C. gegen diese Beschlüsse je selbständig Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat und beantragten deren Aufhebung mit Rückweisung zur Neubeurteilung an die Korporation D. sowie eventualiter die direkte Aufnahme ins Genossenrecht der Korporation, rückwirkend seit dem 8. Mai 2006. Mit Beschluss vom 10. Mai 2011 vereinigte der Regierungsrat die Beschwerdeverfahren, hiess die Verwaltungsbeschwerde gut und hob den Beschluss der Korporation D. auf. A. und B. C. wurde das Genossenrecht der Korporation rückwirkend auf den 8. Mai 2006 zuerkannt. Die Korporation wurde angewiesen, ihre Statuten im Sinne der Erwägungen und unter Berücksichtigung der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu revidieren und der Direktion des Innern zur Genehmigung einzureichen. Weiter wurde sie angewiesen, ihre Praxis betreffend Aufnahme neuer Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller bereits im Vorfeld der zu revidierenden Statuten derart anzupassen, dass im Innenverhältnis der Korporation die Genossinnen und Genossen gleich behandelt würden. Der Entscheid wurde damit begründet, dass die zurzeit geltenden Statuten bezüglich des Abstellens der Mitgliedschaft auf die Namensführung verfassungswidrig seien und deshalb angepasst werden müssten. Dabei sei einerseits zu beachten, dass die Namensführung zur Erteilung des Genossenrechts kein sachgerechtes Kriterium darstelle, sowie auch die Abstellung auf das Bürgerrecht nicht als sachgerecht angesehen werden könne.

B. Gegen diesen Entscheid erhob die Korporation D. am 14. Juni 2011 Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragte, der Entscheid sei aufzuheben, und es sei festzustellen, dass die Statuten der Beschwerdeführerin rechtskonform seien; eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und im Sinne der nachstehenden Begründung zufolge Verletzung des rechtlichen Gehörs zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, man halte daran fest, dass man das rechtliche Gehör von A. und B. C. nicht verletzt habe. Diese hätten gar nie um Akteneinsicht gebeten, obwohl sie gewusst hätten, dass umfangreiches Aktenmaterial mitsamt Rechtsgutachten existiert habe. Mit dem Brief vom 24. März 2010 habe man noch nicht förmlich entscheiden wollen. Auf die darin enthaltene Gesprächseinladung seien die Gebrüder C. jedoch nicht eingegangen, sondern hätten Beschwerde beim Regierungsrat erhoben. Dieses Vorgehen verdiene keinen Rechtsschutz. Weiter wird in der Beschwerde ausgeführt, die Korporation sei eine Gemeinde nach kantonalem Recht und könne sich damit auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit ein Kanton einen Sachbereich nicht abschliessend ordne. Dies unterscheide die Korporationsgemeinde im Kanton Zug wesentlich von der Genossame Lachen, auf welche sich das vom Beschwerdegegner zitierte Bundesgerichtsurteil beziehe. Die Beschwerdeführerin sei als Korporationsgemeinde autonom in der Regelung, wer Anteilhaber des Korporationsgutes sei und wer als neuer Korporationsgenosse aufgenommen werden könne. Das kantonale Recht schränke die Autonomie der Beschwerdeführerin bezüglich des Stimmrechts nur insofern ein, als es festhalte, dass die Genossen das Schweizer Bürgerrecht und in der Schweiz Wohnsitz haben müssten. Die Aufhebung der Satzungen der Beschwerdeführerin würde somit, soweit sie die Regelung ihrer Mitgliedschaftsrechte und ihr Stimmrecht betreffe, in den Autonomiebereich der Beschwerdeführerin eingreifen. Den höherrangigen Bestimmungen von § 73 KV und Art. 50 BV könne das regierungsrätliche Genehmigungsverfahren nicht entgegengehalten werden. Der Beschwerdegegner argumentiere auf der Linie des Entscheides Mächler, versäume es aber, auf die Unterschiede gegenüber dieser Konstellation einzugehen. Darin liege eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht. Im vorliegenden Zusammenhang sei davon auszugehen, dass die Gebrüder C. Dritte und nicht Genossenbürger seien. Es stehe somit das Verhältnis zwischen Genossenbürgern und Dritten zur Diskussion, nicht aber dasjenige zwischen Bürgern innerhalb der Korporation. Die Definition des Dritten wiederum sei dem autonomen Bereich der Korporation D. zuzuordnen. Artikel 50 BV stehe somit Art. 8 BV entgegen, soweit man aus Art. 8 BV ableiten wolle, dass die Beschwerdeführerin die Weitergabe ihres Genossenrechts auch durch verheiratete Frauen, welche keinen althergebrachten Bürgernamen mehr tragen würden, ermöglichen müsse.

C. Mit Vernehmlassung vom 8. Juli 2011 beantragten A. und B. C. die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin. Mit Vernehmlassung vom 18. Juli 2011 beantragte die Direktion des Innern die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kostenfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin.

Aus den Erwägungen:

1. (...)

2. Gemäss Art. 8 Abs. 1 der Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (Bundesverfassung, BV; SR 101) sind alle Menschen vor dem Gesetz gleich. Das Gebot rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV ist ein selbständiges verfassungsmässiges Recht. In allgemeiner Weise ist Gleiches gleich und Ungleiches ungleich zu behandeln. Jede Ungleichbehandlung ist durch sachliche Gründe zu rechtfertigen. Dies ist der Fall, soweit die massgebenden tatsächlichen Verhältnisse, die einer Regelung oder einem Entscheid zugrunde liegen, auch aus verfassungsrechtlicher Sicht verschieden sind. Die hierfür notwendige Wertung richtet sich nach der herrschenden Rechtsauffassung bzw. der herrschenden Wertanschauung. Gemäss Art. 8 Abs. 2 BV darf niemand diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. Auf diese Weise soll Angehörigen bestimmter gesellschaftlicher Gruppen ein spezifischer Schutz gewährt werden (BGE 126 II 377 E. 6a S. 392; Jörg Paul Müller, Grundrechte in der Schweiz, 3. Aufl. 1999, S. 396 f., 414; Beatrice Weber-Dürler, Rechtsgleichheit, in: Verfassungsrecht der Schweiz, Zürich 2001, S. 668 ff., § 41 Rz. 23 ff.; Rainer J. Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich 2002, N. 24 und 51 zu Art. 8 BV). Mitunter kann die Diskriminierung Folge einer gesetzlichen Regelung sein, die keine offensichtliche Benachteiligung von besonders geschützten Gruppen enthält. Es ist dann erst die praktische Anwendung, die zu einer unzulässigen Schlechterstellung führt (BGE 132 I 68, Erw. 4.1).

3. Gegenstand des Verfahrens ist die Abweisung des Gesuches der beiden Beschwerdegegner 1 und 2 zur Aufnahme ins Genossenrecht der Beschwerdeführerin vom 24. März 2010, welche damit begründet wurde, dass die Voraussetzungen für eine Aufnahme nicht gegeben seien, da sie zwar Nachkommen eines Korporationsmitgliedes seien, jedoch nicht den Namen eines der herkömmlichen 36 Zuger Korporations-Geschlechter tragen würden.

a) Gemäss § 2 der Statuten der Korporation D. sind Korporationsgenossen Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde D., die infolge Geburt, Abstammung oder Adoption den Familiennamen eines der 36 Korporations-Geschlechter tragen. Personen, die durch Geburt, Abstammung oder durch Adoption Korporationsgenossen sind, behalten das Genossenrecht, auch wenn sie durch Heirat oder Namenswahl (Art. 30 und Art. 160 Abs. 2 ZGB) nicht mehr einem Korporationsgeschlecht angehören. Gemäss § 3bis der Statuten ist eine Vererbung des Genossenrechtes durch Personen, die nicht durch Geburt, Abstammung oder Adoption Korporationsbürger geworden sind oder durch Personen, die durch einen Rechtsakt einen anderen Namen als den eines Korporationsgeschlechtes erlangt haben, ausgeschlossen.

b) Aus der vorstehenden Regelung hat die Beschwerdeführerin abgeleitet, die Beschwerdegegner 1 und 2 hätten keinen Anspruch auf Mitgliedschaft in der Korporation, da sie nicht das Korporations-Geschlecht Z. ihrer Mutter tragen würden. Bei der Weitergabe des Bürgerrechts durch Vererbung macht die Korporation einen Unterschied zwischen Bürgerinnen und Bürgern, je nachdem welchen Namen sie tragen. Es ist aber unbestritten, dass die Abweisung der Aufnahmegesuche statutenkonform erfolgt ist. Streitpunkt ist vielmehr die Frage, ob die betreffenden Statutenbestimmungen als solche rechtmässig sind.

c) Zu dieser Praxis und ihrer Rechtmässigkeit hinsichtlich des Gebots rechtsgleicher Behandlung nach Art. 8 BV hat sich das Bundesgericht in BGE 132 I 68 ff. i.S. Genossame Lachen gegen Mächler sowie Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz vom 3. Februar 2006 ausführlich geäussert. So wird dort unter anderem festgehalten, dass eine solche Regelung eine indirekte Benachteiligung der verheirateten Genossenbürgerin bzw. ihrer Nachkommen darstelle und zu weiteren Ungleichbehandlungen führe, wovon der nicht verheiratete Genossenbürger bzw. dessen Nachkommen betroffen seien. Es gäbe durchaus andere und erst noch verfassungskonforme Kriterien für die Festlegung der Mitgliedschaft. Die Abstammung könne ein massgebendes Kriterium darstellen, diese könne jedoch durch die moderne Führung des Zivilstandsregisters unabhängig vom Bürgerrecht und vom Familiennamen festgestellt werden. Dem Wunsch, die Zahl der Mitglieder begrenzt zu halten, könne im Übrigen durch die Einführung neuer Kriterien Rechnung getragen werden. Abschliessend wurde noch einmal festgehalten, dass die bundesrechtlich nicht zwingende Verknüpfung der Mitgliedschaft mit dem Namens- und Bürgerrecht zu einer Diskriminierung führe und damit gegen das Gleichheitsgebot gemäss Art. 8 Abs. 2 BV verstosse. Auf der Basis dieses Bundesgerichtsentscheides ist somit festzuhalten, dass die Aufnahmeregelung der Beschwerdeführerin nicht mit der Verfassung vereinbar und daher grundsätzlich nicht rechtmässig ist.

d) Die Beschwerdeführerin macht hinsichtlich des Gleichbehandlungsgebotes in ihren Rechtsschriften darauf aufmerksam, dass die Beschwerdegegner 1 und 2 Dritte und nicht Genossenbürger seien. Es stehe somit das Verhältnis zwischen Genossenbürgern und Dritten zur Diskussion, nicht aber dasjenige zwischen Bürgern innerhalb der Korporation. Sie leitet daraus ab, dass sich aus diesem Grund in Anwendung von Art. 37 Abs. 2 BV eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 8 BV rechtfertige, da Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln sei. Das Bundesgericht hat sich im oben erwähnten Urteil Mächler auch mit dieser Frage auseinandergesetzt und erklärt, Artikel 37 Abs. 2 BV gelange in diesem Fall nicht zur Anwendung, da dieser nur das Verhältnis von Nichtmitgliedern zur Genossame betreffe, während innerhalb der Genossame uneingeschränkt Art. 8 BV zu beachten sei. Ein Aufnahmegesuch wie dasjenige der Beschwerdegegner 1 und 2 wird vom Bundesgericht unter den Tatbestand der Ungleichbehandlung innerhalb der Genossame subsumiert, weshalb ausschliesslich Art. 8 BV anzuwenden ist und nicht Art. 37 Abs. 2 BV.

4. Nach der Praxis des Bundesgerichts lässt sich die Aufnahmeregelung der Beschwerdeführerin mit der geltenden Rechtsordnung nicht vereinbaren, da sie gegen das Gleichheitsgebot verstösst. Auf die in den Rechtsschriften in Verbindung mit Art. 37 Abs. 2 BV vieldiskutierte Frage, ob die Beschwerdegegner 1 und 2 Dritte seien, muss nicht weiter eingetreten werden, da diese Rechtsfrage bereits höchstrichterlich geklärt ist. Fraglich bleibt jedoch, ob diese Rechtsprechung auf den vorliegenden Fall überhaupt angewendet werden kann. Die Beschwerdeführerin führt diesbezüglich nämlich aus, dass aufgrund der Gemeindeautonomie der Entscheid BGE 132 I 68 ff. nicht vorbehaltlos auf die Korporation D. übertragen werden könne. Sie hält fest, sie sei eine Gemeinde nach kantonalem Recht (§ 73 der Verfassung des Kantons Zug vom 31. Januar 1894 [KV, BGS 111.1]). Sie könne sich damit auf die Gemeindeautonomie berufen, soweit der Kanton einen Sachbereich nicht abschliessend ordne, sondern ihn ganz oder teilweise der Gemeinde zur Regelung überlasse und ihr dabei eine relativ erhebliche Entscheidungsfreiheit einräume (BGE 124 I 226 f. E. 2b). Dies unterscheide die Korporationsgemeinden im Kanton Zug wesentlich von der Genossame Lachen, auf welche sich das zitierte Bundesgerichtsurteil beziehe. Die Bundesverfassung von 1999 gewährleiste die Gemeindeautonomie nach Massgabe des kantonalen Rechts. In Art. 50 Abs. 2 BV werde überdies festgehalten, dass der Bund bei seinem Handeln die möglichen Auswirkungen auf die Gemeinden beachte. Die Beschwerdeführerin sei als Korporationsgemeinde autonom in der Regelung, wer Anteilhaber des Korporationsgutes sei und wer als neuer Korporationsgenosse aufgenommen werden könne (§ 136 Abs. 2 des Gesetzes über die Organisation und die Verwaltung der Gemeinden vom 4. September 1980 [Gemeindegesetz, GG; BGS 171.1]). Das Stimmrecht sei im kantonalen Recht nur dergestalt geregelt, als § 138 GG festhalte, dass stimmberechtigt die gemäss § 27 der Kantonsverfassung und der Satzungen stimmfähigen Genossen seien, die in der Schweiz Wohnsitz hätten oder, wo Realnutzungsberechtigungen bestünden, die stimmfähigen Inhaber dieser Realrechte oder deren Bevollmächtigte. Das kantonale Recht schränke die Autonomie der Beschwerdeführerin bezüglich des Stimmrechts damit nur insofern ein, als es festhalte, dass die Genossen das Schweizer Bürgerrecht und in der Schweiz Wohnsitz haben müssten (§ 138 GG in Verbindung mit § 27 KV). In der weitergehenden, detaillierten Regelung des Stimmrechts sei die Korporation D. autonom (vgl. auch Markus Frigo: Die Bürger- und Korporationsgemeinden im Kanton Zug, Diss. Zürich 1971, Seite 18 f., wonach sich die Gemeindeautonomie auf «die Befugnis der Gemeinde, sich im Rahmen des kantonalen Rechts eine eigene Verfassung zu geben und darin organisatorische und Bestandesfragen selbständig zu regeln» beziehe). Diese Autonomie müsse der Bund aufgrund von Art. 50 Abs. 2 BV bei seinem Handeln beachten. Es könne somit festgehalten werden, dass die Aufhebung der Satzungen der Korporation D., soweit sie die Regelung ihrer Mitgliedschaftsrechte und ihr Stimmrecht betreffe, in ihren Autonomiebereich eingreife. Diese Autonomie sei aber von der Kantons- und der Bundesverfassung geschützt. Keinen Schutz dieser Autonomie geniesse die Genossame Lachen, weil sie keine Gemeinde im Sinne der kantonalen Gesetzgebung sei.

a) Das Ausmass der Autonomie der Beschwerdeführerin als Korporationsgemeinde ist die entscheidende Frage zur Beurteilung des vorliegenden Rechtsstreites. Würde diese im Sinne der Beschwerdeführerin ausgelegt, so läge es tatsächlich in ihrer Hand zu definieren, wer Dritter im Sinne von Art. 37 Abs. 2 BV ist, was eine differenzierte Auslegung von Art. 8 BV zulassen würde. Das Bundesgericht hat im wiederholt zitierten Entscheid BGE 132 I 68 ff. letztlich offen gelassen wie es sich verhielte, wenn die Genossame nach kantonalem Recht eine eigentliche Gemeinde wäre. Die Beschwerdeführerin legt in ihren Rechtsschriften ausführlich dar, dass sie als Gemeinde aufgrund der verfassungsmässig garantierten Autonomie ihre Regelung für die Mitgliedschaft selbst treffen darf und weist differenziert darauf hin, dass die getroffene Regelung mit dem kantonalen Recht vereinbar ist.

b) Die Argumentationsweise der Beschwerdeführerin lässt jedoch den entscheidenden Punkt ausser Acht. Eine Korporationsgemeinde stellt eine öffentlich-rechtliche Körperschaft dar. Als solche ist sie trotz gewährleisteter Autonomie in der Verrichtung ihrer Tätigkeiten und in der Festlegung ihrer Reglemente gemäss Art. 35 Abs. 2 BV in jedem Falle an die elementaren Grundrechte gebunden und verpflichtet, zu deren Verwirklichung beizutragen, wenn sie staatliche Aufgaben wahrnimmt. Dass die Beschwerdeführerin öffentliche Aufgaben wahrnimmt, wurde bereits in BGE 117 1a 107 dargelegt, indem festgehalten wurde, dass die Korporationsgemeinden gemäss Verfassung des Kantons Zug eine der vier Gemeindearten darstellen würden. Die nähere Ausgestaltung erfolgt durch das Gemeindegesetz. Die Korporationsgemeinden leiteten damit ihren Bestand aus dem öffentlichen Recht ab. Auch die gegen ihre Entscheide gegebenen kantonalen Rechtsbehelfe sind diejenigen des öffentlichen Rechts. Die Korporation D. ist damit durch das kantonale Recht öffentlich-rechtlich ausgestaltet. Dies allein reicht grundsätzlich für eine Bindung an die Grundrechte der Verfassung. Man könnte sich fragen, ob ein Kanton eine juristische Person öffentlich-rechtlich ausgestalten kann, wenn sie ausschliesslich private Aufgaben erfüllt. Wohl beschränkt sich die Tätigkeit der Beschwerdeführerin auf das Erhalten und Verwalten des Korporationsgutes. Indessen kann allein daraus noch nicht geschlossen werden, dass dies nicht im öffentlichen Interesse erfolge. Paragraph 73 Abs. 2 der Zuger Kantonsverfassung hält ausdrücklich fest, dass das Korporationsgut unter Vorbehalt von gemeinnützigen Zuwendungen in seinem Bestand als unteilbares Gut zu erhalten sei. Es darf somit nicht für private Zwecke verwendet werden. Geschichtlich handelt es sich beim Korporationsgut um Gemeindevermögen, das im Laufe des 19. Jahrhunderts verselbständigt und vom politischen Gemeindehaushalt abgetrennt worden ist. Die Korporation D. stellt somit eine Art verselbständigtes Gemeindevermögen dar. Die Verwaltung eines Vermögens kann aber, wenn diese öffentlichen Interessen zu dienen hat, zu den öffentlichen Aufgaben gerechnet werden. Auch vom Zweck her lässt sich die Zuordnung zum öffentlichen Recht somit ohne weiteres rechtfertigen.

c) Zur Frage inwieweit die Beschwerdeführerin an die Grundrechte gebunden ist, haben sich mehrere Rechtsgutachten im Auftrag der Beschwerdeführerin ausführlich geäussert. Professor Dr. iur., LL.M, RA Tobias Jaag von der Universität Zürich und Dr. iur., LL. M., RA Markus Rüssli halten in ihrem Gutachten vom 28. Au­gust 2007 diesbezüglich fest, dass das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Genossame Lachen gegen Mächler vom 3. Februar 2006 (BGE 132 I 68 ff.) auch auf die Korporation D. Anwendung finde. Dass es sich bei dieser anders als bei der Genossame Lachen um eine Gemeinde handle, ändere daran nichts. Die zugerischen Korporationen leiteten ihren Bestand aus dem öffentlichen Recht ab, weshalb es sich um Körperschaften des kantonalen Rechts handle. Man sei zwar in der Ausgestaltung der Satzungen grundsätzlich frei, habe aber die Grundrechte zu beachten. Dies ergebe sich namentlich aus Art. 35 Abs. 2 BV. Die Erwägungen des Bundesgerichts in Sachen Genossame Lachen würden in gleicher Weise auch für die Korporation D. gelten, auch wenn das Bundesgericht die Frage, wie es sich verhielte, wenn die Genossame nach kantonalem Recht eine Gemeinde wäre, ausdrücklich offen gelassen habe. Im Unterschied zur Genossame Lachen handle es sich bei der Korporation D. zwar um eine Gemeinde. Für die Verleihung des Gemeindebürgerrechts sei jedoch nicht sie, sondern die Bürgergemeinde zuständig. Die Mitgliedschaftsregelung in den Korporationsstatuten stehe also nicht in einem besonders engen Zusammenhang zur Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes; sie sei nicht Vorstufe oder erste Stufe zum Kantons- und Schweizerbürgerrecht. Gleich wie im Fall der Genossame Lachen sei eine Überprüfung der Statutenbestimmungen durch das Bundesgericht gestützt auf Art. 190 (früher Art. 191) BV deshalb nicht ausgeschlossen. Dass es sich bei der Korporation D. anders als bei der Genossame Lachen um eine Gemeinde handle, ändere daran nichts. Professor Dr. iur. Paul Richli von der Universität Luzern teilt diese Rechtsauffassung und führt in seinem Gutachten zu dieser Frage aus, als öffentlich-rechtliche Körperschaft, welche eine öffentliche Aufgabe wahrnehme, sei die Korporation D. in ihrem gesamten Handeln an die Grundrechte gebunden. Die Mitgliedschaftskriterien müssten namentlich den Gleichbehandlungsgrundsatz wahren. Diese Ansicht teilt auch Dr. iur., Dr. h.c. Jörg Paul Müller von der Universität Bern, welcher mit Stellungnahme vom 3. Mai 2007 die Frage verneinte, ob die heute gültige Fassung der Statuten der Korporation D., namentlich § 2 ff., vor der Bundesverfassung standhalte, da das Urteil des Bundesgerichts betreffend Genossame Lachen im entscheidenden Punkt eindeutig sei.

d) In aller Kürze ist weiter festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin auch aus dem Umstand, dass die Zuger Kantonsverfassung, welche nach Vorgabe von Art. 51 Abs. 1 BV gewährleistet worden ist, den Korporationsgemeinden in Verbindung mit dem Zuger Gemeindegesetz Autonomie in der Festlegung ihrer Satzungen gewährt, nichts zu ihren Gunsten ableiten kann. Der Gewährleistungsbeschluss einer Kantonsverfassung hat lediglich deklaratorische Wirkung (vgl. hierzu Häfelin, Haller, Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, N 1024 ff.) und führt in keinem Fall zu einer Wegbedingung der derogatorischen Kraft des Bundesrechts. Wenn die Kantonsverfassung in Verbindung mit dem Gemeindegesetz festlegt, dass die Korporationsgemeinde bestimmen kann, wer als neuer Korporationsgenosse aufgenommen werden kann, wenn also mit anderen Worten die Beschwerdeführerin autonom über ihre Satzungen bestimmen kann, so bedeutet dies in keiner Weise, dass sie als öffentlich-rechtliche Körperschaft dabei nicht an die elementaren Grundrechte wie in concreto die Rechtsgleichheit gebunden ist. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin stellt dies keinen Widerspruch dar. Wenn sie diesbezüglich weiter festhält, Grundrechte gälten nicht immer absolut und als Beispiel die allgemeine Wehrpflicht anführt, so ist dieser Einwand unbehelflich. Wohl gelten Grundrechte nur in ihrem Kerngehalt absolut und können unter Umständen eingeschränkt werden. Solche Einschränkungen müssen jedoch den Anforderungen von Art. 36 BV standhalten und somit sachlich begründet sein. Die vorliegend strittige Ungleichbehandlung wurde - wie vorstehend bereits dargelegt - vom Bundesgericht jedoch als sachlich nicht begründet beurteilt.

(...)

Im Ergebnis ist somit festzuhalten, dass die Vorinstanz die Beschwerde gegen den Nichtaufnahmebeschluss zu Recht gutgeheissen hat, da die Statuten der Beschwerdeführerin gemäss geltender Bundesgerichtspraxis einen Verstoss gegen das Gebot der Rechtsgleichheit von Art. 8 BV darstellen. Die Beschwerdeführerin ist nach den gesetzlichen Bestimmungen und auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung eine öffentlich-rechtliche Körperschaft und als solche trotz der in Art. 50 BV gewährleisteten Gemeindeautonomie an die Grundrechte gebunden, weshalb die verfassungswidrigen Statutenbestimmungen keine Anwendung finden und revidiert werden müssen. Somit dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Anträgen nicht durch, weshalb die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist und der Beschluss der Vorinstanz zu bestätigen ist.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 31. Januar 2012 V 2011 / 82

Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit wurde vom Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juni 2012 abgewiesen, soweit es darauf eintrat (2C_925/2011).

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