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  • Art. 1 und 13 f. OHG – Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5)

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Opferhilfe

Art. 1 und 13 f. OHG – Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5)

Regeste:

Art. 1 und 13 f. OHG – Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007 (OHG, SR 312.5) – Die auf das Opferhilfegesetz gestützte Leistungspflicht des Staates ist subsidiär gegenüber der Leistungspflicht Dritter (Erw. 2). Im vorliegenden Fall besteht kein Anspruch auf Opferhilfe, weil die Beschwerdeführerin durch die behauptete Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität nicht unmittelbar beeinrächtigt worden ist (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt:

A. Am «11. Dezember 2013» reichte A.M. bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zug als Opferhilfestelle ein Gesuch um Kostengutsprache nach Opferhilfegesetz für eine Notunterkunft ein. Unter der Ziff. II. Angaben zur Straftat (genauer Tathergang) wurde ausgeführt, die Straftat habe sich bis zum 10.1.2013 im Notzimmer der Gemeinde C. ereignet. Die Straftat wurde wie folgt beschrieben:

«Frau A.M. trat gestern notfallmässig durch Vermittlung des Sozialdienstes im Haus für Frauen in C. ein und macht folgende Aussagen zu ihrer Situation: Sie lebe seit Ende Oktober 2012 in einem Notzimmer der Gemeinde C. zusammen mit sieben Männern, mit welchen sie die gemeinsamen Räume wie Küche, Toiletten und Duschen teilen müsse. Mit einem Mitbewohner, Herr X.Y., habe sie dann eine Affäre angefangen. Sehr schnell habe sie dann festgestellt, dass der Mann sehr eifersüchtig sei. Er habe ihr verboten, mit den anderen Männern zu sprechen und habe angefangen, sie zu kontrollieren. Wegen seiner Eifersucht habe er die anderen Männer angegriffen. Vor einiger Zeit habe er ihre Zimmertüre eingeschlagen und habe sie schlagen wollen. In der Nacht auf gestern sei Herr Y. mit einem Küchenmesser auf sie losgegangen und habe sie erstechen wollen. Ein anderer Mitbewohner sei dazu gekommen und hätte den Täter ablenken und von seiner Tat abhalten können. Herr Y. habe sich dann etwas beruhigt, sei aber weiterhin mit dem Messer in der Küche herumgelaufen, so dass sie die Küche mindestens eine halbe Stunde nicht habe verlassen können. Dann habe sie sich in ihrem Zimmer eingeschlossen und am Vormittag habe sie sich an Frau Z. vom Sozialdienst gewandt. Frau Z. habe ihr geraten, bei der Polizei eine Anzeige zu erstatten. Am Nachmittag sei sie dann von der Polizei befragt worden und habe Herrn Y. wegen Drohung, Nötigung und Hausfriedensbruch angezeigt. Weil sie sich in ihrem Notzimmer nicht mehr sicher fühle und befürchtet habe, dass der Mann sie erneut angreifen werde, habe ihr Frau Z. vom Sozialdienst den Eintritt in das Frauenhaus vermittelt (…)».

Die Gesuchstellerin beantragte für den Zeitraum vom 10. bis zum 30. Januar 2013 die Erteilung einer Kostengutsprache für die Notunterkunft im Betrag von Fr. 3'150.–. Die Sicherheitsdirektion stellte bei der Zuger Polizei in der Folge ein Gesuch um Akteneinsicht betreffend die Vorfälle in C.. Am 16. Januar 2013 wurden der Sicherheitsdirektion die folgenden Akten zur Verfügung gestellt: Protokoll über die polizeiliche Einvernahme der beschuldigten Person vom 11. Januar 2013, Protokoll über die polizeiliche Einvernahme des Opfers als Auskunftsperson vom 10. Januar 2013 sowie zwei noch nicht fertig gestellte Rapporte vom 16. Januar 2013 mit einer fotografischen Aufnahme der fraglichen Zimmertüre. Mit Verfügung vom 25. Januar 2013 wies die Sicherheitsdirektion als kantonale Opferhilfestelle das Gesuch von A.B. um Kostengutsprache für die ausserhäusliche Unterbringung im Rahmen der Soforthilfe ab. Zur Begründung wurde unter anderem ausgeführt, Anspruch auf finanzielle Soforthilfe nach Art. 5 i.V. mit Art. 13 OHG hätten nur Personen, die durch die Straftat selber in eine Situation geraten seien, in welcher sie auf sofortige Unterstützung dringend angewiesen seien. Sinn und Zweck der Unterbringung in einer Notunterkunft sei es, dem Opfer Schutz vor gewaltausübenden Personen zu bieten, wenn keine polizeiliche Wegweisung möglich oder sinnvoll sei. Zur Bedrohungssituation werde im Gesuch ausgeführt, dass die Gesuchstellerin befürchte, dass ihr X.Y. etwas antun könnte. Ausser diesem subjektiven Gefühl der Gesuchstellerin würden jedoch keine objektiven Anzeichen einer konkreten Bedrohungssituation vorliegen, welche die Unterbringung der Gesuchstellerin in einer Notunterkunft aus opferhilferechtlicher Sicht dringend notwendig erscheinen liessen. Überdies sei gegenüber X.Y. ein Hausverbot ausgesprochen worden, so dass die Gesuchstellerin bei ihrer Rückkehr nicht mehr auf ihn treffen würde. Andere Gründe, welche ihren Aufenthalt an der M.strasse als nicht optimal erscheinen lassen würden (z.B. die Tatsache, dass sie als einzige Frau mit mehreren Männern Küche, Toilette und Dusche teilen müsse), seien nicht die direkte Folge einer Straftat und würden folglich nicht zu einem Anspruch nach Opferhilfegesetz führen. Zusammenfassend müsse man festhalten, dass keine opferhilferechtlich relevante Straftat vorliege, welche die Gesuchstellerin derart in ihrer psychischen Integrität beeinträchtigt hätte, dass ein Anspruch auf finanzielle Soforthilfe gestützt auf Art. 5 i.V. mit Art. 13 OHG entstehen würde.

B. Gegen diese Verfügung reichte A.B. am 1. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht Beschwerde ein. Mit Schreiben vom 4. Februar 2013 teilte das Gericht A.B. mit, dass ihre Beschwerdeschrift zum Teil Stellen mit ungehörigem Inhalt und zum Teil ehrverletzenden Partien enthalte. Die Eingabe wurde an die Beschwerdeführerin mit der Aufforderung zurückgesandt, bis zum 15. Februar 2013 eine überarbeitete Beschwerdeschrift einzureichen. Am 7. Februar 2013 reichte A. B. eine abgeänderte Beschwerdeschrift ein.

C. Mit Vernehmlassung vom 8. März 2013 beantragt die Sicherheitsdirektion die Abweisung der Beschwerde (…). Das Gericht zog in der Folge antragsgemäss die Akten der Staatsanwaltschaft bei.

Aus den Erwägungen:

2. Die Beschwerdeführerin hat am 11. Januar 2013, eingegangen bei der Sicherheitsdirektion am 14. Januar 2013, ein Gesuch um Kostengutsprache für eine Notunterkunft eingereicht.

a) Gemäss Art. 1 Abs. 1 OHG hat jede Person, die durch eine Straftat in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist (Opfer), Anspruch auf Unterstützung nach diesem Gesetz. Die Opferhilfe umfasst: a) Beratung und Soforthilfe, b) längerfristige Hilfe der Beratungsstellen, c) Kostenbeiträge für längerfristige Hilfe Dritter, d) Entschädigung, e) Genugtuung und f) Befreiung von Verfahrenskosten. Leistungen der Opferhilfe werden nur gewährt, wenn der Täter oder die Täterin oder eine andere verpflichtete Institution keine oder keine genügende Leistung erbringt (Art. 4 Abs. 1 OHG). Die Beratungsstellen leisten dem Opfer gemäss Art. 14 Abs. 1 OHG sofort Hilfe für die dringendsten Bedürfnisse, die als Folge der Straftat entstehen (Soforthilfe). Die Leistungen umfassen die angemessene medizinische, psychologische, soziale, materielle und juristische Hilfe in der Schweiz, die als Folge der Straftat notwendig geworden ist. Die Beratungsstellen besorgen dem Opfer und seinen Angehörigen bei Bedarf eine Notunterkunft (Art. 14 OHG). Mit der Erwähnung der Notunterkunft wird eine spezielle Leistungsart, die an sich zu der Kategorie der materiellen und sozialen Leistungen gehört, im Gesetz ausdrücklich erwähnt. Diese Bestimmung fand im Entwurf des Bundesrates Aufnahme, um damit einen parlamentarischen Vorstoss erledigen zu können. Mit diesem Vorstoss wurde die Schaffung von Voraussetzungen für die finanzielle Unterstützung von Frauenhäusern in der Schweiz gefordert. Die Vermittlung einer solchen Unterkunft ist namentlich bei Beziehungsdelikten nötig. Die ausdrückliche Erwähnung dieser speziellen Leistung kann nur bezwecken, sie im Bundesrecht festzuschreiben, um die gleichmässige Praxis für alle Opfer mit einem entsprechenden Bedarf zu garantieren (Zehntner, OHG-Kommentar 2009, Art. 14 Rz 2). Ziel der Unterbringung in einer Notunterkunft ist es, dem Opfer Schutz vor der gewaltausübenden Person zu gewähren, wenn gegenüber Letzterer keine polizeiliche Wegweisung möglich ist.

b) Von der Beratungsstelle sind nur Leistungen zu erbringen, zu vermitteln oder zu bezahlen, die als Folge einer Straftat notwendig geworden sind. Gefordert wird somit ein kausaler Zusammenhang zwischen der Straftat und dem Bedarf an der beanspruchten Leistung. Die zu erbringende Leistung muss des Weiteren einer Notwendigkeit entsprechen. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt, wenn das Opfer eine den gleichen Zweck erfüllende Leistung von einem Dritten beanspruchen kann, was dem Subsidiaritätsprinzip gemäss Art. 4 OHG entspricht. Der Grundsatz der Subsidiarität bedeutet, dass die staatlichen Entschädigungsleistungen in der Rangordnung an unterster Stelle stehen und die Leistungspflicht des Staates hinter allen anderen Ansprüchen zurücktritt. Nur dann, wenn kein Zahlungspflichtiger zur Deckung des Schadens verpflichtet ist oder dazu verpflichtete Dritte keine genügenden Leistungen erbringen, muss letztlich der Staat dem Opfer finanzielle Leistungen ausrichten (vgl. hierzu Gomm, Kommentar zum OHG, Art. 4 Rz 1).

3. Weiter ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin überhaupt durch eine Straftat im Sinne von Art. 1 OHG in ihrer körperlichen, psychischen oder sexuellen Integrität unmittelbar beeinträchtigt worden ist.

a) In der Opferhilfe ist stets vom Resultat einer Straftat auf Seiten des Opfers und nicht vom Täterwillen auszugehen. Von Bedeutung ist somit, was eine Tat auf Seiten des Opfers bewirkt hat. In Art. 1 OHG wird dafür der Begriff «Beeinträchtigung» verwendet. Unter Beeinträchtigung der massgeblichen Integrität der betroffenen Person versteht man eine Verschlechterung ihres körperlichen oder psychischen Zustandes oder eine Verletzung ihrer sexuellen Unversehrtheit. Es genügt aber nicht jede geringfügige Beeinträchtigung des psychischen Wohlbefindens. Nicht jede banale oder kurzfristig vorübergehende Beeinträchtigung der Integrität gibt Anlass zur Anerkennung der Opferqualität. Es bedarf vielmehr einer gewissen Intensität dieser Beeinträchtigung, welche nicht lediglich in einem kurzen Angstzustand zum Zeitpunkt der Tat, in einem Schrecken, Ärger oder einer Unannehmlichkeit bestehen darf. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss die Beeinträchtigung von einem gewissen Gewicht sein, d.h. Bagatelldelikte, wie z.B. Tätlichkeiten, die nur eine unerhebliche Beeinträchtigung bewirken, sind vom Anwendungsbereich des Opferhilfegesetzes ausgenommen (Zehntner, Kommentar zum OHG, Art. 1 Rz 39 ff.).

b) In ihrem Gesuch vom 11. Januar 2013 führt die Beschwerdeführerin aus, X.Y. sei am Abend des 9. Januar 2013 mit einem Küchenmesser auf sie losgegangen und habe sie erstechen wollen. Ein anderer Mitbewohner habe ihn von seiner Tat abhalten können. Anschliessend sei er mit dem Messer in der Küche umhergelaufen, so dass sie die Küche mindestens eine halbe Stunde nicht habe verlassen können. Am 8. Januar 2013, 01.30 Uhr, habe er ihre Zimmertüre eingeschlagen und sie geschlagen. Die Beschwerdeführerin hat gegen X.Y. einen Strafantrag wegen Drohung, Hausfriedensbruch und Nötigung eingereicht. Aus der polizeilichen Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 10. Januar 2013 zum Vorfall 8. Januar 2013 ergibt sich, dass X.Y. gegen ihren Willen die Türe geöffnet und in ihr Zimmer gekommen sei. Er sei zu ihrem Bett gekommen und habe seine Faust erhoben und ihr gesagt, dass sie eine Hure sei. Weiter erklärte sie, dass zwischen ihr und X.Y. eine Liebesbeziehung bestanden habe, welche sie beendet habe. Zum Vorfall vom 9. Januar 2013 erklärte sie bei der polizeilichen Einvernahme, nach einer Unterhaltung in der Küche sei X.Y. aggressiv und wütend geworden, habe ein Messer aus der Küchenschublade genommen und habe sich mit dem Messer in der Hand gegen sie umgedreht. Sie sei dann hinter den Stuhl eines Bekannten gesprungen, der sich auch in der Küche aufgehalten habe. Während rund 20 Minuten habe ihr X.Y. mit dem Messer den Weg aus der Küche versperrt.

c) X.Y. erklärte bei der polizeilichen Einvernahme, er sei nie ohne den Willen der Beschwerdeführerin in deren Zimmer gegangen. Zum Vorfall mit dem Messer erklärte er, er habe ein Messer aus der Schublade genommen, habe aber die Beschwerdeführerin damit nicht bedroht. Sie hätte die Küche jederzeit verlassen können. Der ebenfalls an der M.strasse wohnhafte F.G., der beim Vorfall mit dem Messer anwesend war, erklärte bei der polizeilichen Einvernahme, er sei in der Küche anwesend gewesen, als die Beschwerdeführerin und X.Y. in die Küche gekommen seien und sich verbal gestritten hätten. X.Y. habe plötzlich die Küchenschublade geöffnet und ein Messer in die rechte Hand genommen. Er habe das Messer aber auf niemanden gerichtet, weder auf ihn noch auf die Beschwerdeführerin. Es habe vielmehr nach einer Warnung ausgeschaut, um sich einen gewissen Respekt zu verschaffen. Er habe das Messer nur kurze Zeit in der Hand gehalten und es anschliessend in seinen Hosengurt gesteckt.

d) Zur Bedrohungssituation ergibt sich aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin im Notzimmer nicht mehr sicher fühle und befürchte, dass der Mann sie erneut angreife. Sie befinde sich in einem aufgeregten, verängstigten Zustand und brauche dringend Schutz und Unterstützung der Herberge für Frauen. Solange der Täter dort wohne, sei eine Rückkehr in ihr Notzimmer nicht zumutbar. Die Sicherheitsdirektion führt diesbezüglich aus, ausser dem subjektiven Gefühl der Beschwerdeführerin würden keine objektiven Anzeichen einer konkreten Bedrohungssituation vorliegen, welche eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Notunterkunft aus opferhilferechtlicher Sicht dringend notwendig erscheinen liessen. Dieser Beurteilung schliesst sich das Gericht an. Zu beachten ist in erster Linie, dass die Beschwerdeführerin und X.Y. über Monate hinweg ein Liebespaar waren und sich persönlich sehr gut kannten. Auch wenn das unerlaubte Betreten des Zimmers der Beschwerdeführerin durch X.Y. und das Androhen von Schlägen von einer vorübergehenden Eindrücklichkeit sein können und wenn die Drohgebärden mit einem Messer einen Menschen in seiner psychischen Integrität im Moment erheblich beeinträchtigen können, so ist doch angesichts der Schilderung des Vorfalls durch den unbeteiligten Dritten davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nicht direkt mit dem Messer bedroht wurde. Es dürfte sich somit um einen kurzzeitigen Angstzustand gehandelt haben, der wohl nicht zu einer dauernden erheblichen Beeinträchtigung der psychischen Integrität der Beschwerdeführerin geführt hat.

e) Zu beachten ist in der ganzen Angelegenheit auch Folgendes: Zu dem Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihr Gesuch um Kostengutsprache nach OHG für eine Notunterkunft eingereicht hat, wussten die Verantwortlichen des Sozialdienstes der Gemeinde C., welche die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem Gesuch beraten haben, und damit auch die Beschwerdeführerin, dass die Gemeinde C. gegenüber X.Y. das Notzimmer gekündigt hatte (vgl. hierzu Kündigung vom 11. Januar 2013). Ebenfalls wurde ihm unter Verweis auf die Strafnorm von Art. 186 StGB ein Hausverbot für die Liegenschaft M.strasse in C. erteilt. Von beiden Dokumenten nahm X.Y. noch am gleichen Tag Kenntnis. Damit konnte die Beschwerdeführerin bereits im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung davon ausgehen, dass sie aus Angst vor dem «Täter» die Notunterkunft nicht mehr würde verlassen müssen. Im Übrigen verfügte X. Y. bereits schon vorher über ein Zimmer bei seinem Arbeitgeber, dem Restaurant L. in K.. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit Ende Oktober 2012 mit sieben Männern in der Notunterkunft die gemeinsamen Räume wie Küche, Dusche und WC teilen musste, ist als eher ungünstig zu bezeichnen, spielt aber bei der Beurteilung der vorliegenden Beschwerde keine Rolle, denn dieses Faktum steht nicht in einem kausalen Zusammenhang mit den Vorfällen vom 8. und 9. Januar 2013 und ist daher opferhilferechtlich nicht relevant.

f) Zusammengefasst muss Folgendes festgestellt werden: Bei den Vorfällen vom 8. und 9. Januar 2013 handelt es sich nicht um opferhilferechtlich relevante Straftaten, welche die Beschwerdeführerin in ihrer physischen und/oder psychischen Integrität dermassen erschüttert hätten, dass sie Anspruch auf finanzielle Soforthilfe für eine Notunterkunft gehabt hätte. Ein Anspruch auf finanzielle Soforthilfe für die Notunterkunft besteht auch aus anderen Gründen nicht. Aus dem Aktenstück Nr. 24 der Sicherheitsdirektion ergibt sich, dass das Haus für die Frauen im Zeitpunkt des Eintritts der Beschwerdeführerin in ihre Institution beim Sozialdienst der Gemeinde C. für die gesamte Aufenthaltsdauer ein Gesuch um Kostenübernahmegarantie eingereicht hat. Das Gesuch ist gemäss den Angaben des Hauses für Frauen bereits beurteilt worden und der Sozialdienst der Gemeinde C. haben die Übernahme der Kosten für die gesamte Aufenthaltsdauer bestätigt (…). Die Unterbringungskosten im Haus für Frauen sind von Dritten – und zwar nicht unter dem Titel Sozialhilfe – übernommen worden und könnten auch deshalb nicht als Soforthilfe im Sinne von Art. 13 f. OHG übernommen werden, da hierfür die gesetzlichen Voraussetzungen gemäss OHG nicht erfüllt sind.

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. April 2013 V 2013 15

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