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Politische Rechte und Bürgerrecht
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Regelungen des Stimmrechts im Gemeindegesetz lässt vielmehr den Schluss zu, dass der Gesetzgeber sich bei allen vier Gemeindearten jeweils zum Wohnsitzerfordernis geäussert hat, ohne dass der jeweiligen Gemeinde Abs. 2 KV in der Fassung vor 1982), anderseits werde für die Korporationsgemeinden das Stimmrecht allen in der Schweiz wohnenden Genossen oder, wo Realnutzungsberechtigungen bestünden, den stimmfähigen Genossen für stimmberechtigt, was gegen kantonales Recht verstosse, denn die Stimmberechtigung müsse allen auf Schweizer Boden wohnhaften Mitgliedern zuerkannt werden (Frigo, S. 73). Wie Frigo darlegt, durfte
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Art. 16 Abs. 2 BV, Art. 34 Abs. 2 BV und Art. 8 Abs. 1 BV, § 22 GSW, § 13 Abs. 1 Reklamereglement Stadt Zug
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bildet die Gemeinverträglichkeit. Eine Nutzung wird als gemeinverträglich betrachtet, wenn sie von allen interessierten Bürgern gleichermassen ausgeübt werden kann, ohne dass andere an der entsprechenden Beschwerdeführerin vorgebracht, nicht ersichtlich. Dies jedenfalls solange die Plakatierung jeweils allen offensteht, welche die einschränkenden Voraussetzungen nach Massgabe der Art des Urnengangs erfüllen
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Grundstückgewinnsteuer: Verkehrswert vor 25 Jahren
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Überführung ins Privatvermögen besteuerte Gewinn) übersteigt. Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit allen weiteren Leistungen der erwerbenden Person. Liegt die massgebende Handänderung wie vorliegend mehr Ertragswert berücksichtigt (BGE 134 II 49 E. 15.1). Der Ertragswert muss aber nicht notwendigerweise bei allen Grundstücken berücksichtigt werden. Bei Wohnliegenschaften, die aufgrund ihrer Gestaltung in erster ausschlaggebende Bedeutung zu, weshalb hier kein Ertragswert berücksichtigt werden muss.
4. 4.1 In allen Fällen, in denen durch die Veranlagungsbehörden für die Grundstückgewinnsteuer Vergleichspreise beigezogen
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Familienrecht
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Ergebnis summarisch mitgeteilt wird. Bei der Obhutszuteilung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen. Ist aufgrund der fehlenden Beziehungstoleranz eines Elternteils eine Entfremdung der Verfassung eingeschränkt werden. Insbesondere im Bereich des Kindesschutzes kann sich, wie in allen persönlichkeitsbezogenen Angelegenheiten, eine Einschränkung des Rechts auf Teilnahme an Beweiserhebungen darauf verwiesen werden kann (Vi act. 50 Erw. Ziff. 3.1). Demnach hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Der betreuende Elternteil muss zur
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Zivilrecht
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Ergebnis summarisch mitgeteilt wird. Bei der Obhutszuteilung hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen. Ist aufgrund der fehlenden Beziehungstoleranz eines Elternteils eine Entfremdung der Verfassung eingeschränkt werden. Insbesondere im Bereich des Kindesschutzes kann sich, wie in allen persönlichkeitsbezogenen Angelegenheiten, eine Einschränkung des Rechts auf Teilnahme an Beweiserhebungen darauf verwiesen werden kann (Vi act. 50 Erw. Ziff. 3.1). Demnach hat das Wohl des Kindes Vorrang vor allen anderen Überlegungen, insbesondere vor den Wünschen der Eltern. Der betreuende Elternteil muss zur
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Tierschutz
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Sportbegleiter. Sie werden aber auch als Arbeitskräfte und zur Lebensmittelproduktion verwendet. Bei allen Nutzungen von Tieren müssen die Interessen von uns Menschen und diejenigen unserer Tiere sorgfältig Unseren Tiere geht es gut, wenn sie ihre natürlichen Verhaltensweisen ausleben können und wenn sie in allen Bereichen der Nutzung durch den Menschen ihren Bedürfnissen entsprechend betreut werden, sodass keine letztendlich auch für uns Menschen resultiert. Ein Spannungsfeld, dem wir uns immer wieder neu mit allen Kräften nach bestem Wissen und Gewissen sowie einer sorgfältigen Güterabwägung widmen. Beratung,
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§ 25 DMSG
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Fassadenbereich nicht bekannt sei. Zudem sei festzustellen, dass eine Wärmeisolation total fehle, dass in allen Geschossen die seeseitigen Böden geneigt seien, dass die Böden beim Begehen z.T. spürbar vibrierten bei Eigentümer noch beim Architekten auffindbar.
Sofern das Gebäude im heutigen Zustand mit allen erschwerenden Umständen für die Bewohner belassen werde, sei eine Sanierung des Fundamentes / Tra Zustand weder den zeitgemässen Wohnansprüchen eines Dritten genügt noch in baulicher Hinsicht unter allen Aspekten (Lärmschutz nach aussen und hausintern, Wärmeschutz, Heizungstechnik, elektrische und sanitäre
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Listenbezeichnung (gemeinsame Listengruppe Kantonsrat)
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Listengruppe gemäss § 52c Abs. 1 WAG akzeptiert werden? Müssen Wahlvorschläge/Listen einheitlich in allen Gemeinden mit "Partei X" oder "Partei X Kanton Zug" bezeichnet werden, oder würden auch "Partei X Listengruppen nehmen an der Oberzuteilung teil.
Daher ist es wichtig, dass die Listenbezeichnungen in allen Wahlkreisen gleich und nicht nur einheitlich sind.
Vgl. dazu Bericht und Antrag des Regierungsrats auf Seite 26).
Konkret
Als Listengruppe verwendbar sind Wahlvorschläge/Listenbezeichnungen in allen Gemeinden mit der Bezeichnung:
- "Partei X"
- "Partei X Kanton Zug"
Keine Listengruppe
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Art. 6 EMRK, Art. 30 BV, § 36 PersG, § 12 PersV, § 11 i.V.m. § 13 GO RR, § 8 VRG
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Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt Vollzug der Gesetze, Verordnungen und Beschlüsse und mit der Staatsverwaltung und Rechnungsführung in allen Teilen. Das heisst, die Regierung ist Teil der Verwaltung und steht der Exekutive als oberstes Organ dem Vorbehalt der notwendigen demokratischen und rechtsstaatlich vorgesehenen Entscheide stehen. Allen Beteiligten war durchaus klar, dass im Zeitpunkt der hier umstrittenen Interventionen des Baudirektors
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§ 52c Abs. 3 WAG
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politischen Gleichberechtigung im Speziellen folgt die Wahlrechtsgleichheit. Diese verlangt, dass allen Stimmen bei der Zählung nicht nur derselbe Wert, sondern auch derselbe Erfolg zukommt (das Bundesgericht Parlaments beeinträchtigen.
bb) Was die Beschwerdeführer dagegen vorbringen, überzeugt nicht in allen Punkten. Richtig ist, dass nach § 24 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Kantonsrates vom 28. August 2014 vom 14. Dezember 1990 (StHG, SR 642.14). Diese Formulierung erlaubt eine rechtsgleiche Anwendung in allen Kantonen und wurde so gewählt, dass in Kantonen, welche über eine hohe Sperrklausel für den Einzug