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Art. 12 lit. a und c BGFA – Interessenkonflikt
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Tätigkeit im laufenden Mandat erteilen, bleibt auch kein Raum für entsprechende vorsorgliche Massnahmen. Besteht eine Interessenkollision in einem laufenden (Gerichts-)Verfahren, so liegt es in der Zuständigkeit formelle Verfahren oder allfällige mit diesem direkt zusammenhängende Nebenverfahren betreffen. Besteht zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang, so verstösst der Rechtsanwalt dann gegen Art. 12 lit Vielmehr ist anzunehmen, dass die vertretenen Interessen gleich gelagert sind. Der Interessengegensatz besteht vielmehr zwischen den Mehrheitsaktionären und der Gesellschaft einerseits und dem Anzeigeerstatter
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Kryptowährungen (Bitcoin, Ethereum, Tokens usw.)
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Zahlungsmittel bzw. Vermögenswerte. Sie sind im weitesten Sinne vergleichbar mit einem Bankguthaben, es besteht jedoch kein Anrecht auf Barauszahlung in Schweizer Franken oder in einer traditionellen Fremdwährung
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Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
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Eintrags im Grundbuch, wo ein solcher für die Bestellung notwendig war.Bei der Nutzniessung wird das Grundstück beim Nutzniesser zum Vermögenssteuerwert besteuert (§ 38 Abs. 2 StG). Beim Wohnrecht wird das steuerlich bei derjenigen Partei zu berücksichtigen, bei welcher das Grundstück zum Vermögenssteuerwert besteuert wird.Die Beendigung des Nutzungsrechts hat zur Folge, dass der bis anhin durch das eingeräumte Zahlungsmittel bzw. Vermögenswerte. Sie sind im weitesten Sinne vergleichbar mit einem Bankguthaben, es besteht jedoch kein Anrecht auf Barauszahlung in Schweizer Franken oder in einer traditionellen Fremdwährung
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§ 27 Abs. 2 und 3 VRG
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Rechtsanwältin C. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat gegenüber der sie bestellenden Instanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre zur Interessenwahrung notwendigen ng auf entsprechenden Antrag zu gewähren. Hierzu können nur patentierte Anwältinnen und Anwälte bestellt werden (Anwaltsmonopol in der unentgeltlichen Rechtsvertretung, nicht hingegen in der gewillkürten der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen A., alias B., bestehen weiter mindestens vier Strafbefehle dreier verschiedener Staatsanwaltschaften allein in der Schweiz
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Ausländerrechtliche Administrativhaft
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Rechtsanwältin C. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Diese hat gegenüber der sie bestellenden Instanz Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre zur Interessenwahrung notwendigen ng auf entsprechenden Antrag zu gewähren. Hierzu können nur patentierte Anwältinnen und Anwälte bestellt werden (Anwaltsmonopol in der unentgeltlichen Rechtsvertretung, nicht hingegen in der gewillkürten der Schweiz weggewiesen. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Gegen A., alias B., bestehen weiter mindestens vier Strafbefehle dreier verschiedener Staatsanwaltschaften allein in der Schweiz
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Zivilrecht
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wollen (E. 5c). Soweit argumentiert werde, ein besonderes Bedürfnis nach einer Karenzentschädigung bestehe beim Agenturvertrag wie beim Alleinvertretungsvertrag gerade deshalb, weil Agent und Alleinvertreter ein angemessenes nachvertragliches Konkurrenzverbot sei beim Franchising «vertragstypisch» und bestehe daher auch ohne ausdrückliche Vereinbarung. Eine Analogie zum Arbeits- und Agenturvertragsrecht sei Allerdings ist die kurze Begründung dazu, weshalb das Recht des Agenturvertrags in dieser Frage am besten zum Franchisevertrag passe (a.a.O. S. 49) wörtlich – und soweit ersichtlich unkritisch – einer P
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Art. 8 Abs. 3 BV, Art. 17 Abs. 1 und 43 Abs. 1 ATSG, Art. 87 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 IVV
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erübrigen sich, zumal darauf unabhängig vom Rentenanspruch der Versicherten unbestritten Anspruch besteht (Mitteilung vom 28. Mai 2019). Die Versicherte beantragt denn auch nicht dem Verwaltungsgericht die
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§§ 2 und 25 Abs. 1 DMSG
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Schutzziele möglich sei. Durch die Beschränkung des Schutzumfangs auf die Ursprungsbauten von 1971–1975 bestehe zudem ein grosser Planungsspielraum. Mit einem sorgfältigen Sanierungs- und Umbaukonzept könnten dass von einem äusserst hohen wissenschaftlichen Wert gesprochen werden könne. Die Schulanlage bestehe aus mehreren Baukörpern. Sie sei geprägt von zeitgenössischen Materialien, einer rationellen Bauweise
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Denkmalschutz
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Schutzziele möglich sei. Durch die Beschränkung des Schutzumfangs auf die Ursprungsbauten von 1971–1975 bestehe zudem ein grosser Planungsspielraum. Mit einem sorgfältigen Sanierungs- und Umbaukonzept könnten dass von einem äusserst hohen wissenschaftlichen Wert gesprochen werden könne. Die Schulanlage bestehe aus mehreren Baukörpern. Sie sei geprägt von zeitgenössischen Materialien, einer rationellen Bauweise
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B(r)iKoLer
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lokalen Schulpartnern statt und verfolgt das Ziel, Evidenzen für einen informierten Umgang mit bestehenden Sprachförderkonzepten bereitzustellen. Es ermöglicht auch, fundiert auf Fragen aus dem Feld zu