Einleitung
Erläuterungen zu § 1 - Einkommenssteuern: System der Postnumerandobesteuerung
Erläuterungen zu § 3 - Unbeschränkte ganzjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 4 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 5 - Interkantonale Steuerausscheidung natürliche Personen
Erläuterungen zu § 6 - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit ganzjähriger unbeschränkter Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 11 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsgrundlage
Erläuterungen zu § 16 - Unselbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 17 - Selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 18 - Umwandlungen, Zusammenschlüsse, Teilungen
Erläuterungen zu § 18 ter - Teilbesteuerung der Einkünfte aus Beteiligungen des Geschäftsvermögens (ab Steuerperiode 2012)
Erläuterungen zu § 19 - Erträge aus beweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 20 - Erträge aus unbeweglichem Vermögen
Erläuterungen zu § 21 - Einkünfte aus Vorsorge
Erläuterungen zu § 22 - Übrige Einkünfte
Erläuterungen zu § 25 - Berufskosten bei unselbständiger Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 26 - Aufwendungen für die selbständige Erwerbstätigkeit
Erläuterungen zu § 28 - Verluste
Erläuterungen zu § 29 - Kosten für das Privatvermögen
Erläuterungen zu § 30 - Allgemeine Abzüge unabhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 31 - Allgemeine Abzüge abhängig von der Einkommenshöhe
Erläuterungen zu § 33 - Sozialabzüge
Erläuterungen zu § 37ter - Besteuerung der Liquidationsgewinne bei defintiver Aufgabe der selbständigen Erwerbstätigkeit (gültig ab 1.1.2011)
Erläuterungen zu § 38 - Vermögenssteuer
Erläuterung zu § 42 - Der Steuerwert von Grundstücken
Erläuterungen zu § 46 A - Unbeschränkte unterjährige Steuerpflicht
Erläuterungen zu § 46 B - Beschränkte Steuerpflicht (Nebensteuerdomizil) mit unbeschränkter unterjähriger Steuerpflicht am Hauptsteuerdomizil
Erläuterungen zu § 49 - Vorbemerkung: Steuerpflicht, Steuerperiode und Steuerbemessungsperiode
Erläuterungen zu § 50 - Juristische Personen
Erläuterungen zu § 51 - Persönliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 52 - Wirtschaftliche Zugehörigkeit
Erläuterungen zu § 53 - Steuerausscheidungen
Erläuterungen zu § 54 - Steuererleichterung für Unternehmen
Erläuterungen zu § 55 - Beginn und Ende der Steuerpflicht juristischer Personen
Erläuterungen zu § 57 - Steuerbefreite juristische Personen
Erläuterungen zu § 58 - Gewinn
Erläuterungen zu § 59 - Berechnung des Reingewinns
Abschreibungen, Wertberichtigungen, Rückstellungen und Rücklagen
Wertberichtigungen
Rückstellungen
Offene und verdeckte Gewinnausschüttungen
Geldwerte Leistungen einer Kapitalgesellschaft an ihren Gesellschafter stellen Gewinnausschüttungen dar, wenn sie nicht als Kapitalrückzahlung zu qualifizieren sind und ohne entsprechende Gegenleistung des Gesellschafters erfolgen. Gewinnausschüttungen können offen oder verdeckt erfolgen. Offene Gewinnausschüttungen erfolgen aus dem Reingewinn bzw. dem gesamten zur Verfügung stehenden Gewinnsaldo oder aus hieraus gebildeten Reserven.
Solche Gewinnausschüttungen belasten die Erfolgsrechnung nicht. Von offenen Gewinnausschüttungen spricht man bei der Ausrichtung von Dividenden (OR 675), Bauzinsen (OR 676), Tantiemen (OR 677), Gewinnanteilen bei der GmbH (OR 798), beim ausgerichteten Reingewinn einer Genossenschaft (OR 859) sowie bei der Rückvergütung an Genossenschafter.
Verdeckte Gewinnausschüttungen werden in der Jahresrechnung nicht als Gewinn ausgewiesen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung liegen geldwerte Leistungen dann vor, wenn eine juristische Person ihren Gesellschaftern oder Genossenschaftern oder diesen nahe stehenden Personen ohne entsprechende Gegenleistung geldwerte Leistungen ausrichtet oder Vorteile einräumt, die insofern ungewöhnlich, mit einem sachgemässen Geschäftsgebaren nicht vereinbar sind, als sie unter denselben Umständen einer Drittperson nicht oder nicht im gleichen Umfang gewährt worden wären. Mit andern Worten, die Leistungen der Gesellschaft stehen in einem Missverhältnis zur Gegenleistung oder zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft. Gemäss § 25 VStG setzt die Beurteilung als verdeckte Gewinnausschüttung voraus, dass die oder der Begünstigte oder eine dieser oder diesem nahe stehende Person eine enge Beziehung insbesondere in Form einer Beteiligung am Unternehmen hat.
Von einer Gewinnvorwegnahme spricht man, wenn der Gewinn, welcher dem Unternehmen zusteht, nicht verbucht, sondern direkt an den Gesellschafter geleitet wird. Dies kann auch dadurch entstehen, dass die Gesellschaft von ihrem Beteiligten nicht das Entgelt fordert, das sie von einem Dritten beanspruchen würde.
Im Umfang der ungerechtfertigten Zuwendung liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor. Der geschäftsmässig nicht begründete Aufwand oder der Verzicht auf erzielbaren Ertrag wird zum ausgewiesenen Reingewinn hinzugerechnet. Ausserdem unterliegt die verdeckte Gewinnausschüttung beim Beteiligten oder beim Empfänger der Einkommensbesteuerung. Beispiele von verdeckten Gewinnausschüttungen:
- der nahe stehenden Person wird ein höherer Lohn vergütet, als einem unbeteiligten Dritten zugestanden würde
- der Anteilsinhaber wird bei der Ausrichtung von Vorsorgebeiträgen bezüglich Beitragssatz und Finanzierung im Vergleich zum übrigen Personal besser gestellt
- private Versicherungsprämien des Anteilsberechtigten werden durch die Gesellschaft vergütet
- der nahe stehenden Person werden Spesen vergütet, die (teilweise) privaten Charakter haben
- der nahe stehenden Person werden übersetzte Pauschalspesen vergütet, d.h. die Spesenpauschale wird so festgesetzt, dass sie mehr als den Ersatz der tatsächlich entstandenen Auslagen abdeckt
- ein Geschäftsfahrzeug wird ohne Belastung eines angemessenen Privatanteils auch oder ausschliesslich für private Zwecke zur Verfügung gestellt
- Geschäftsangestellte erbringen Arbeitsleistungen für private Zwecke der Anteilsinhaber
- die Gesellschaft übernimmt private Steuern der Anteilsinhaber
- die Gesellschaft stellt dem Anteilsinhaber eine Wohnung im Betriebsgebäude unentgeltlich oder zu einem zu tiefen Mietzins zur Verfügung und/oder übernimmt private Wohnkosten, wie z.B. Heiz- und Stromkosten sowie Telefonkosten
- überhöhte Mietzinsvergütungen für Geschäftsräume in den privaten Räumlichkeiten des Anteilsinhabers oder für Gebäude, welche im Privatvermögen gehalten und von der Gesellschaft genutzt werden
- die Gesellschaft übernimmt Lebenshaltungskosten des Gesellschafters (z.B. private Reisen, Kleider, Schmuck, Luxusgüter für private Zwecke usw.)
- Unterhaltskosten für eine im Interesse des Aktionärs gehaltene Villa
- Kauf von Vermögenswerten von nahe stehenden Personen zu einem übersetzten Kaufpreis
- übersetzte Zinsen für vom Anteilsinhaber gewährte Darlehen
- Zinsen auf verdecktem Eigenkapital
- Zinsverzicht auf Darlehen, die dem Anteilsinhaber gewährt werden
- Gewährung von Darlehen an Anteilsinhaber ohne angemessene Sicherheiten
- Schuldübernahmen zu Gunsten von Anteilsinhabern
- Übernahme von Bürgschaftsverpflichtungen zu Gunsten von Anteilsinhabern
- verdeckte Vorteilszuwendungen zu Gunsten Schwestergesellschaften
Eine Gesamtbetrachtung der steuerlich nicht anerkannten Spesenvergütungen zusammen mit einem nicht voll ausgeschöpften Lohnpotential ist nicht zulässig, denn die Gesellschaft muss sich auf Grund des Massgeblichkeitsprinzips bei ihrer Verbuchung behaften lassen.
Die handelsrechtlich korrekte Buchführung hat alle Geschäftsvorfälle zu erfassen, d.h. sie muss vollständig sein. Kassiert der beherrschende Aktionär Provisionen, Rückvergütungen, Rabatte oder sonstige Forderungen, die der Gesellschaft zustehen, unmittelbar selbst ein, ohne dass die Gesellschaft sie verbucht, ist die Buchführung unvollständig, die Erfolgsrechnung nicht korrekt, und es liegt eine falsche Urkunde vor.