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Bestellformular
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Bestellformular für Legislationen und Apostillen
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Firmen- und Namenrecherchen
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2018 können Firmenrecherchen durch das Eidg. Handelsregisteramt nur noch online über www.regix.ch bestellt werden. An der bisherigen Vorprüfungspraxis des Handelsregisteramts des Kantons Zug ändert sich
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Amtliche Bestätigungen
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durchgeführt wurde.
Die Bestätigung ist kostenpflichtig und muss schriftlich, per E-Mail oder Post, bestellt werden. Die Gebühr beträgt CHF 20.00 zuzüglich Porto und wird mittels Rechnung zusammen mit der
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Suchen im Handelsregister
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llschaften und Einzelunternehmen sind hier ebenfalls vollständig erfasst. Für Einzelunternehmen besteht im übrigen nur unter bestimmten Voraussetzungen eine Eintragungspflicht in das Handelsregister.
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Für Arbeitnehmende
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dem Ablauf dieser Frist erlischt der Anspruch auf Insolvenzentschädigung.
Trotz Konkurseröffnung besteht ein Anspruch auf Einhaltung der Kündigungsfrist. Die entsprechende Lohnforderung ist als Forderung
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Akteneinsicht
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mitzuteilen, damit die Unterlagen bereit gestellt werden können.
Weiterführende Informationen zu Bestellungen finden Sie hierDie Anmeldungen und die Handelsregisterbelege (z.B. Protokolle der Generalversammlung
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Begriffsdefinitionen
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sen erzielt werden kann. Relativer Landwert Der relative Landwert berücksichtigt die durch die bestehende oder geplante Nutzung erzielte Wertschöpfung. Landwert nach Residualwert-Methode Vom erwarteten für die Verwaltung und das Mietzinsrisiko.
Substanzwert Der Substanzwert umfasst den Wert der bestehenden Gebäude und der Investitionen in die Umgebung. Neuwert Der Neuwert entspricht bei Alt- und Neubauten
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Organisation
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Kammer; 3. die sozialversicherungsrechtliche Kammer; 4. die fürsorgerechtliche Kammer. Die Kammern bestehen aus je fünf Mitgliedern. Sie urteilen in Fünfer- oder Dreierbesetzung. Zur Zusammensetzung der Kammern
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Auditoren/Auditorinnen
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Steuerrecht, Sozialversicherungsrecht, Kindes- und Erwachsenenschutzrecht) einzuarbeiten. Ihre Aufgaben bestehen im Wesentlichen in der Anfertigung von Urteilsentwürfen, der Protokollierung mündlicher Verhandlungen
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Unentgeltliche Prozessführung
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VRG). Zusätzlich kann einer Partei allenfalls ein unentgeltlicher Rechtsvertreter (Rechtsanwalt) bestellt werden (§ 27 Abs. 2 VRG), wenn sie nicht imstande ist, den Prozess selber zu führen und es zur Wahrung