Änderung des Mehrwertsteuergesetzes und der Verordnung über die Unternehmens-Identifikationsnummer

Sehr geehrter Herr Bundesrat Maurer

Mit Schreiben vom 29. Juni 2022 hat das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) das Vernehmlassungsverfahren eröffnet und die Kantonsregierungen zur Einreichung einer Stellungnahme bis am 20. Oktober 2022 eingeladen.
Für die Handelsregisterbehörden ist es schwierig, insbesondere Einzelunternehmen zu identifizieren, welche mehr als 100'000 Franken Umsatz haben und sich deshalb ins Handelsregister eintragen lassen müssen. Aus diesem Grund soll neu die Geheimhaltungsbestimmung in Art. 74 Abs. 2 Bst. e Abs. 2 Bst. e des Mehrwertsteuergesetzes (MWSTG) geändert werden, so dass die Eidgenössische Steuerverwaltung dem Bundesamt für Statistik und den Handelsregisterbehörden Einzelunternehmen automatisiert melden darf, die bei der Mehrwertsteuer mindestens 100'000 Franken Umsatz deklarieren, aber nicht im Handelsregister eingetragen sind.

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