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Einleitung

Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung

Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen

Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage

Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen

Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)

Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen

Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge

Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte

Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit

Erläuterungen zu § 28 - Verluste

Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen

Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe

Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge

Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)

Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer

Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken

Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht

Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil

Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode

Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen

Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit

Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen

Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen

Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen

Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen

Erläuterungen zu § 58 - Gewinn

Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns

Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen

Abschreibungen

Abschreibungen auf Aktiven sind zulässig, soweit sie einem angemessenen Ausgleich der in der Steuerperiode eingetretenen endgültigen Wertverminderung, nicht jedoch voraussichtlich nur vorübergehender Wertschwankungen, entsprechen. Die Höhe der zulässigen Abschreibungen richtet sich nach dem tatsächlichen aktuellen Wert des abzuschreibenden Vermögenswertes sowie nach dessen voraussichtlicher Gebrauchsdauer. Die Abschreibungen sind entweder in der Buchhaltung oder, falls eine solche fehlt, in separaten Abschreibungstabellen auszuweisen.

Die Zuger Steuerverwaltung stützt sich in ihrer Veranlagungspraxis auf die Abschreibungs-Merkblätter der EStV, insbesondere auf das Merkblatt «A 1995 – Geschäftliche Betriebe», ab. Es nennt die Normal-Abschreibungssätze für verschiedene Kategorien von Vermögenswerten (Immobilien, Fahrzeuge, Maschinen, Geräte, EDV-Anlagen, immaterielle Werte usw.) in Prozenten des Buchwertes (degressive Abschreibung). Bei Abschreibungen auf dem Anschaffungswert (lineare Abschreibung) sind die Sätze um die Hälfte zu reduzieren. Bei den Normalsätzen handelt es sich um pauschalierte Durchschnittswerte, bei deren Verwendung kein konkreter Nachweis für eine effektive Wertverminderung der abgeschriebenen Vermögenswerte erbracht werden muss.

Der mit den Normalsätzen ermittelte Abschreibungsbetrag für Vermögenswerte, die erst im Laufe des Geschäftsjahres angeschafft werden, ist in der Regel pro rata temporis zu kürzen. Der Nachweis einer höheren effektiven Wertverminderung auf Grund der konkreten Umstände steht selbstverständlich offen.

Die Zuger Steuerverwaltung legt grossen Wert auf eine sachgerechte und zugleich flexible Beurteilung von besonderen Umständen. Dies erlaubt es, sachgerechte Abschreibungsmodelle auf Antrag hin auch dann anzuerkennen, wenn sie von den Normalsätzen oder einer Sofortabschreibung abweichen.

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