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Open Government Data
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Open Government Data im Kanton Zug Die Daten der Verwaltung sind umfangreich und umfassen viele Themen. Das macht sie interessant für Forschung und Entwicklung. Mit der freien Verfügbarkeit von Verwa
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FAQ CAS DaZIK
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Fragen-Antworten zum Weiterbildungsstudiengang CAS Deutsch als Zweitsprache und Interkulturalität Bitte lesen Sie die Anmeldebedingungen aufmerksam durch. Viele Fragen werden darin bereits beantwor
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Allgemeines zum steuerbaren Eigenkapital bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaftenund kommerziell tätigen Stiftungen
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Massgebend für das einbezahlte Aktien-, Grund-, Stamm- oder Partizipationskapital ist grundsätzlich das Datum des Handelsregistereintrages.
Zu den offenen Reserven zählen die gesetzlichen Kapital- u
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Erläuterungen zu § 72 - Kapitalgesellschaften, Genossenschaften und kommerziell tätige Stiftungen
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Massgebend für das einbezahlte Aktien-, Grund-, Stamm- oder Partizipationskapital ist grundsätzlich das Datum des Handelsregistereintrages.
Zu den offenen Reserven zählen die gesetzlichen Kapital-
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Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
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Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von finden sich zunächst einmal in den Rechnungslegungsvorschriften des 957 ff. des Obligationenrechts (OR), namentlich im Vorsichts- und Höchstwertprinzip.
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Abschreibungen auf Beteiligungen
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Eine Beteiligung von mindestens 10 % am Kapital im Sinne von § 67 Abs. 1 StG kann nur abgeschrieben werden, soweit diese Gesellschaft ihre Tätigkeit eingestellt hat oder eine dauerhafte wesentliche We
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Abschreibungen auf zuvor aufgewerteten Aktiven
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Abweichend vom Grundsatz der Bilanzierung zu Anschaffungs- oder Herstellkosten sieht Art. 670 OR vor, dass Grundstücke und Beteiligungen zwecks Beseitigung von Verlusten unter bestimmten Voraussetzung
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Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
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Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen finden sich zunächst einmal in den Rechnungslegungsvorschriften des 957 ff. des Obligati
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Rechtspflege
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Regeste:
Art. 12 lit. a BGFA
Die Tätigkeit eines registrierten Anwalts als Willensvollstrecker fällt unter das anwaltsrechtliche Disziplinarrecht (E. 1).
Art. 12 lit. a BGFA, wonach der Anwalt s
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Abschreibungen
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auf Aktiven sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung, nicht jedoch voraussichtlich nur vorübergehender Wertschwankung