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Weihnachten: ein Fest des Friedens?
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seine Emotionen zurücknehmen, das Gegenüber verstehen etc. Doch es ist manchmal echt schwierig, den ersten Schritt zu tun.
Gott tat einen Schritt, indem er Mensch wurde. Schreiten auch wir jeden Tag wieder
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Psyche: Hier gibt es Hilfe und Beratung
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Verzeichnis der Zuger Beratungsstellen, Stand Oktober 2023 Im Kanton Zug gibt es viele Stellen, die bei psychischen Problemen unterschiedliche Hilfestellungen leisten. Der schulpsychologische Dienst
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Sozialwesen
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Beitritt des Kantons Zug zum Konkordat über die wohnörtliche Unterstützung im Jahre 1966 setzte ein erstes Zeichen für die Senkung der Unterstützungskosten. Ferner tragen AHV, IV und Pensionskassen stark
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Bürgerhof Sanierung / Umbau 2011/12
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Juni 2012 stimmt die Bürgergemeindeversammlung einem Nachtragskredit von 95'000 Franken für die Erstellung einer Retentionsanlage sowie für den Ersatz von wegfallenden Fördergeldern zu. Rund 200 Hünen
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Mädchen fördern? Mädchen fördern!
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Potenzialen zu wählen, ohne sich von geschlechtsspezifischen Erwartungen beeinflussen zu lassen.
Die ersten drei Projektjahre haben bereits mehr als nur den Grundstein gelegt. Die Schlussevaluation zeigt
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Psyche: Handlungsfähig bleiben
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von Mädchen und Jungen zeigen sich geschlechtsspezifische Unterschiede. Bei Jungen lässt sich im ersten Lebensjahrzehnt eine Phase gesteigerter Vulnerabilität beobachten. Sie zeigen eine erhöhte Neigung
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Keine analoge Anwendung von Art. 418d Abs. 2 Satz 2 OR auf den Subordinationsfranchisingvertrag
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Entschädigung geleistet hat (BBl 1947 III 661, 689). Der Nationalrat strich diese Bestimmung in der ersten Lesung zunächst vollständig (Amtl. Bull. NR 1948 I 5, 6). Im Ständerat herrschte hingegen die Ansicht
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Vertragsrecht
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Entschädigung geleistet hat (BBl 1947 III 661, 689). Der Nationalrat strich diese Bestimmung in der ersten Lesung zunächst vollständig (Amtl. Bull. NR 1948 I 5, 6). Im Ständerat herrschte hingegen die Ansicht
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Ergänzungsleistungen
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nisse vom Jahr 2018 nach FAKT2 nach wie vor nichts von ihrer Aktualität eingebüsst haben, was im ersten Rechtsgang noch nicht zu überblicken war (vgl. VGer ZG S 2019 20 vom 23. Januar 2020 E. 6.4). Tatsächlich Arbeitgeber in dieser Anfangszeit ebenso notorisch kulant zeigten auch hinsichtlich während dieser ersten Zeit allenfalls reduzierter Leistungen. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet die Mutter
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Art. 14 Abs. 2 ELG, § 2 Abs. 2 und § 16 ELKV
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nisse vom Jahr 2018 nach FAKT2 nach wie vor nichts von ihrer Aktualität eingebüsst haben, was im ersten Rechtsgang noch nicht zu überblicken war (vgl. VGer ZG S 2019 20 vom 23. Januar 2020 E. 6.4). Tatsächlich Arbeitgeber in dieser Anfangszeit ebenso notorisch kulant zeigten auch hinsichtlich während dieser ersten Zeit allenfalls reduzierter Leistungen. Insofern ist nicht einzusehen, weshalb ausgerechnet die Mutter