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Open Government Data
Open Government Data im Kanton Zug Die Daten der Verwaltung sind umfangreich und umfassen viele Themen. Das macht sie interessant für Forschung und Entwicklung. Mit der freien Verfügbarkeit von Verwa
FAQ CAS DaZIK
Fragen-Antworten zum Weiterbildungsstudiengang CAS Deutsch als Zweitsprache und Interkulturalität Bitte lesen Sie die Anmeldebedingungen aufmerksam durch. Viele Fragen werden darin bereits beantwor
Allgemeines zum steuerbaren Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaftenund kommerziell tätigen Stiftungen
Massgebend für das einbezahlte Aktien-, Grund-, Stamm- oder Partizipationskapital ist grundsätzlich das Datum des Handelsregistereintrages. Zu den offenen Reserven zählen die gesetzlichen Kapital- u
Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen
Massgebend für das einbezahlte Aktien-, Grund-, Stamm- oder Partizipationskapital ist grundsätzlich das Datum des Handelsregistereintrages.  Zu den offenen Reserven zählen die gesetzlichen Kapital-
Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von finden sich zunächst einmal in den Rechnungslegungsvorschriften des 957 ff. des Obligationenrechts (OR), namentlich im Vorsichts- und Höchstwertprinzip.
Abschreibungen auf Beteiligungen
Eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital im Sinne von § 67 Abs. 1 StG kann nur abgeschrieben werden, soweit diese Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt hat oder eine dauerhafte wesentliche We
Abschreibungen auf zuvor aufgewerteten Aktiven
Abweichend vom Grundsatz der Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten sieht Art. 670 OR vor, dass Grundstücke und Beteiligungen zwecks Beseitigung von Verlusten unter bestimmten Voraussetzung
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen finden sich zunächst einmal in den Rechnungslegungsvorschriften des 957 ff. des Obligati
Rechtspflege
Regeste: Art. 12 lit. a BGFA Die Tätigkeit eines registrierten Anwalts als Willensvollstrecker fällt unter das anwaltsrechtliche Disziplinarrecht (E. 1). Art. 12 lit. a BGFA, wonach der Anwalt s
Abschreibungen
auf Aktiven sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung, nicht jedoch voraussichtlich nur vorübergehender Wertschwankung

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