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Dies ist das Ergebnis der eGames-Studie 2021 der Stiftung Sucht Schweiz und der GREA (Groupement Romand d’Études des Addictions). Spielten 2018 noch ein Viertel der befragten Spielerinnen und Spieler
Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 19372) oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Febru- ar 19853) unterstehen. Art. 2 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche Durchfüh- rung von Lotterien vom 26. Mai 19371) sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, solange diese Vereinbarung in Kraft ist. 1) BGS 942.415 9 942
942.43-1-1.de.pdf
der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus. 3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind). 2 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind). 22 8 Die GESPA ist berechtigt
942.43-1-1.de.pdf
der französischen Schweiz übt das Amt des Präsidiums oder des Vizepräsidiums aus. 3 Der Conférence Romande des membres de gouvernement concernés par les jeux d’argent (CRJA) steht in Bezug auf die Mitglieder Deutschschweizerkantone und der Kanton Tessin beigetreten sind). 2 9ème Convention relative à la Loterie Romande vom 18. November 2005 (welcher die Westschweizerkantone beigetreten sind). 22 8 Die GESPA ist berechtigt
942.42 - Interkantonale Vereinbarung über die Aufsicht sowie die Bewilligung und Ertragsverwendung von interkantonal oder gesamtschweizerisch durchgeführten Lotterien und Wetten
Durchführung von Lotterien vom 26. Mai 19372) oder der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Febru- ar 19853) unterstehen. Art. 2 Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt die einheitliche führung von Lotterien vom 26. Mai 19376) sowie der Convention relative à la Loterie de la Suisse Romande vom 6. Februar 1985 wird ausgesetzt, so- lange diese Vereinbarung in Kraft ist. 6) BGS 942.415 9
Entwurf des Geldspielkonkordats
Vorstandes der FDKG Art. 8 Abs. 3, wonach bei der Wahl des Vorstandes der FDKG der Conférence Romande de la Loterie et des Jeux (CRLJ) in Bezug auf die zwei Mitglieder aus der französischen Schweiz ein

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