Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen finden sich zunächst einmal in den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 957 ff. des Obligationenrechts (OR), namentlich im Vorsichts- und Höchstwertprinzip. Steuerlich werden Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. Aufbauend auf die gesetzlichen Grundlagen haben sich in der Praxis Pauschalen entwickelt, welche usanzmässig, jedoch nicht in allen Kantonen einheitlich, steuerlich anerkannt werden.
Die vier Begriffe Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen werden in der Fachliteratur nicht immer einheitlich verwendet. Abschreibungen dienen dem Ausgleich endgültiger Wertverminderungen auf Aktiven. Bloss vorübergehenden Wertschwankungen kann mit einer Wertberichtigung auf den betroffenen Aktiven Rechnung getragen werden. Rückstellungen dienen nicht der Korrektur von Aktiven, sondern sie stellen handelsrechtlich erforderliche Passivposten dar. Sie tragen wahrscheinlichen Verpflichtungen Rechnung, welche sich aus Ereignissen vor dem Bilanzstichtag ergeben können und in Höhe und Fälligkeit zwar ungewiss, aber zumindest abschätzbar sind. Rücklagen sind handelsrechtlich nicht erforderliche, zulasten der Erfolgsrechnung gebildete Passivposten für zukünftige Geld-, Güter- und Leistungsabgänge. Sie haben Eigenmittelcharakter, stellen also im Gegensatz zu Rückstellungen keine echten Fremdkapitalposten dar. Das DBG und die Zuger Steuergesetzgebung unterscheiden stark vereinfacht nur zwischen den im § 62 bis StG und Art. 62 DBG geregelten Abschreibungen, welche definitiven Charakter haben und den im § 27 VStG und Art. 63 DBG geregelten Rückstellungen, welche nur provisorischen Charakter haben und zu denen implizit auch die Wertberichtigungen und Rücklagen gezählt werden. In der Buchhaltungs- und Veranlagungspraxis werden die vier Begriffe oft vermischt, ohne dass dies zu grösseren Schwierigkeiten führt. Für die Steuerveranlagung wird konsequent auf den Inhalt und die sachliche Begründung, nicht auf die Bezeichnung der Position abgestellt. Dabei legt die Zuger Steuerverwaltung grossen Wert auf eine flexible und betriebswirtschaftlich sinnvolle Handhabung der Ermessensspielräume.