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§ 24 StG und Art. 26 DBG

§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG

Regeste:

§ 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG und Art. 35 Abs. 1 lit. b DBG – Ein Unterstützungsabzug kann nur gewährt werden, wenn der Steuerpflichtige nachweist, ob, in welcher Höhe und an wen er Unterstützungsleistungen erbracht hat. Ebenfalls nachzuweisen ist, ob und in welchem Ausmass die unterstützte Person erwerbsunfähig ist (Erw. 2). Bei Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich Post- und Bankbelege vorzulegen (Quittungen über Barzahlungen genügen nicht). Im vorliegenden Fall sind die Zahlungen an die angeblich in Thailand unterstützten Personen in keiner Weise nachgewiesen (Erw. 3).

Aus dem Sachverhalt:

In der Steuererklärung vom 30. Dezember 2010 machte A.B. Abzüge in Form von Unterstützungsbeiträgen im Betrag von Fr. 33'000.– bei der Kantons- und Gemeindesteuer und von Fr. 61'000.– bei der direkten Bundessteuer geltend. Auf dem Zusatzblatt 2009 K führte er unter der Ziff. IV zehn unterstützungsbedürftige, vermögenslose, von ihm unterhaltene Personen auf, denen er im Jahr 2009 je Fr. 6'100.– habe zukommen lassen. Am 19. März 2012 eröffnete die Steuerverwaltung des Kantons Zug die Veranlagung für die Kantons- und Gemeindesteuer und die direkte Bundessteuer 2009 und setzte die steuerbaren Einkünfte bei den Kantons- und Gemeindesteuern auf Fr. xxx.– und bei der direkten Bundessteuer auf Fr. xxx.– fest. Bei den Unterstützungsabzügen akzeptierte sie bei den Kantons- und Gemeindesteuern nur einen Betrag von Fr. 3'300.– und bei der direkten Bundessteuer einen solchen von Fr. 6'100.– für X.Y.. Gegen diese Veranlagung reichte A.B. am 17. April 2012 Einsprache ein und verlangte, die Abzüge für die unterstützten Personen seien im deklarierten Umfang zuzulassen. Mit Schreiben vom 24. September 2012 ersuchte die Steuerverwaltung A.B. um ergänzende Angaben und Unterlagen. Am 28. Dezember 2012 reichte er ergänzende Angaben und Unterlagen ein. Mit Entscheid vom 11. März 2013 wies die Steuerverwaltung die Einsprache ab.

Gegen diesen Einspracheentscheid reichte A.B. am 10. April 2013 beim Verwaltungsgericht Rekurs ein und beantragte, der Unterstützungsabzug sei für die folgenden Personen jeweils in vollem Umfang von Fr. 3'300.– bei der Kantons- und Gemeindesteuer und von Fr. 6'600.– beim Bund zuzulassen: für C.Y., die schulpflichtige Nichte seines Partners, E.Y., die schulpflichtige Nichte seines Partners, G.Y., die schulpflichtige Nichte seines Partners, I.Y., den schulpflichtigen Neffen seines Partners, K.Y., die erwerbsunfähige und mittellose Mutter seines Partners, L.Y., die Schwester seines Partners, M.Y., den Bruder seines Partners, N.Y., den erwerbsunfähigen und mittellosen Bruder seines Partners und O.Y., die Schwägerin seines Partners. Zur Begründung seiner Anträge führte er unter anderem aus, bei den unterstützten Personen handle es sich um thailändische Familienangehörige und unmittelbare Familienangehörige seines Partners, mit dem er seit 2010 in eingetragener Partnerschaft lebe. Die Unterstützungsbedürftigkeit sei bei den unmündigen Kindern, die nicht für sich selber aufkommen könnten, ebenso gegeben wie bei der Grossmutter, die wegen Gebrechlichkeit und aus Altersschwäche nicht erwerbsfähig sei. Die Eltern der unmündigen Kinder könnten aufgrund der gegebenen ökonomischen Verhältnisse vor Ort nur äusserst beschränkt für ihren Lebensunterhalt aufkommen. Die von der Steuerverwaltung geforderten Belege könnten aufgrund der besonderen Umstände nicht im verlangten Detaillierungsgrad vorgelegt werden. In Thailand könnten für minderjährige Kinder de facto keine Gelder auf ein Konto mit ihrem Namen überwiesen werden, weil die Banken keine Kinderkonten eröffnen würden. Dasselbe gelte für Überweisungen über Western Union oder Moneygram. Die Ablehnungsbegründung beschränke sich ausschliesslich auf formaljuristische Argumente und würdige die völlig anderen Umstände eines aussereuropäischen Entwicklungslandes und dessen rudimentäre Infrastruktur überhaupt nicht mehr. Alle unterstützten Personen seien direkte Familienangehörige seines Lebenspartners.

Mit Vernehmlassung vom 23. April 2013 beantragt die Rechtsmittelkommission der Steuerverwaltung die Abweisung des Rekurses unter Kostenfolgen zu Lasten des Rekurrenten (…).

Aus den Erwägungen:

1. (…)

2. Gemäss § 33 Abs. 1 Ziff. 4 StG i.V.m. § 45 StG kann unter dem Titel «Sozialabzüge» für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Personen, an deren Unterhalt die steuerpflichtige Person einen Beitrag in der Höhe von mindestens Fr. 3'300.– leistet, ein Unterstützungsabzug in dieser Höhe von Reineinkommen in Abzug gebracht werden. Gemäss Art. 35 Abs. 1 lit. b und Art. 213 Abs. 1 lit. b DBG i.V.m. Art. 7 lit. b der Verordnung vom 4. März 1996 über die kalte Progression (VKP, SR 642.119.2) können Fr. 6'100.– für jede erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbsfähige Person, zu deren Unterhalt die steuerpflichtige Person mindestens in der Höhe des Abzugs beiträgt, vom Einkommen in Abzug gebracht werden.

a) Einen Unterstützungsabzug kann die steuerpflichtige Person in Anspruch nehmen, wenn sie Personen unterstützt, deren Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist oder die erwerbsunfähig sind. Wo die unterstütze Person lebt, ist unerheblich, d.h. Unterstützungsleistungen sind auch dann abzugsfähig, wenn die unterstützte Person im Ausland lebt. Der Unterstützungsabzug ist – ungeachtet des Umfangs der geleisteten Unterstützung – auf einen einheitlichen Betrag festzusetzen. Voraussetzung ist, dass dieser Betrag mindestens der Höhe des gesetzlichen Unterstützungsabzuges von Fr. 3'300.– bei der Kantons- und Gemeindesteuer und Fr. 6'100.– bei der direkten Bundessteuer entspricht. Erreicht die Unterstützung diese Beträge nicht, entfällt der Unterstützungsabzug vollständig. Der Abzug wird in diesem Fall nicht im Ausmass der unterstützten Beiträge gewährt. Als Unterstützungsbeiträge gelten unentgeltliche Leistungen an bedürftige Personen zur Bestreitung ihres minimalen Lebensunterhalts. Die Unterstützung kann auf gesetzlichen Vorschriften, auf vertraglicher Abmachung oder auf freiwilliger Basis erfolgen (vgl. hierzu Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Handkommentar zum DBG, 2. A., Zürich 2009, Art. 213 N 58 ff.).

b) Ob, in welcher Höhe und an wen ein Steuerpflichtiger Unterstützungsleistungen erbracht hat, ist von ihm nachzuweisen. Gemäss § 127 StG und Art. 126 Abs. 1 und 2 DBG muss der Steuerpflichtige nämlich alles tun, um eine vollständige und richtige Veranlagung zu ermöglichen. Er muss auf Verlangen der Veranlagungsbehörde insbesondere mündlich und schriftlich Auskunft erteilen, Geschäftsbücher, Belege oder weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr vorlegen. Das Gesetz überbindet dem Steuerpflichtigen die Pflicht, alles zu tun, damit die Veranlagungsbehörde den für seine gesetzmässige Veranlagung massgebenden Sachverhalt feststellen kann. Unter die vorzulegenden Beweismittel fallen Dispositionsurkunden, d.h. Urkunden, die Rechtshandlungen wie Verträge und Vereinbarungen betreffen, sowie Zeugnisurkunden wie Rechnungen, Quittungen, Bank- und Postcheckauszüge. Vorlagepflichtig sind aber nicht nur Urkunden, die sich auf den «Geschäftsverkehr» des Steuerpflichtigen beziehen, sondern auch Urkunden, die in anderer Beziehung zur beweismässigen Abklärung des für die Veranlagung des Steuerpflichtigen massgebenden Sacherhalts notwendig sind. Dazu gehören z.B. Bestätigungen und Quittungen, die Auskunft über den Verwendungszweck geben können. Diese Auskunftspflicht muss verhältnismässig sein, d.h. die verlangten Auskünfte müssen für die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeignet und notwendig und für den Steuerpflichtigen zumutbar sein (BGE vom 11. Juli 2003, 2A.4/2003, Erw. 2.2). Der Pflicht des Steuerpflichtigen, über streitige Tatsachen Beweise beizubringen, entspricht auf Seiten der Steuerbehörde die Pflicht, die angebotenen Beweise abzunehmen, soweit sie zur Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geeignet sind. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs räumt dem Steuerpflichtigen einen Anspruch auf Beweisabnahme ein. Der Anspruch besteht aber nur, sofern die Tatsachen, über die Beweis zu führen ist, rechtserheblich sind und das Beweismaterial nicht von vorneherein als ungeeignet und nicht beweisbildend erscheint. Die Behörden sind auch nur verpflichtet, gesetzlich zulässige Beweismittel abzunehmen (BGE vom 19. August 1996, in StE 1997, B 92.51 Erw. 3b).

c) Zu beachten sind weiter die allgemeinen Regeln der Beweislastverteilung. Nach Art. 123 Abs. 1 DBG und § 124 StG haben die Veranlagungsbehörden zusammen mit der steuerpflichtigen Person die für eine vollständige und richtige Besteuerung massgebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse festzustellen. Dabei gilt die Grundregel, dass die Veranlagungsbehörde die steuerbegründenden und -erhöhenden Tatsachen nachzuweisen hat, die steuerpflichtige Person dagegen jene Tatsachen, welche die Steuerschuld mindern oder aufheben (Richner / Frei / Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 123 N 77). Bezogen auf den Nachweis einer geleisteten Unterstützung ist Folgendes zu beachten: Wird eine Unterstützungsleistung nicht in der Minimalhöhe von Fr. 3'300.– bzw. Fr. 6'100.– hinreichend nachgewiesen, so ist der Abzug zu verweigern. Vom Steuerpflichtigen ist zu verlangen, dass er von der unterstützten Person eine Bestätigung über Art, Zeitpunkt und Höhe der erfolgten Unterstützungen sowie auf Verlangen auch Zahlungsbelege vorweist. Bei Geldzahlungen ins Ausland sind grundsätzlich Post- und Bankbelege vorzulegen, da hier besonders strenge Anforderungen an den Nachweis verlangt werden. Aus den Post- und Bankbelegen müssen sowohl die leistende Person wie auch die jeweiligen Empfänger klar ersichtlich sein. Quittungen über Barzahlungen an Empfänger mit steuerrechtlichem Wohnsitz im Ausland werden grundsätzlich nicht als Beweismittel für Unterstützungsleistungen akzeptiert. Für solche Zahlungen hat die steuerpflichtige Person die Belege für Post- und Banküberweisungen beizubringen (Richner / Frei / Kaufmann/Meuter, a.a.O., Art. 213 N 57). In der Praxis werden nur nachgewiesene Geldüberweisungen an die unterstützte Person im Ausland sowie amtliche Ausweise betreffend die Vermögensverhältnisse sowie die Erwerbsunfähigkeit bzw. die beschränkte Erwerbsfähigkeit anerkannt (Ivo P. Baumgartner, in: Martin Zweifel / Peter Athanas, Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/2a, Art. 35 N 26a).

3. Die gesetzlichen Regeln und die Hinweise aus Lehre und Rechtsprechung sind nun auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dabei ergibt sich Folgendes:

a) In seiner Steuererklärung für das Jahr 2009 hat der Rekurrent unter der Ziff. 24.6 Unterstützungsbeiträge von Fr. 33'000.– bei den Kantons- und Gemeindesteuern und Fr. 61'000.– bei den direkten Bundessteuern zum Abzug geltend gemacht. Im Zusatzblatt 2009 K führt er zehn unterstützungsbedürftige, vermögenslose, von ihm unterhaltene Personen mit Wohnsitz in Z. Thailand, auf, denen er je Fr. 6'100.– überwiesen habe. Der Steuererklärung beigelegt wurde ebenfalls ein Auszug von drei Bankkonten. Gemäss den Angaben auf diesen Konten wurden während des Jahres 2009 verschiedentlich Zahlungen an X.Y., den Partner des Rekurrenten, und an diesen persönlich geleistet. Im Veranlagungsentscheid stellte die Steuerverwaltung bezüglich des Unterstützungsabzuges unter anderem fest, Zahlungsempfänger sei jeweils X.Y. gewesen. Weitere Zahlungsempfänger seien nicht nachgewiesen. Ebenfalls fehle der Nachweis der Unterstützungsbedürftigkeit. Nach Eingang der Einsprache teilte die Steuerverwaltung dem Rekurrenten mit, dass man für eine ordnungsgemässe Beurteilung der Einsprache die folgenden Angaben benötige: Identitätsnachweis sämtlicher unterstützter Personen inkl. Angabe von Adresse und Wohnort, Belege für die objektive Unterstützungsbedürftigkeit der erwachsenen Personen, detaillierte Aufstellung darüber, welche Personen mit den einzelnen Zahlungen unterstützt worden seien, Angaben über den Zweck der Zahlungen 1.5, 1.6, 2.1 und 2.11 gemäss Anhang, schriftliche Bestätigungen sämtlicher erwachsener Personen, dass sie die Unterstützungsleistungen erhalten und zum vorgesehenen Zweck verwendet haben, und Nachweis, dass Erwachsenen aufgrund fehlenden Vermögens und regelmässigen Einkommens in Thailand keine Kontoführung gewährt werde. In der Folge reichte der Rekurrent Kopien von Identitätskarten ein, nämlich jene von X.Y. und vier anderen Empfängern. Bezüglich der vier Kinder führte er aus, von diesen würden keine Ausweiskopien vorliegen, da sich deren Dokumente bei einem der getrennt lebenden Eltern- oder Grosselternteile befinden würden. Auch im Rekursverfahren wurden keine weiteren Beweismittel eingereicht.

b) Aus den oben erwähnten Bankkonten ergibt sich, dass im Jahr 2009 ab diesen Konten insgesamt ein Betrag von Fr. 67'070.– an X.Y. und in drei Fällen an den Rekurrenten selbst (diese mit den Hinweisen «Übertrag» am 8.01.09, «School Tuition» am 6.03.09 und «Summerschool Commercial College» am 20.04.09) ausbezahlt wurde. Neun Überweisungen im Betrag von total Fr. 25'750.– sind mit den folgenden Vermerken versehen: «Living costs Y. family, Unterhalt Y. Familie, Family support Y. und hospital and medical bill K.Y.». Neun Überweisungen im Betrag von Fr. 15'170.– betreffen die Schulausbildung von X.Y.: «School excursion, Summer turn school, College tuition, School nat and bung, Summer school, Summer school tuition, Study cost, School uniform, Tuition bung, School tuition and living cost». Fünf Überweisungen im Betrag von Fr. 26'150.– sind nicht näher bezeichnet (Fees [Gebühren], Übertrag, Living cost nat and bung). Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass der eingetragene Partner des Rekurrenten, X.Y., von diesem im Jahr 2009 grosszügig unterstützt wurde. Entsprechend hat die Steuerverwaltung für diesen einen Unterstützungsabzug in der gesetzlich zugelassenen Höhe akzeptiert. Aus diesen Unterlagen ergibt sich aber nicht, dass die übrigen Mitglieder der Familie Y. einzeln in einem bestimmten Ausmass unterstützt worden wären. Trotz Aufforderung durch die Steuerverwaltung war es dem Rekurrenten nicht möglich, eine Aufstellung über die einzelnen Zahlungen an die jeweiligen Familienmitglieder beizubringen. Wenn er hierzu ausführt, dass das Geld von seinem Lebenspartner in den gemeinsamen Geldtopf der Familie weitergeleitet worden sei, so hat das Gericht grundsätzlich keinen Anlass, an diesen Ausführungen zu zweifeln. Diese Feststellung ist aber durch keinerlei Quittungen, Bestätigungen oder Beweismittel irgendwelcher Art belegt. Bestätigungen und Belege hätten man in diesem Fall umso mehr erwarten können, als es sich bei dem pro Person maximal möglichen Unterstützungsabzug von Fr. 6'100.– in thailändischer Währung um einen Betrag von über 190'000 Baht (Quelle: Währungsrechner www.oanda.com, per 31. Dezember 2009) handelt, der weit über dem thailändischen durchschnittlichen Jahresbruttolohn für das Jahr 2009 liegt, der sich bei 104'328 Baht befand (Quelle: German Trade & Invest 2012, Wirtschaftsdaten kompakt: Thailand).

c) Bei den geltend gemachten Unterstützungsleistungen handelt es sich um steuermindernde Tatsachen, bei denen der Rekurrent die objektive Beweislast bzw. im Fall fehlenden Nachweises die Folgen der Beweislosigkeit trägt. Nach der strengen Praxis der Steuerbehörden für den Nachweis von solchen Leistungen müssen Bank- oder Postbelege vorgelegt werden, aus denen sowohl die leistende Person wie auch der Empfänger und die geleistete Summe klar ersichtlich sind. Können solche Belege nicht beigebracht werden, so muss vom Steuerpflichtigen zumindest erwartet werden, dass er eine Quittung des Empfängers beibringt, aus der sich ergibt, dass dieser den Unterstützungsbeitrag aus der Schweiz erhalten hat. Wie die Steuerverwaltung zu Recht feststellt, geht aus den vorgelegten Bankauszügen nicht einmal hervor, dass überhaupt Zahlungen an die einzelnen Verwandten des Lebenspartners des Rekurrenten geleistet wurden, nachdem dieser offenbar die ihm zur Verfügung gestellten Leistungen in einen «Familientopf» eingebracht hat. Streng genommen ist auch nicht nachgewiesen, dass es sich bei den neun behaupteten Leistungsempfängern um Angehörige des Lebenspartners des Rekurrenten handelt. Neben den offenen Fragen bezüglich der Empfänger und der Beträge, die den einzelnen Personen ausgerichtet wurden, ist auch die Frage offen, ob die unterstützten Personen überhaupt unterstützungsberechtigt waren. Dies ist nur der Fall, wenn der Unterstützungsempfänger erwerbsunfähig oder beschränkt erwerbsfähig ist. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt vor, soweit aus Gründen, welche bei der Person selber liegen, so namentlich körperliche oder geistige Gebrechen, gar keine Erwerbstätigkeit ausgeübt werden kann. Die Gründe für eine beschränkte Erwerbsfähigkeit können auch in persönlichen oder wirtschaftlichen Gegebenheiten begründet sein. Die Erwerbsunfähigkeit bzw. die beschränkte Erwerbsfähigkeit muss zu einer Unterstützungsbedürftigkeit führen, d.h. die betroffene Person muss aus objektiven Gründen längerfristig nicht oder nicht mehr in der Lage sein, für ihren Lebensunterhalt aufzukommen. Während die Unterstützungsbedürftigkeit bei der Grossmutter K.Y. vermutet werden darf, gibt es keine Belege dafür, dass die Eltern der unmündigen Kinder ebenfalls erwerbsunfähig wären. Allgemeine Hinweise auf fehlende Schulausbildung, Arbeitserfahrung und die hohe Arbeitslosigkeit reichen als Nachweis nicht aus, denn der Beweis der Unterstützungsbedürftigkeit ist bezogen auf jeden einzelnen Leistungsempfänger zu erbringen. Sind die Eltern nicht unterstützungsbedürftig, so sind es auch die Kinder nicht, denn deren Unterstützungsbedürftigkeit beurteilt sich danach, ob ihre Eltern in der Lage sind, ihren Unterhaltspflichten nachzukommen oder nicht.

d) Zusammenfassend ergibt sich, dass nur der Nachweis erbracht wurde, dass der Rekurrent im Jahr 2009 ab drei verschiedenen Konten einen Gesamtbetrag von Fr. 67'070.– an seinen Lebenspartner (und sich selber) überwiesen hat. Aus den Kontoauszügen ergibt sich, dass Fr. 15'170.– für die Schulausbildung des Lebenspartners bestimmt waren. Ein Gesamtbetrag von Fr. 25'750.– war gemäss den jeweiligen Vermerken für den Unterhalt der Familie Y. vorgesehen. Es bestehen keine Belege oder Quittungen dafür, ob dieser Betrag effektiv für den Unterhalt der Familie verwendet wurde, und welche Personen dabei in den Genuss der entsprechenden Unterstützungsleistungen gekommen sind. Für den Betrag von Fr. 26'150.– ergibt sich aus den Vermerken nicht einmal, zu welchen Zwecken sie verwendet wurden. Trotz entsprechender Hinweise und Fristansetzung durch die Steuerverwaltung ist es dem Rekurrenten nicht gelungen darzulegen und zu beweisen, an wen Unterstützungsleistungen in welcher Höhe ausgerichtet wurden. Ebenfalls konnte nicht belegt werden, dass die neun Leistungsempfänger, für welche ein Unterstützungsabzug im Rekurs geltend gemacht wurde, überhaupt unterstützungsbedürftig sind. Die allgemeinen Hinweise auf die wirtschaftliche Situation in den ländlichen Gebieten Thailands reichen zur Begründung nicht aus. Zu beachten ist schliesslich Folgendes: Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass die Beträge, die in den Kontoauszügen mit dem Vermerk «Unterstützung Familie Y.» tatsächlich zu gleichen Teilen an die Mitglieder der Familie ausgerichtet worden seien und dass bei allen die Unterstützungsbedürftigkeit geben wäre, so wären die zum Abzug berechtigenden Minimalbeträge sowohl bei der Kantons- und Gemeindesteuer wie auch bei der direkten Bundessteuer nicht erreicht. Die Steuerbehörden dürfen im internationalen Verhältnis an den Nachweis der von einem Steuerpflichtigen erbrachten Unterstützungsleistungen hohe Anforderungen stellen. Sie dürfen insbesondere plausible Beweise dafür verlangen, dass die entsprechenden Beträge dem bedürftigen Empfänger zugeflossen sind. Blosse Zollbelege über die Einfuhr des Geldes oder blosse Bankbelege für eine Überweisung an eine Drittperson im Ausland genügen nicht. Es ist dem Steuerpflichtigen unter diesen Umständen zuzumuten, zumindest eine schriftliche Bestätigung (Quittung) des Empfängers beizubringen oder durch behördliche Bestätigung nachzuweisen, dass der Empfänger den Unterstützungsbeitrag aus der Schweiz erhalten hat. Solche Nachweise hat der Rekurrent nicht erbracht, weshalb sich die Verweigerung der Unterstützungsabzüge als rechtens erweist.

e) Abschliessend macht der Rekurrent geltend, die Steuerverwaltung habe in früheren Jahren die Abzüge nach ordnungsgemässer Beurteilung ohne weitere Nachfrage in vollem Umfang gewährt. Für die Beurteilung des Jahres 2009 verlange sie nun Angaben und Unterlagen, die zum grossen Teil schlichtweg nicht erbracht werden könnten. Aus der Anerkennung von Abzügen in früheren Steuerperioden kann nicht abgeleitet werden, dass diese Abzüge auch künftig wieder gleich beurteilt würden. Aus dem Umstand, dass eine frühere Steuerdeklaration genehmigt wurde, kann für verschiedene in die Deklaration eingeflossene Sachverhalte nicht abgeleitet werden, darin liege eine Zusicherung der Veranlagungsbehörde, die jeweiligen Sachverhalte auch künftig gleich zu würdigen (Richner/Frei/Kaufmann/Meuter, Kommentar zum harmonisierten Zürcher Steuergesetz, 2. Auflage, Zürich 2006, VB zu §§ 119 - 131 N 62). Dies bedeutet, dass es der Veranlagungsbehörde zusteht, in einer neuen Steuerperiode einen geltend gemachten Abzug anders zu beurteilen als in den Vorperioden. Dies trifft auch hier zu. Im Übrigen hält die Steuerverwaltung in ihrer Vernehmlassung fest, dass bereits in den Steuerjahren 2007 und 2008 die Abzüge nicht mehr anerkannt und eine dagegen erhobene Einsprache abgewiesen wurde (…).

Urteil des Verwaltungsgerichts vom 28. Mai 2013 A 2013 / 8

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