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Bestellformular
Bestellformular für Legislationen und Apostillen
Firmen- und Namenrecherchen
2018 können Firmenrecherchen durch das Eidg. Handelsregisteramt nur noch online über www.regix.ch bestellt werden. An der bisherigen Vorprüfungspraxis des Handelsregisteramts des Kantons Zug ändert sich
Amtliche Bestätigungen
durchgeführt wurde. Die Bestätigung ist kostenpflichtig und muss schriftlich, per E-Mail oder Post, bestellt werden. Die Gebühr beträgt CHF 20.00 zuzüglich Porto und wird mittels Rechnung zusammen mit der
Suchen im Handelsregister
llschaften und Einzelunternehmen sind hier ebenfalls vollständig erfasst. Für Einzelunternehmen besteht im übrigen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Eintragungspflicht in das Handelsregister.
Für Arbeitnehmende
dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung. Trotz Konkurseröffnung besteht ein Anspruch auf Einhaltung der Kündigungsfrist. Die entsprechende Lohnforderung ist als Forderung
Akteneinsicht
mitzuteilen, damit die Unterlagen bereit gestellt werden können. Weiterführende Informationen zu Bestellungen finden Sie hierDie Anmeldungen und die Handelsregisterbelege (z.B. Protokolle der Generalversammlung
Begriffsdefinitionen
sen erzielt werden kann. Relativer Landwert Der relative Landwert berücksichtigt die durch die bestehende oder geplante Nutzung erzielte Wertschöpfung. Landwert nach Residualwert-Methode Vom erwarteten für die Verwaltung und das Mietzinsrisiko. Substanzwert Der Substanzwert umfasst den Wert der bestehenden Gebäude und der Investitionen in die Umgebung. Neuwert Der Neuwert entspricht bei Alt- und Neubauten
Organisation
Kammer; 3. die sozialversicherungsrechtliche Kammer; 4. die fürsorgerechtliche Kammer. Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer- oder Dreierbesetzung. Zur Zusammensetzung der Kammern
Auditoren/Auditorinnen
Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) einzuarbeiten. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Anfertigung von Urteilsentwürfen, der Protokollierung mündlicher Verhandlungen
Unentgeltliche Prozessführung
VRG). Zusätzlich kann einer Partei allenfalls ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (Rechtsanwalt) bestellt werden (§ 27 Abs. 2 VRG), wenn sie nicht imstande ist, den Prozess selber zu führen und es zur Wahrung

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