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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen

Die rechtlichen Grundlagen für die Bildung von Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen finden sich zunächst einmal in den Rechnungslegungsvorschriften der Art. 957 ff. des Obligationenrechts (OR), namentlich im Vorsichts- und Höchstwertprinzip. Steuerlich werden Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen berücksichtigt, soweit sie geschäftsmässig begründet sind. Aufbauend auf die gesetzlichen Grundlagen haben sich in der Praxis Pauschalen entwickelt, welche usanzmässig, jedoch nicht in allen Kantonen einheitlich, steuerlich anerkannt werden.

Die vier Begriffe Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen werden in der Fachliteratur nicht immer einheitlich verwendet. Abschreibungen dienen dem Ausgleich endgültiger Wertverminderungen auf Aktiven. Bloss vorübergehenden Wertschwankungen kann mit einer Wertberichtigung auf den betroffenen Aktiven Rechnung getragen werden. Rückstellungen dienen nicht der Korrektur von Aktiven, sondern sie stellen handelsrechtlich erforderliche Passivposten dar. Sie tragen wahrscheinlichen Verpflichtungen Rechnung, welche sich aus Ereignissen vor dem Bilanzstichtag ergeben können und in Höhe und Fälligkeit zwar ungewiss, aber zumindest abschätzbar sind. Rücklagen sind handelsrechtlich nicht erforderliche, zulasten der Erfolgsrechnung gebildete Passivposten für zukünftige Geld-, Güter- und Leistungsabgänge. Sie haben Eigenmittelcharakter, stellen also im Gegensatz zu Rückstellungen keine echten Fremdkapitalposten dar. Das DBG und die Zuger Steuergesetzgebung unterscheiden stark vereinfacht nur zwischen den im § 62 bis StG und Art. 62 DBG geregelten Abschreibungen, welche definitiven Charakter haben und den im § 27 VStG und Art. 63 DBG geregelten Rückstellungen, welche nur provisorischen Charakter haben und zu denen implizit auch die Wertberichtigungen und Rücklagen gezählt werden. In der Buchhaltungs- und Veranlagungspraxis werden die vier Begriffe oft vermischt, ohne dass dies zu grösseren Schwierigkeiten führt. Für die Steuerveranlagung wird konsequent auf den Inhalt und die sachliche Begründung, nicht auf die Bezeichnung der Position abgestellt. Dabei legt die Zuger Steuerverwaltung grossen Wert auf eine flexible und betriebswirtschaftlich sinnvolle Handhabung der Ermessensspielräume.

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