Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (Konkurs und Nachlassvertrag)

Sehr geehrte Frau Bundesrätin, sehr geehrte Damen und Herren

Mit Schreiben vom 21. Oktober 2015 hat das Eidgenössische Justiz-​ und Polizeidepartement EJPD die Kantonsregierungen im obengenannten Vernehmlassungsverfahren zur Stellungnahme eingeladen. Gerne lassen wir uns wie folgt vernehmen:
Vorausgeschickt sei, dass wir die Gesetzesänderung und die Ziele der vorgeschlagenen Massnahmen begrüssen. Nachstehend beantragen wir einige Änderungen am Entwurf («E-​IPRG»).
Anträge:

1. Zu Art. 170 Abs. 3 E-​IPRG:

-     Der Richter hat die Höhe des Kostenvorschusses für das Verfahren festzulegen.
-     Die Einstellung des Hilfskonkurses gemäss Art. 230 SchKG muss möglich sein.
-     Eventualiter anerkennt der Richter nur den ausländischen Entscheid und das Konkursamt trifft den Entscheid über die Verfahrensart – ordentliches, summarisches oder Einstellung des Hilfskonkursverfahrens.

2. Zu Art. 171 Abs. 2 E-​IPRG:

-     Solange die schweizerische Konkursverwaltung mit dem Hilfskonkursverfahren betraut ist, sollen die Anfechtungsansprüche nur gemäss Art. 260 SchKG abgetreten werden können. Eine eigenständige Geltendmachung soll erst nach Einstellung des Hilfskonkurses möglich sein.

3. Zu Art. 174a E-​IPRG:

-     Das schweizerische Konkursamt soll auch den Antrag stellen können, auf die weitere Durchführung des Hilfsverfahrens zu verzichten.
-     Auf die weitere Durchführung des Hilfsverfahrens darf nur verzichtet werden, wenn nebst den Gläubigern die Ansprüche von dinglich berechtigten Personen nicht betroffen sind.
-     Es ist auszuschliessen, dass ein Hilfskonkursverfahren durch die schweizerische Konkursverwaltung durchgeführt wird und parallel dazu die ausländische Konkursverwaltung einzelne Ansprüche individuell durchsetzen kann.

Begründungen siehe Downloads.

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